Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung gefährlicher Körperverletzung und Aufhebung der Einziehung des Tatfahrzeugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 165/89
Datum
02.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch: In einem der beiden Vergewaltigungsfälle liegt keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung vor. Außerdem hob der Senat wegen Begründungsmangels die Einziehung des Tatfahrzeugs und die Feststellungen zur Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung setzt das Vorliegen der hierfür gesetzlichen Tatbestandsmerkmale voraus; wird das zum Tatbestand gehörige weitere Verletzungsbild nicht festgestellt, ist lediglich einfache Körperverletzung anzunehmen (§ 223 Abs. 1 StGB).

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Voraussetzungen für die vom Landgericht angenommene Tatbestandsvariante nicht vorliegen und der Angeklagte sich prozessual nicht anders verteidigen konnte.

3

Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung und erfordert eine Gesamtbetrachtung von Haupt- und Nebenstrafe bei der Urteilsbegründung.

4

Fehlen im Urteil Darlegungen zum Wert des eingezogenen Gegenstandes oder zum Einfluss der Einziehung auf die Gesamtzumessung, begründet dies einen Begründungsmangel, der die Aufhebung und Rückverweisung zur Ergänzung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 165/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Metin V. aus G., geboren am [REDACTED::<1>] in [REDACTED::<2>], wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der jeweils tateinheitlich mit Entführung gegen den Willen der Entführten begangenen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Einziehung des Fahrzeugs und die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Vergewaltigungen, jeweils in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, das Tatfahrzeug Marke Opel Commodore eingezogen, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch im zweiten Vergewaltigungsfall tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung angenommen hat. Die Tatbestandsmerkmale des § 223a Abs. 1 StGB sind durch die zum zweiten Fall der Vergewaltigung getroffenen Feststellungen nicht belegt, wonach der Angeklagte das Messer nur noch als Drohmittel einsetzte, dem Tatopfer aber damit keine weiteren Verletzungen mehr beibrachte; er schlug mit den Fäusten auf die Frau ein und stieß ihr Gesicht mit solcher Wucht gegen das Fahrzeugfenster, dass sie blutete.

Hiernach liegt nur Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Rechtsfehler hat die Höhe der im zweiten Vergewaltigungsfall verhängten Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst; sie kann daher bestehen bleiben.

Die Einziehung des „Tatfahrzeugs, Marke Opel Commodore“, und der Maßregelausspruch finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung; das ist ein Begründungsmangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Nach dem Urteilszusammenhang kommt als Rechtsgrundlage der angeordneten Einziehung des Fahrzeugs

§ 74 Abs. 2 und 2 StGB in Betracht. Die Einziehung nach dieser Vorschrift ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NStZ 1983, 408).

Auf den sich daraus ergebenden Zusammenhang von Haupt- und Nebenstrafe braucht das Urteil nur dann nicht einzugehen, wenn die Nebenstrafe im Einzelfall etwa wegen des geringen Wertes des eingezogenen Gegenstandes – nicht wesentlich beeinflussen vermag (vgl. BGH NStZ 1985, 362). Dem Urteil, das nur das Fabrikat und das polizeiliche Kennzeichen des eingezogenen Fahrzeugs nennt, ist kein Hinweis auf den Wert dieses Vermögensgegenstandes zu entnehmen. Es bleibt daher offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist und sich diese Vermögenseinbuße bei der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten auswirken konnte oder musste.

Daher hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

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