Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge nach abschließender Sachentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 166/96
- Datum
- 21.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision in Bezug auf den Schuldspruch durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts abgeschlossen, ist eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Ergänzung der Sachrüge ausgeschlossen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht dazu dienen, bereits abschließend entschiedene Teile der Revision wieder zu öffnen, um dort ergänzende Vorträge nachzureichen.
Die Sachrüge berechtigt das Revisionsgericht zur umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils; hierfür ist es nicht auf den Einzelvortrag des Revisionsführers beschränkt.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen, wenn die angestrebte Ergänzung der Sachrüge keinen Einfluss mehr auf den bereits abschließend beurteilten Revisionsgegenstand haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 166/96 vom 21. Juni 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1943 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1996
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge im Rahmen der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben beide Verteidiger des Angeklagten Verfahrens- und Sachrügen angebracht. Diese wurden nach Stellungnahme des Generalbundesanwalts innerhalb der bis zum 3. April 1996 laufenden Frist nach § 349 Abs. 3 StPO ergänzt. Der Senat hat am 16. April 1996 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO dahin entschieden, dass das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und (zum Schuldspruch) die weitergehende Revision verworfen wird.
Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge. Er sei nach seinem Antrag vom 6. April 1996 nicht rechtzeitig zur Protokollierung seiner Rüge zur Geschäftsstelle vorgeführt worden.
Der Antrag, der sich gegen den die Revision verwerfenden Teil des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO richtet, hat keinen Erfolg. Die Sachentscheidung des Revisionsgerichts hat das Verfahren im Schuldspruch zum Abschluss gebracht. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102).
Im Übrigen überprüft das Revisionsgericht auf die Sachrüge unabhängig vom Einzelvortrag das Urteil in vollem Umfang.
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