Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/61
Datum
25.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht und versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er rügte Verfahrensfehler (Entfernung aus dem Saal, fehlender Hinwies auf Fragerecht, Verteidigungsunfähigkeit) und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unbegründet, tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung bleiben verbindlich. Die Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, dass der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt worden sei, muss im Revisionsvortrag die konkrete Entscheidung bezeichnen; fehlt diese Angabe, entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist unbeachtlich.

2

Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Fragerecht des Angeklagten nach § 240 Abs. 2 StPO ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; maßgeblich ist, dass der Angeklagte nach § 257 StPO gefragt wurde, wobei § 257 StPO als Ordnungsvorschrift gilt, deren Verletzung in der Revision grundsätzlich nicht zur Stützung des Rechtsmittels führt.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil gebunden und darf im Revisionsverfahren im Regelfall keine neuen Tatsachen berücksichtigen oder Feststellungen, die dem Urteil widersprechen, neu würdigen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsentscheidungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

5

Bei der Strafzumessung kann der grobe Unrechtsgehalt einer Tat (z. B. die Begehung einer Sexualtat in Gegenwart Dritter) als erschwerend berücksichtigt werden; die besondere sittliche Verrohung des Täters wirkt nicht zu seinen Gunsten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Oktober 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich ███ in ███ ███, geboren am ██████ 1925 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Preetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Lr. Hibner, Bundesrichter Fischer, als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Eingangs der Revisionsbegründung wird zwar bemerkt, dass die Verletzung des materiellen Rechts gerügt werde. In den weiteren Ausführungen wird aber auch das Verfahren der Strafkammer beanstandet. Hierzu ist zu bemerken:

1.) Der Angeklagte rügt, dass er ohne rechtfertigenden Grund bei der Vernehmung der Zeugin █████ aus dem Sitzungssaal entfernt worden sei. Er gibt aber nicht an, wie der Beschluss gelautet hat, der seine Entfernung anordnete. Damit entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; der Senat kann aus dem Vorbringen der Revision nicht ersehen, ob der erhobene Vorwurf berechtigt ist.

2.) Die Revision beanstandet weiter, dass der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin █████ nicht auf sein Fragerecht (§ 240 Abs. 2 StPO) hingewiesen worden sei. Das Gesetz schreibt jedoch einen solchen ausdrücklichen Hinweis nicht vor. Der Angeklagte ist allerdings nach der Vernehmung jedes Zeugen zu fragen, ob er etwas zu erklären habe (§ 257 StPO). Das ist hier laut Sitzungsprotokoll, das insoweit allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), geschehen. Im Übrigen ist § 257 StPO eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden könnte (RGSt 2, 202; 42, 168; OGHSt 1, 111; BGH 1 StR 29/56 vom 15. März 1956).

3.) Wenn die Revision behauptet, der Angeklagte sei wegen seines leichten Schwachsinns und seines Sprachfehlers „nicht in der Lage“ gewesen, „seine Verteidigung so zu führen, wie es die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen“, so lässt sich hieraus kein Verfahrensfehler des Landgerichts entnehmen. Ein Verteidiger war dem Angeklagten bestellt worden.

Im Revisionsverfahren vorgebrachte Tatsachen, die sich nicht aus dem Urteil ergeben oder seinen Feststellungen sogar widersprechen, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Der Senat muss vielmehr von dem in den Urteilsgründen festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die Besonderheiten des Falles, nämlich dass die Pflegemutter der Helga ████████ zugegen war, als der Angeklagte diese vergewaltigte, und dass Helga ███ sich im Falle der versuchten Notzucht von dem Angeklagten bestimmen ließ, bis zum Vestner Wald zu fahren, hat auch die Strafkammer gesehen. Sie hat dennoch die Zeugen █████ und █████████ im Rahmen der dem Tatrichter allein zustehenden Beweiswürdigung für glaubwürdig gehalten, wobei gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht ersichtlich verstoßen wurde. Die auf Grund der Aussagen der Zeugen getroffenen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht verbindlich. Sie rechtfertigen den Schuldspruch.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Den „groben Unrechtsgehalt“ der Tat im Falle der vollendeten Notzucht sieht die Strafkammer mit Recht darin, dass der Angeklagte sich nicht gescheut hat, das Mädchen in Gegenwart seiner Pflegemutter zu vergewaltigen. Dass der Angeklagte sich dieses Umstandes bewusst war, ergeben die Urteilsgründe; dass er ihn selbst als erschwerend gewertet hat, ist nicht erforderlich. Die besondere sittliche Verrohung eines Täters kann nicht zu seinen Gunsten wirken. Dass etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, behauptet die Revision selbst nicht.

Das Vorbringen der Revision, dass die Pflegemutter den Angeklagten nicht ernsthaft abzuhalten versucht habe, widerspricht wiederum dem festgestellten Sachverhalt.

Die Revision muss daher verworfen werden.

GeierDr. WillmsFischer
Dr. PreetzHibner
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen — Themis