Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Untreueverurteilung und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/64
Datum
03.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, das ihn u. a. wegen Betrugs, Unterschlagung und Untreue verurteilte und Sicherungsverwahrung anordnete. Der BGH hat die Revision teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen Untreue und der gesamte Strafausspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Schuldsprüche blieben bestehen. Begründet wurde die Aufhebung mit unzureichenden Feststellungen zur Treupflicht und mangelhafter Darlegung für die Anwendung des §20a StGB; in einer Betrugsfrage dagegen wurde die Bereicherungsabsicht bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter darauf abzielt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; bloßes Billigensollen genügt nicht, wenn nicht die Absicht zur Bereicherung feststellbar ist.

2

Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt eine rechtsgeschäftliche oder sonstige Pflichtbeziehung voraus, deren Hauptgegenstand die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bildet; bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten reicht hierfür nicht aus.

3

Die zweckgebundene Verwendung eines Darlehens begründet nur dann eine vertragliche Treupflicht i.S.v. § 266 StGB, wenn aus der Vereinbarung oder den Umständen ersichtlich wird, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Vermögensinteressen des Gläubigers in besonderem Maße zu wahren.

4

Für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB sind umfassende Feststellungen über Art, Umfang, Ursprung und innere Beweggründe früherer Taten sowie eine hinreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters erforderlich; sonst ist die Anwendung der Vorschrift nicht prüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Schreiner Ernst ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1922 in ██ ████ █████ wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 1963 jeweils mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Untreue zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu zehn Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind, soweit sie überhaupt in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil geprüft. Die Untersuchung bietet Anlass zur Erörterung nur im Falle █████████ und führt zur Aufhebung des

Schuldspruchs im Falle ███ und des gesamten Strafausspruchs.

1. Bei der Würdigung seiner Einlassung zum Fall ███ hat die Strafkammer dargelegt, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte bereits bei dem Abschluss des Mietvertrags an die Möglichkeit gedacht, die Schreibmaschine ohne weitere Bezahlung auf nicht absehbare Zeit zu behalten und unter Umständen zur Beschaffung von Geld zu verwerten, und er habe „diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen“ (UA 12). Für sich allein betrachtet, könnten diese Ausführungen den Anschein erwecken, als ob das Landgericht davon ausgegangen sei, zur Erfüllung der inneren Tatseite des Betrugs genüge ein alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassender bedingter Vorsatz, und als ob es übersehen habe, dass zu einem solchen Vorsatz noch die Absicht hinzukommen muss, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. So sind diese etwas ungenaue gefassten Erörterungen aber nicht zu verstehen. Das ergibt sich aus der weiteren Wertung der Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall, aus den dazu getroffenen Feststellungen und aus deren rechtlicher Würdigung. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorgeben schon bei der Miete für nur einen Tag in Wirklichkeit vor, die Schreibmaschine nicht am nächsten Tag zurückzubringen; er wollte sie vielmehr für sich behalten, um sie nunmehr unentgeltlich zu benutzen oder anderweitig zu verwerten (UA 5). Er wollte sich nach der Überzeugung der Strafkammer durch den über die kurze Mietdauer hinausgehenden Besitz der Maschine bereichern (UA 17). Danach nahm also der Angeklagte bei Abschluss der Miete für kurze Zeit nicht nur billigend in Kauf, die Schreibmaschine länger zu behalten und sie für sich zu verwerten, sondern es kam ihm darauf gerade an. Dieses

Vorhaben erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16, 1 ff). Daher hält der Schuldspruch im Fall ███ der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Dagegen reichen im Fall █████████ die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue zu tragen. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei rechtsgeschäftlich verpflichttet gewesen, die Vermögensinteressen des Darlehensgebers wahrzunehmen, und er habe diese Treupflicht dadurch verletzt, dass er das ohne dingliche Sicherung geliehene Geld zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet und – bis auf einen geringfügigen Teil – später nicht zurückgezahlt habe. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken.

Die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, und die jeder Vereinbarung innewohnende allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vertragspartners gebührende Rücksicht zu nehmen, genügen allein nicht, um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung genießen den Schutz dieser Vorschrift vielmehr nur solche Rechtsbeziehungen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186, 188 f mit weiteren Nachweisen). Ein Darlehensvertrag als solcher ist kein Vertrag, der den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Gläubigers verpflichtet (RG HRR 1941, Nr. 372; BGH LM StGB § 266 Nr. 9; vgl. auch BGH LM StGB § 266 Nr. 16).

Auch der Hinweis auf den Zweck, für den der Angeklagte das Geld erbeten hatte und für den es ihm gegeben worden war, rechtfertigt es nicht, eine vertragliche Treupflicht gegenüber dem Darlehensgeber anzunehmen. Dieser hatte nämlich, wenn der Beschwerdeführer das angeblich von Rubens gemalte Bild gekauft hätte, dadurch nicht etwa nachträglich einen Zugriffsgegenstand erhalten, in den er unter Umständen hätte vollstrecken können. Eigentümerin des Gemäldes wäre im Falle des Rückkaufs vielmehr Frau ███ geworden, deren Rechte auszuüben der Angeklagte lediglich bevollmächtigt war (UA 5). Überdies hatte der Münchner Darlehensgläubiger mit dem Bildgeschäft in Heidelberg und Mannheim nichts zu tun, kannte dessen Einzelheiten nicht und ließ, wie im Urteil ausdrücklich dargelegt worden ist (UA 18), den Angeklagten freie Hand zu tun, was er für sachdienlich hielt. Eine Zweckgebundenheit, wie sie etwa bei Wohnungbaudarlehen, Mietvorauszahlungen, Spenden und ähnlichen Leistungen besteht und eine vertragliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, begründen kann (vgl. BGH LM StGB § 266 Nr. 16), hat daher hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vorgelegen.

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch nicht treffen. Der Sachverhalt, von dem das Landgericht bisher ausgegangen ist, beruht teilweise auf Feststellungen und teilweise auf Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers, die im Urteil nicht erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind (UA 5). Die ursprüngliche Eigentümerin des Bildes, Frau ███, deren Rückkaufsrechte der Angeklagte für sie ausüben sollte, ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine neue Verhandlung, in der sie gehört und auch näher aufgeklärt wird, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer das Bild wieder erwerben sollte, zu einer anderen Beurteilung von dessen Verhalten gegenüber dem Darlehensgeber ██████ unter dem Gesichtspunkt des Betruges führen kann.

3. Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 20a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Sie hat in dem Urteil seine früheren Straftaten nach der Art eines Strafregisterauszugs aufgezählt (UA 3) und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich, sondern aus einem inneren Hang immer wieder, voraussichtlich auch in Zukunft, Rechtsbrüche begehen werde. Das schließt sie daraus, dass er nach Verbüßung der bisher verhängten Strafen keinen Versuch zu einer geregelten Lebensweise unternommen habe, sondern ohne Not stets bald wieder straffällig geworden sei (UA 21). Diese Darlegungen reichen nicht aus. Sie lassen jede auch noch so gedrängte Feststellung über Art, Umfang, Ursprung und innere Beweggründe der bisher begangenen Vergehen und Verbrechen als Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung des Angeklagten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 ff; BGH NJW 1953, 675 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht § 20a Abs. 1 StGB zu Recht angewendet hat.

Danach müssen die Verurteilung wegen Untreue und der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden; sonst bleibt die Revision ohne Erfolg.

HübnerWillmsSanders
SeibertMai
Revision teilweise stattgegeben: Untreueverurteilung und Strafausspruch aufgehoben — Themis