Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Sachverständigenbeizug bei Alkoholisierung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/65
Datum
09.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen schwerer Unzucht; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision war fristgerecht; die Zustellung an den Verteidiger gilt mit dem tatsächlichen Empfang (§ 212a ZPO). Das Landgericht hat unzureichend geprüft, ob Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigte und hätte einen ärztlichen Sachverständigen sowie nähere Feststellungen zur Persönlichkeit und Vorstrafen einholen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung an einen empfangsbevollmächtigten Verteidiger gilt mit dem Tag als bewirkt, an dem der Anwalt das Schriftstück tatsächlich in Empfang genommen hat; datierungsbedingte Fehler im Empfangsbekenntnis sind unschädlich.

2

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist nicht ausreichend, dass der Täter planmäßig handelte oder sich gut erinnert; diese Umstände schließen eine Beeinträchtigung der Hemmungs- und Triebsteuerung nicht aus.

3

Hat der Tathergang oder das Verhalten des Beschuldigten Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit (z. B. durch Alkohol), hat das Gericht erforderlichenfalls ärztlichen Sachverständigenrat einzuholen, bevor es die Zurechnungsfähigkeit beurteilt.

4

Für die Nachprüfbarkeit einer Entscheidung über die Aussetzung der Strafe sind detaillierte Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und zu Art, Schwere, Zeitpunkt und Umständen früherer Verurteilungen erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 16/65

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Erwin ██ aus ███, geboren █████ 1921 in ██████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1965, in der Sitzung, an der teilgenommen haben: Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter, Hübner, Bundesrichter, Dr. Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Damit entfällt der Beschluss des Landgerichts vom 9. Dezember 1964.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision ist entgegen der Annahme des Landgerichts im Verwerfungsbeschluss vom 9. Dezember 1964 rechtzeitig am 4. Dezember 1964 begründet worden und daher zulässig. Die Zustellung an den empfangsbevollmächtigten Anwalt nach § 212a ZPO ist, wenn er ein Suvfangsbekenntnis über sie ausgestellt hat, an dem Tag bewirkt, an dem der Anwalt das Schriftstück als zugestellt tatsächlich in Empfang genommen hat. Das war hier, wie der Senat der handschriftlichen Empfangsbescheinigung des Verteidigers, der eidesstattlichen Versicherung seines Bürovorstehers und dem Eingangsvermerk auf der zugestellten Urteilsausfertigung entnimmt, der 20. November 1964. Das infolge unrichtiger Stempeleinstellung auf den 19. November 1964 entstandene Datierungsversehen auf dem Empfangsbekenntnis ist unschädlich (BGHZ 35, 238). Entsprechend dem fristgerechten Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO ist daher der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben.

II. Auf die Sachrüge hin bleibt auch das Urteil nicht bestand.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer für voll verantwortlich angesehen: in dem ersten Einzelfall, weil er an das Tatgeschehen eine gute Erinnerung bewies, planmäßig und überlegt vorgegangen und auch bei der Festnahme und später nicht betrunken war, obwohl er in der Zwischenzeit noch alkoholische Getränke zu sich genommen hatte; in dem zweiten Einzelfall, weil er nach dem Eintreffen der ihn festnehmenden Beamten keine Unsicherheit im Gehen zeigte, eine klare Vorstellung von seiner Lage hatte und vernünftige Antworten gab. Diese Beweisführung übergeht indes, dass Alkoholgenuss das Einsichtsvermögen nicht selten weniger stark beeinträchtigt als vielmehr diejenigen Fähigkeiten, die ihn befähigen, einsichtsgemäß zu handeln. Ebenso können planmäßiges und überlegtes

Handeln des Täters ebenso wie unter Umständen seine ungetrübte Erinnerung zwar darauf hindeuten, dass er die Tat bei ungestörtem Verstand beging; diese Umstände besagen jedoch allein nichts Sicheres über die Beschaffenheit seiner Willensund Triebkräfte bei der Tat (BGHSt 1, 384). Tatsächlich schreibt das Landgericht das „Zustandekommen“ der Straftat Wahrscheinlichkeit der Wirkung des Alkohols zu. Irrig hat es das jedoch nur bei der Frage berücksichtigt, mildernde Umstände vorhanden sind, anstatt schon bei der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war. Auch der Rückschluss von dem Trunkenheitsgrad des Beschwerdeführers im zweiten Einzelfall auf denjenigen bei der ersten Tathandlung ist nicht begründet, denn weder ist festgestellt, welche Mengen Alkohols er in der Zwischenzeit genossen hatte, noch ist beachtet, dass er die letzte Flasche Bier erst während der (zweiten) Tat ausführung trank, bis dahin jedoch einige Stunden vergangen waren, in denen sich der Blutalkoholgehalt bei ihm möglicherweise abgebaut hatte. Überhaupt aber geben die Beobachtungen der Beamten, die den Angeklagten festnahmen, keinen Aufschluss darüber, ob und inwieweit sein Hemmungsvermögen gestört war.

Dagegen lassen gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten es als bedenklich erscheinen, dass die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen entschieden hat. Die Tat, ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, scheint ihm persönlichkeitsfremd. Jedenfalls ist er nicht einschlägig vorbestraft; seine früheren Straftaten, obgleich ebenfalls rauschbedingt, liegen auf anderem Gebiet. Er ist verheiratet, hat vier Kinder und befand sich mit seinem ältesten Sohn „ohne ersichtlichen Grund“ auf der Heimfahrt. In ███████ (etwa 32 Straßen-km von ████████ entfernt), lieB er ihn die Fahrt allein fortsetzen und wandte sich dem von ihm später verführten, bis dahin unbekannten Jugendlichen namens Arthur zu, den er auf einer Bank in der Nähe der Haltestelle ansprach. Unwiderlegt hatte er schon vor der Abfahrt in Koblenz, am Morgen eines Sommertages, ferner bei dem Aufenthalt in Trier, wo er seinen Sohn abgeholt hatte, und sodann in Bitburg mit Arthur in nicht näher festgestellter Menge Bier genossen; ob er im Lauf des Tages Speisen zu sich genommen hatte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. In Bitburg sprach er Fremde auf der Straße an, um ihnen ohne ersichtlichen Anlass zu erzählen, dass er Krankenpfleger sei. Weshalb er nach der (ersten Einzel-)tat seine Heimfahrt nicht fortsetzte, sondern von Bitburg über Urdorf zurück nach Trier fuhr, ist ungeklärt. Möglicherweise bezeichnet es auch seinen Trunkenheitsgrad, dass er bei der Festnahme mit offenem Hosenschlitz und heraushängendem Hemd betroffen wurde, obwohl er nach dem Sachverhalt genug Zeit und Gelegenheit gehabt hatte, seine Kleidung im Dunkeln des Bahnsteigs zu ordnen.

Die Strafkammer wird unter diesen Umständen gut tun, in der neuen Verhandlung die von der Revision vermisste Aufklärung nachzuholen und sich bei Prüfung der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschaltet oder erheblich vermindert war, sachverständiger Hilfe zu vergewissern. Zur Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung muss sie Näheres über seine

Persönlichkeit feststellen und über sein Vorleben mehr mitteilen als nur die Tatsache zweimaliger Verurteilung wegen rauschbedingter Verfehlungen (Art, Schwere, Begehungszeit, zugrundeliegender Sachverhalt, Strafe).

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
Revision aufgehoben: Sachverständigenbeizug bei Alkoholisierung erforderlich — Themis