Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §168c StPO – Verwertungsverbot bei richterlicher Vernehmung, Fehler nicht ursächlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 166/76
Datum
11.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung einer richterlichen Vernehmung wegen unterbliebener Benachrichtigung nach §168c StPO sowie weitere Verfahrensfehler; das Landgericht verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung. Der BGH nimmt an, dass Verletzungen der Benachrichtigungspflicht ein Verwertungsverbot begründen können. Im konkreten Fall war der Verstoß zwar gegeben, jedoch nicht ursächlich, weil das Urteil auf Geständnis und sonstigen tragenden Feststellungen beruhte. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c StPO bei richterlichen Zeugenvernehmungen begründen in der Regel ein Verwertungsverbot der hierdurch gewonnenen Aussagen, sofern keine Ausnahme nach § 168c Abs. 5 StPO vorliegt.

2

Die Art der Verwertung (Verlesung der Vernehmungsniederschrift oder Vernehmung des vernehmenden Richters) ist für die Frage der Verwertbarkeit unerheblich; beide Fälle sind im Hinblick auf das rechtliche Gehör gleich zu behandeln.

3

Ein festgestellter Verwertungsverstoß führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn sich durch umfassende Prüfung ausschließen lässt, daß das Urteil auf dem fehlerhaft verwerteten Beweismittel beruht, weil anderweitige, tragende Beweise (z. B. Geständnis) die Schuldspruchgrundlage bilden.

4

Die in der Hauptverhandlung verlesene Auskunft aus dem Zentralregister, die vom Angeklagten als richtig anerkannt wird, kann die wesentlichen Inhalte eines früheren Urteils hinreichend in die Hauptverhandlung einführen und damit einen Verstoß gegen § 261 StPO ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 166/76 URTEIL in der Strafsache gegen den Werkarbeiter Willi █ aus ████, geboren am ██ 1938 in ███, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. November 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des gegen ihn am 6. Mai 1974 ergangenen Urteils des Amtsgerichts Schwabach wegen Nichtverlesens als unzulässig beanstandet, ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht dargetan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Auskunft aus dem Zentralregister hinsichtlich des Angeklagten verlesen und von ihm als richtig anerkannt worden. Danach kann hier davon ausgegangen werden, daß jedenfalls der wesentliche Inhalt des Urteils in statthafter Weise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Inwiefern ein allgemein gefaßter Vorhalt, der sich insgesamt auf einen umfangreichen Akteninhalt bezieht, den Tatrichter berechtigt, den nicht verlesenen Akten auch unwesentliche Einzelheiten zu entnehmen, die in der Verhandlung nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

2. Weiterhin rügt die Revision, daß die Jugendkammer den Richter am Amtsgericht Gr[REDACTED] über die im Ermittlungsverfahren vor ihm gemachten Angaben der Zeuginnen Dagmar ███████ und Katharina ████████ vernommen und das Ergebnis dieser Vernehmung im Urteil verwertet habe.

Die beiden Zeuginnen hatten sich in der Hauptverhandlung auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Als daraufhin von der Staatsanwaltschaft der Antrag gestellt wurde, den Richter Gr[REDACTED] als Zeugen zu hören, widersetzte sich der Verteidiger diesem Begehren mit der Begründung, daß der Angeklagte entgegen § 168c StPO von der damaligen richterlichen Vernehmung nicht benachrichtigt worden sei. Darüber ging die Jugendkammer in ihrem die Vernehmung des Zeugen Gr[REDACTED] anordnenden Beschluß hinweg mit dem Hinweis, daß § 168c StPO kein Verwertungsverbot enthalte. Mit dieser Begründung konnte, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, die Vernehmungsanordnung und die Verwertung der Aussage des Richters Gr[REDACTED] nicht gerechtfertigt werden.

Nach dem insoweit mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Revisionsvortrag ist davon auszugehen, daß der Angeklagte bei der am 25. Juli 1975 im vorbereitenden Verfahren durchgeführten richterlichen Vernehmung der Zeuginnen Gr[REDACTED] und █████████ nicht anwesend war und daß man ihn zuvor auch nicht vom Vernehmungstermin benachrichtigt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Benachrichtigung unterbleiben durfte, weil sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO), lagen nicht vor. Damit war ein Verstoß gegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO gegeben und damit ein Verfahrensfehler, der u. U. geeignet war, die Revision zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 – 1 StR 805/75).

Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. bestimmte sich die Befugnis des Beschuldigten oder seines Verteidigers, an einer während des Ermittlungsverfahrens stattfindenden richterlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen teilzunehmen, grundsätzlich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung, insbesondere also nach § 193 Abs. 2 StPO a.F., wonach das Recht auf Anwesenheit davon abhängig war, daß dem Erscheinen der zu vernehmenden Personen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden konnte. Dieses bedingte Anwesenheitsrecht war zusätzlich dadurch eingeschränkt, daß es nur gewährt wurde, wenn der Beschuldigte als solcher bereits vom Richter vernommen war oder sich in Untersuchungshaft befand (§ 169 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.). Jedenfalls aber waren die zur Anwesenheit Berechtigten von den Terminen vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache geschehen konnte (§ 193 Abs. 3 StPO a.F.). Dabei war für den alten Rechtszustand allgemein – z.B. auch für den Bereich des § 224 StPO – anerkannt, daß eine Verletzung der bei richterlichen Vernehmungsterminen bestehenden Benachrichtigungspflicht gegenüber Anwesenheitsberechtigten die Verwertung der Vernehmungsergebnisse durch Verlesung zumindest dann hinderte, wenn der Betroffene der Verlesung in der Hauptverhandlung widersprach (RGSt 22, 86; 58, 90; BGHSt 1, 284; 9, 24; BGH NJW 1952, 1426; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 251 Anm. 3 a; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 244 Anm. 6; Kohlhaas in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 193 Anm. 11).

