Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 166/83
- Datum
- 24.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung protokollierter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er ohne Zwang erklärt wurde und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Beratung mit seinem Verteidiger bestand.
Die bloße Protokollierung einer Verzichtserklärung verletzt nicht das Gebot des fair trial oder die gerichtliche Fürsorgepflicht, sofern der Verzicht nicht erzwungen oder die Beratung bewusst ausgeschlossen wurde.
Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder eine durch die Urteilsverkündung hervorgerufene Schockwirkung sind für die Unwirksamkeit eines Verzichts darzulegen und zu beweisen; fehlen solche, ist der Verzicht bindend.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht macht das Rechtsmittel unzulässig und kann zur Verwerfung der Revision führen; der Verpflichtete trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 9. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 166/83
in der Strafsache gegen Peter ████ aus G█████, geboren am ███ ████ 1940 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. November 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Verwerfungsantrag vom 11. März 1983 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 9. November 1982 im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung, ohne dass er zu einer Erklärung veranlasst worden wäre, zu Protokoll gegeben, er „nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel“ (Bl. 425 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt.
Gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken:
Durch seine Protokollierung wurde nicht gegen das „fair trial“-Gebot oder gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht verstoßen.
Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder
dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne dass diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).
So liegt der Fall hier nicht.
Weder wurde dem Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht nahegebracht noch wurde ihm überhaupt eine Erklärung abverlangt, noch ihm die Möglichkeit beschnitten, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten. Das hierauf gerichtete Anerbieten des Verteidigers an den Angeklagten wurde von diesem – für den Kammervorsitzenden erkennbar – durch entsprechende Gebärden ausgeschlagen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer durch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung außerstande gewesen sein könnte, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn bewiesen. Vielmehr verhielt sich der Angeklagte während und nach der Urteilsbegründung „kühl und beherrscht“ (vgl. Erklärung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 1982
Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH Beschluss vom 9. Dezember 1975 – 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257; 19, 101)."
Dem tritt der Senat bei.
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Herdegen | Schikora |