Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft im BtMG-Verfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 165/97
Datum
10.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Aufklärungs- und Sachmängel gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, welchen abweichenden Inhalt eine Inaugenscheinnahme der Tonbandaufnahme ergeben hätte. Die Sachrüge erweist sich als unbegründet; insbesondere liegt keine Bandenmitgliedschaft oder strafbare Beihilfe vor, und die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welchen abweichenden Beweiswert eine weitergehende Beweiserhebung (z. B. die Inaugenscheinnahme einer Tonbandaufnahme) erbracht hätte.

2

Bei der Verwertung einer Tonbandabschrift im Urkundenbeweis muss die beanstandende Partei darlegen, welche konkreten Tatsachen durch das Abspielen des Bandes zu erwarten wären; bloße anderslautende Wertungswünsche genügen nicht.

3

Bandenmitgliedschaft im Sinne des BtMG setzt voraus, dass sich mehrere Personen für eine gewisse Dauer zur Begehung gleichartiger Straftaten verbunden haben; vorübergehendes Tätigwerden als ‚Urlaubsvertreter‘ begründet nicht zwingend Bandenmitgliedschaft.

4

Beihilfe zu bandenmäßigen Handlungen setzt Kenntnis von der Existenz und den typischen Merkmalen der Bande voraus; fehlende Kenntnis des Gehilfen schließt eine Verantwortlichkeit als Beihilfe zur Bandenhandlung aus.

5

Bei der Strafzumessung kann es strafmildernd berücksichtigt werden, wenn der Täter in den Drogenhandel hineingezogen worden ist; das Tatgericht hat dabei sein Ermessen nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu prüfen und anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 165/97 – – vom 10. Juni 1997

in der Strafsache gegen ███ aus MC, geboren am ███████ ███ Zoran 1947 in ███ (Serbien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Bötticher, Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in elf Fällen bezogen auf eine nicht geringe Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Der Verfall von DM 2.000 wurde angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf eine Aufklärungsrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig. Das Landgericht hat eine Tonbandaufnahme durch Verlesung ihrer Niederschrift zulässig im Wege des Urkundenbeweises verwertet (BGHSt 27, 135). Die Revision teilt nicht mit, welchen davon abweichenden Inhalt die von ihr vermisste Inaugenscheinnahme des Tonbandes, also dessen Abspielen, ergeben hätte. Es fehlt somit an der Mitteilung dessen, was eine weitere Beweisaufnahme ergeben hätte. Letztlich will die Revision lediglich das von der Telefonüberwachung erfasste Gespräch hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des Kokains nur anders gewertet wissen, als es das Landgericht getan hat.

2. Die Sachrüge ist unbegründet. Zum Einzelvorbringen der Revision bemerkt der Senat:

a) Die Überzeugung von der Lieferung des Kokains (auch) an den Zeugen ███████████ stützt das Landgericht auf dem „umfassenden Geständnis“ des Angeklagten nach seiner Festnahme, welches das Landgericht unter Darlegung im Einzelnen für glaubwürdig hält.

b) Als Mitglied einer Bande handelt nur, wer sich mit (einem) anderen zusammengetan hat, künftig „für eine gewisse Dauer“ Straftaten einer bestimmten ins Auge gefassten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 1, 3; Bandenmitglied 1; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13). Der Angeklagte hat als „Urlaubsvertreter“ für den Drogenhändler ███████████ fünf Fälle im Frühjahr 1995 Kokain an dessen Abnehmer übergeben und am 31. Juli 1995 von █████████ 160 Gramm Kokain mit dem Auftrag übernommen, das Rauschgift während dessen „urlaubsbedingter Abwesenheit“ an drei Abnehmer zu verteilen. Dieses Verhalten brauchte das Landgericht nicht dahin zu werten, der Angeklagte habe sich auf Dauer mit ████████ zum Drogenhandel zusammengetan.

Beihilfe zum Bandenhandel kommt nicht in Betracht, wenn der „Gehilfe“ von einem eventuellen bandenmäßigen Zusammenschluss derer, die er unterstützt, keine Kenntnis hat. Von solcher Kenntnis des Angeklagten ist das Landgericht nicht ausgegangen. Ob Smiljanic mit anderen überhaupt eine Bande bildete, blieb nach Auffassung des Landgerichts „vage“.

c) Die Bewertung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung „weitgehend“ zu seinem früheren Geständnis zurückgefunden, weist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf.

d) Strafmildernd durfte das Landgericht auch werten, der Angeklagte sei durch ████████████ in den Drogenhandel „hineingezogen“ worden. Hiermit sind Ursache und Beginn der Strafälligkeit umschrieben. Dass er später selbständig tätig wurde, steht dazu nicht im Widerspruch.

e) Die Urteilsgründe belegen nicht, das Landgericht habe sein Ermessen im Rahmen von § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB nicht erkannt und geglaubt, die Strafe mildern zu müssen.

GranderathSchäferWahl
BrünningBötticher
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