Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen - Unterbringung wegen vermindeter Zurechnungsfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/66
Datum
29.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach einer Vergewaltigungstatsache (§177 StGB) und erhebt Verfahrens- und Sachrügen. Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründung nicht ausgeführt bzw. verspätet; auf die Überleitungsfrage nach §429d StPO wird nicht eingegangen. Der BGH verwirft die Revision: wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und begründeter Gefährlichkeitsprognose ist die Unterbringung rechtmäßig; weniger einschneidende Maßnahmen wurden geprüft und für untauglich gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie in der Revisionsbegründungsschrift nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Eine verspätet vorgebrachte Beanstandung der Verfahrensführung (z.B. Überleitung des Sicherungsverfahrens nach § 429d StPO) ist unbeachtlich; die Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens bleibt unberührt (§ 429a StPO).

3

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann gerechtfertigt sein, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist und zu erwarten ist, dass er wegen dieser Störung künftig ähnliche erhebliche Straftaten begehen wird.

4

Bei der Gefährlichkeitsprognose können krankhafte Persönlichkeitsstörungen (z.B. Schizophrenie) in Verbindung mit Suchtverhalten (Alkohol) sowie frühere einschlägige Verurteilungen und Rückfallverhalten als tragende Anhaltspunkte dienen.

5

Vor Anordnung einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen; solche Maßnahmen können jedoch verworfen werden, wenn frühere Entziehungs- oder Behandlungsversuche keine Aussicht auf Erfolg zeigten.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 7. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Kurt ███ aus ███, dort geboren ███████████████, einstweilen untergebracht in █████.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Lösdau, Mai, Pikart als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat festgestellt, dass er die Witwe Irmgard B. mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerhelichen Beischlafs genötigt hat. Mit Sicherheit war hierbei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert; die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass der Beschuldigte zurechnungsunfähig war.

Seine Revision rügt die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger noch vorgetragen, das Sicherungsverfahren hätte gemäß § 429d StPO in das Strafverfahren übergeleitet werden müssen, als sich ergab, dass die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht feststand. Auf die Beanstandung braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie als Verfahrensrüge verspätet vorgebracht ist; sie ist auch unbegründet (BGHSt 16, 198). Die Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens berührt der Einwand nicht (§ 429a StPO).

Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten des Beschuldigten eine als Notzucht mit Strafe bedrohte Handlung gesehen. Es hält zwar für unwiderlegt, dass er grundsätzlich mit dem Einverständnis der Frau B. zu einem Geschlechtsverkehr rechnete, ist aber überzeugt, er habe erkannt, dass sie am Tatort nicht dazu geneigt war und ihren Widerstand nur auf seine Gewalttätigkeiten und Drohungen hin aufgab (UA S. 6, 7). Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe diese Umstände übersehen, ist deshalb falsch.

2. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte leicht schwachsinnig und hat einen starken Hang zum Alkoholgenuss, dem er keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag; der Grund hierfür liegt in einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung, die wahrscheinlich auf Schizophrenie zurückzuführen ist. In diesem durch Schwachsinn und Alkoholgenuss bedingten Zustand hat der Beschuldigte den Straftatbestand des § 177 StGB verwirklicht. Nach Auffassung des Landgerichts ist zu erwarten, dass er in demselben Zustand solche oder ähnliche erhebliche Straftaten auch in Zukunft begehen werde. Die Anordnung der Unterbringung ist deshalb rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 7, 35, 37; 10, 57, 60).

Die Feststellung des Landgerichts, der Beschuldigte habe schon bisher alle schwerwiegenden Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen (UA S. 10), ist zwar knapp, aber hinreichend belegt durch die Aufzählung seiner Verfehlungen in den Jahren 1960 bis 1964 (UA S. 2, 5), die verbunden ist mit dem Hinweis, dass es zu diesen Gesetzesverletzungen meist nach übermäßigem Alkoholgenuss gekommen ist. Dass vom Beschuldigten eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist, durfte das Landgericht den angeführten Verurteilungen wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Notzucht sowie dem Umstand entnehmen, dass er nach Entlassung aus einer eineinhalbjährigen Strafhaft am 24. Dezember 1964 schon am 30. Januar 1965 die hier erörterte Tat beging.

3. Das Landgericht hat geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere eine Alkoholentwöhnungskur, die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren abwenden könnten. Es hat entgegen der Meinung der Revision diese Frage

mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen verneint. Der von der Revision beanstandete Hinweis, dass der Alkoholentzug in der Strafhaft nichts gefruchtet habe, enthält eine zusätzliche („gudem“, UA S. 11) Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht berührt.

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

Bundesrichter Fischer Lösdau

Hübner ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Mai
Pikart
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