Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichterörterung des bedingten Vorsatzes (§226 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 166/68
Datum
16.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach einem Kameraden mit einem Hirschfänger in die Brust; das Schwurgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hob auf, weil das Tatgericht trotz festgestellter zielgerichteter Stichbewegung die Frage eines bedingten Vorsatzes nicht geprüft hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich, die des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die tatsächlichen Feststellungen, dass der Täter eine zielgerichtete Stichbewegung gegen den Körper eines anderen ausführte, muss das Tatgericht prüfen, ob bedingter Vorsatz vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

2

§ 226 StGB ist anzuwenden, wenn eine Körperverletzung vorsätzlich begangen wird und der dadurch eintretende Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt wird.

3

Der Sachverständige hat dem Gericht die medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Voraussehbarkeit zu vermitteln; die rechtliche Würdigung, ob der Erfolg voraussehbar war, obliegt allein dem Tatrichter.

4

Erforderliche weitere Gutachterermittlungen sind nicht geboten, wenn die vorhandenen Feststellungen die Kausalität der Verletzung für den Tod tragfähig belegen und kein neuer Kausalverlaufsstörer dargelegt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Coburg, 24. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 16. Juli 1968 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Axel █████████, geboren █████████ 1940 in ███ ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 24. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Hof zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zur Last gelegt, weil er während einer Streife anlässlich einer Meinungsverschiedenheit einem Kameraden vom Bundesgrenzschutz mit seinem Hirschfänger eine tödliche Stichverletzung beigebracht habe. Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten.

I. Zur Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte im Verlauf einer Auseinandersetzung seinem Kameraden KC__ den Hirschfänger in die Brust. Das Messer drang von oben schräg nach unten zwischen der 3. und 4. Rippe in die Brusthöhle und ins Herz des Verletzten. Dieser Stich rief vor allem schwere innere Blutungen hervor, die den Tod herbeiführten. Dass der Arzt in der kleinen Privatklinik im nahen NC____ nicht erreichbar war, sodass der Weitertransport ███ nach █████████████████ erfolgte, beseitigte nicht diese vom Angeklagten gesetzte Bedingung für den Tod des Verletzten und eröffnete auch nicht eine neue Ursachenreihe (BGHSt 1, 352, 353; 4, 360, 362).

Dem Schwurgericht brauchte sich daher entgegen der Meinung der Revision die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung über die Ursächlichkeit der Stichverletzung für den Tod des Opfers durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufzudrängen. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte aufgrund seiner körperlich-seelischen Verfassung in der Lage war, den Erfolg seiner Tat vorauszusehen.

§ 261 StPO ist nicht verletzt; denn der Tatrichter hat sich, wie das Urteil erkennen lässt, mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Burger auseinandergesetzt. Zutreffend ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass ihm der Sachverständige für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen für den Angeklagten voraussehbar waren, nur die Grundlagen zu vermitteln hat und die Entscheidung selbst aber allein Aufgabe des Gerichts ist (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118).

2. Im Übrigen setzt die Revision an Stelle der rechtlich nicht angreifbaren Strafzumessungsgründe des Tatrichters eigene Erwägungen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Schwurgericht wendet § 226 StGB, der stets den Tatbestand der fahrlässigen Tötung einschließt (BGHSt 14, 110), nicht an, weil es einen unbedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar hält. Es stellt aber fest, dass der Angeklagte „das Messer absichtlich in Richtung gegen BC__ führte“ und „dass die Stoßbewegung des rechten Armes zielgerichtet war“ (UA S. 13).

An anderer Stelle des Urteils ist dargelegt: „... nachdem er das Messer gezogen hatte, machte er mit dem linken Fuß einen Schritt nach vorn, in Richtung gegen BC__, der in ganz geringer Entfernung, ihm zugewandt, etwa 25 bis 30 cm tiefer stand. Zugleich bewegte er, den Arm ausstreckend, die rechte Hand mit dem Messer stoßartig gegen ███ Brust“ (UA S. 4).

Im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen führt der Tatrichter ferner aus, dass der Angeklagte noch uneingeschränkt in der Lage war, „das Hantieren mit dem Messer als pflichtwidrig und für ███ lebensgefährlich zu erkennen“. „Er hat dies auch nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannt“ (UA S. 16).

Bei diesen festgestellten Tatsachen musste sich das Schwurgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. War das der Fall, dann kommt § 226 StGB zur Anwendung, wenn der Angeklagte die Folge der Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (BGHSt 14, 110, 113; BGH 1 StR 616/66 vom 26. Februar 1967 bei Dallinger MDR 1968, 550). Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung führt.

LoesdauHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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