Die Abschaffung der Voruntersuchung durch das 1. StVRG machte es erforderlich, die einschlägigen Vorschriften, darunter auch § 193 StPO a.F., in den die Vorbereitung der öffentlichen Klage regelnden zweiten Abschnitt des Zweiten Buches zu übernehmen. Hierbei wurden die bisherigen §§ 168, 169 durch die neuen §§ 168, 168a, 168b, 168c StPO ersetzt. In diesem Zusammenhang wurden jedoch zugleich die Anwesenheitsrechte erheblich zugunsten des Beschuldigten und seines Verteidigers erweitert, indem ihnen nunmehr grundsätzlich gestattet wurde, bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein; auch eine entsprechende Benachrichtigungspflicht des Gerichts wurde ausdrücklich festgelegt. Diese Änderung erschien nach dem Entwurf schon deshalb angemessen, weil Niederschriften über richterliche Vernehmungen – anders als staatsanwaltliche Vernehmungsprotokolle – nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises verlesen werden können (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf des 1. StVRG, § 168c Abs. 2 StPO, BT-Drucksache 7/551 S. 76). Im Hinblick darauf lag dem Gesetzgeber auch gerade daran, die in § 168c Abs. 5 StPO festgelegte generelle Benachrichtigungspflicht besonders deutlich herauszustellen (s. die auf Initiative des Bundesrats beschlossene endgültige Fassung der Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen Entwurf, BT-Drucksache 7/551 S. 144).

Nach dieser Entstehungsgeschichte und nach dem abschließend gewählten Wortlaut des § 168c StPO muß angenommen werden, daß Verstöße gegen die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung der richterlichen Benachrichtigungspflicht jedenfalls kein geringeres Gewicht haben können, als den entsprechenden Zuwiderhandlungen nach altem Recht beigelegt worden war; andernfalls würde der vom Gesetzgeber gewollte erhöhte Schutz des dem Beschuldigten gewährten Anwesenheitsrechts ins Gegenteil verkehrt. Wenn also damals, wie ausgeführt, Verletzungen der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich des auf diese Weise fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses – bei Widerspruch in der Hauptverhandlung – ein Verwertungsverbot zur Folge hatten, so kann für § 168c StPO nichts anderes gelten. Die dargelegte gesetzgeberische Absicht, den Beschuldigten in seinem Anwesenheitsrecht bei richterlichen Zeugenvernehmungen im vorbereitenden Verfahren besserzustellen, gebietet auch eine entsprechend wirksame Absicherung, die verhindert, daß im vorbereitenden Verfahren ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne daß dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zuvor Gelegenheit gegeben war, hierauf Einfluß zu nehmen.

Dabei kann es keine Rolle spielen, ob eine im vorbereitenden Verfahren infolge Verletzung der Benachrichtigungspflicht vorschriftswidrig vorgenommene richterliche Vernehmung eines Zeugen in die Hauptverhandlung durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift oder wie hier durch Vernehmung des Ermittlungsrichters eingeführt wird. Daß beide Fälle gleichzubehandeln sind, ergibt sich schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 103 GG als Grundrecht gewährleistet und auch in Art. 6 MRK enthalten ist; danach dürfen gerichtliche Entscheidungen nur auf Grund von Tatsachen und Beweisergebnissen ergehen, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (BVerfGE 6, 12; 7, 278). Für die Anwendung dieses Grundsatzes kann es auf die Art der Verwertung eines fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses nicht ankommen (vgl. Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 13. Aufl. 1975 § 18 B I 1).

3. Nach alledem hat die Revision an sich mit Recht einen Verstoß gegen ein bestehendes Verwertungsverbot gerügt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann jedoch hier nach Sachlage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Zwar hat die Jugendkammer die Zeugenaussage des Richters Gr[REDACTED] unter den für die tatsächlichen Feststellungen maßgebenden Beweismitteln aufgeführt (UA S. 9) und seine Angaben auch im Zusammenhang mit einer Schutzbehauptung des Angeklagten gewürdigt (UA S. 11). Dabei handelte es sich aber, wie das Urteil klar erkennen läßt, nur um eine zusätzliche Wertung. Von der Schuld des Angeklagten hat sich das Gericht auf Grund des abgelegten Geständnisses überzeugt; auch das – einschränkende – Verteidigungsvorbringen des Angeklagten hält die Jugendkammer bereits nach seinen eigenen Einlassungen für widerlegt (UA S. 10). Da auch die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision somit zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferPikartHerdegen
LoesdauWoesner
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