Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen – tatrichterliche Strafzumessung gebilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 166/62
Datum
29.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfacher Notzucht und weiterer Sexualdelikte mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe zu Unrecht mildernde Umstände angenommen. Der BGH verwirft die Revision und hält daran fest, dass die Strafkammer alle Umstände zu würdigen hatte. Ein bloßes anderes Gewichtungsurteil der Staatsanwaltschaft begründet keinen Rechtsfehler; die Anwendung des milderen Rahmens war rechtlich vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme mildernder Umstände bei der Strafzumessung obliegt dem Tatrichter und setzt die würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus.

2

Die Revision richtet sich dagegen, dass Rechtsfehler aufzuzeigen sind; ein allein abweichendes Gewichtungsurteil der Staatsanwaltschaft genügt nicht zur Aufhebung der Entscheidung.

3

Mildernde Umstände können auch außerhalb der eigentlichen Tat liegende Verhältnisse betreffen und rechtfertigen die Anwendung eines milderen Strafrahmens, wenn die Gesamtwürdigung dies ergibt.

4

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe über der Untergrenze eines milderen Rahmens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter darlegt, dass der Strafzweck hierdurch erreicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 30. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann ███, geboren am ██████████ 1910 in █████████, Landkreis [REDACTED], wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender,

Dr. Willms, Bundesrichter,

Dr. Hübner, Bundesrichter,

Fischer, Bundesrichter,

Mal, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. Januar 1962 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den kriegsversehrten Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen, Unzucht mit einem Kinde, Blutschande und Bedrohung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er wiederholt seine Stieftochter, deren Vormund er war, durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf oder zur Unzucht missbraucht und sie bedroht hat.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie macht geltend, dass die Strafkammer zu Unrecht mildernde Umstände angenommen habe. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

Eine genaue Begriffsbestimmung der „mildernden Umstände“ ist kaum möglich. Gelegentlich sind sie umschrieben worden als Tatsachen, die die strafbare Handlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens nach Lage des Falles zu hart erscheint (so RGSt 68, 294) oder es ist als ihre Voraussetzung bezeichnet worden, dass die Straftat nach ihrem Gesamtbild weniger schwerwiege als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle (so BGH, Urteil vom 22. April 1955, 2 StR 34/55). Genaue Richtlinien sind aus diesen und anderen Umschreibungen für den Einzelfall nicht zu entnehmen. Ob mildernde Umstände vorliegen, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, zu entscheiden, wobei auch Umstände und Verhältnisse heranzuziehen sind, die außerhalb der Tat liegen (BGHSt 4, S. 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16).

Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat die für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes gegeben seien.

Den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, die letzten Endes ihre eigenen Erwägungen zur Strafzumessung an die Stelle der Erörterungen der Strafkammer setzen möchte, vermag der Senat nicht zu folgen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen; sie will nur den Erschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht geben als die Strafkammer. Diese hat in Anwendung des milderen Strafrahmens zwar die mildere Strafart verhängt, ist aber im Strafmaß erheblich über die untere Grenze des Strafrahmens hinausgegangen. Die Annahme, dass im vorliegenden Fall der Strafzweck auch durch eine Gefängnisstrafe erreicht werden könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision muss daher verworfen werden.

Es besteht kein Anlass, der Staatskasse außer den Verfahrenskosten auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

HübnerSeibertFischer
WillmsMai
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