Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/60
Datum
16.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG München II wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bejaht, jedoch ohne darzulegen, welche Tatsachen die fehlende Hemmungsfähigkeit verneinen. Eine bloße Wiedergabe des Gutachtens und des Gesetzes genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht die Tatsachen feststellen, die diese Zweifel widerlegen; allgemeine oder formelhafte Ausführungen genügen nicht.

2

Zielstrebiges, planmäßiges Handeln schließt die Willensunfähigkeit nicht aus; die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen, ist von der Fähigkeit zu unterscheiden, der Einsicht entsprechend zu handeln (Hemmungsvermögen).

3

Wird ein psychiatrisches Gutachten für entscheidungserheblich erachtet, sind dessen wesentliche Ausführungen im Urteil wiederzugeben, damit die rechtliche Prüfung möglich ist.

4

Fehlen die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Martin ███ aus ██████, dort geboren am ████, ██, ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ellinger, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, tateinheitlich begangen in einem Fall mit einem Verbrechen nach § 175a StGB, im anderen Fall mit einem Vergehen nach § 175 StGB, und außerdem wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat; denn nach den Feststellungen im Urteil ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

Die Mutter des Angeklagten ist schwachsinnig. Ein Bruder befindet sich im Nervenkrankenhaus Haar; gegen einen anderen Bruder wurde ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht durchgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leidet der Angeklagte, der nach acht Jahren aus der 4. Klasse der Volksschule entlassen wurde, nicht lesen und nur seinen Namen schreiben kann, an Schwachsinn erheblichen Grades. Er ist „haltlos und gemeinschaftsbelastend“. Andererseits war er nach Auffassung der Strafkammer aber doch in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erfassen; denn er habe zielstrebig gehandelt, indem er zur Verübung seiner Taten verborgene Orte aufsuchte. Im Übrigen enthält das Urteil zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur noch folgenden Satz (UA S. 7):

„Seine Zurechnungsfähigkeit war nach dem Gutachten des Sachverständigen, das nach der in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zutreffend ist, im Zeitpunkt der Tat sowohl in der Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert.“

Nachdem sich begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hatten, musste die Strafkammer die zur Widerlegung dieser Zweifel erforderlichen Tatsachen feststellen. Aus dem zielstrebigen Handeln des Angeklagten konnte das Gericht zwar unbedenklich den Schluss ziehen, dass er wenigstens bis zu einem gewissen Grade in der Lage war, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen. Damit brauchte aber noch nicht die Kraft des Willens gegeben zu sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Willensunfähigkeit steht die zielstrebige Ausführung der Tat nicht entgegen. Es musste daher die Feststellung hinzukommen, dass der Angeklagte auch fähig war, dem verbrecherischen Antrieb und dem Anreiz zur Tat die nötigen Hemmungen entgegenzusetzen. Dieser Feststellung kann gerade bei geistesschwachen Sittlichkeitsverbrechern für die Beurteilung ihrer Zurechnungsfähigkeit besondere Bedeutung zukommen; denn es ist möglich, dass der vorhandene Schwachsinn zwar nicht die Fähigkeit gänzlich ausschließt, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wohl aber die Bildung ausreichender Hemmungsvorstellungen verhindert (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., S. 38). Es wird hierbei hauptsächlich auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters ankommen. Welche Tatsachen die Strafkammer zu der Überzeugung bestimmt haben, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat zu einem Teil wenigstens vorhanden war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu einer Erörterung in dieser Richtung musste sich das Landgericht nach den Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten gedrängt sehen, zumal da er offenbar erblich stark belastet und außerdem – ohne dass dies abschreckend gewirkt hätte – einschlägig vorbestraft ist.

Bei dieser Sachlage genügt es auch nicht, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nur formelhaft den Wortlaut des § 51 Abs. 2 StGB wiederholt und im Übrigen auf das Gutachten des Sachverständigen verweist. Sollte sich die Strafkammer dem ohne weitere eigene Erörterungen anschließen, dann müssten zumindest die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BGHSt 7, 238). Ohne eine solche Wiedergabe kann nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkannt werden, ob das Landgericht und der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint haben.

In diesem Mangel der Urteilsgründe liegt ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung führen muss. Auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann infolge der Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehen bleiben.

Auf die Verfahrensrügen, die im Grunde gleichfalls die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB bemängeln, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

GeierWernerDr. Faller
PeetzDr. Ellinger
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