Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung wegen Verbrauchs der Strafklage und Aufhebung von Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 165/66
Datum
19.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit mehreren Verurteilungen ein. Der BGH stellte in zwei Fällen Einstellung wegen Verbrauchs der Strafklage fest und hob daneben Verurteilungen wegen Unterschlagung und Untreue sowie den Strafausspruch auf. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen. Die Sache wurde in den aufgehobenen Teilen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die im Rahmen einer bereits rechtskräftig entschiedenen fortgesetzten Handlungsreihe vom früheren Urteil von dem Gesamtvorsatz erfasst sind, sind wegen Verbrauchs der Strafklage einer neuen Verurteilung entzogen.

2

Bei der Bildung des Fortsetzungszusammenhangs kommt es nicht auf die Voraussehbarkeit jeder Einzelheit an; Änderungen einzelner Ausführungsweisen, die der reibungslosen Durchführung des unveränderten Gesamtplans dienen, gehören zum Gesamtvorsatz.

3

Die Verurteilung wegen Untreue setzt voraus, dass der Geschädigte durch das Verhalten des Täters vorsätzlich benachteiligt worden ist; offensichtliche Widersprüche oder wesentliche Ermittlungslücken in den Feststellungen zur Benachteiligung rechtfertigen Aufhebung der Verurteilung.

4

Eine Strafverschärfung nach § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) kann nur auf einer Tat beruhen, die aus dem verbrecherischen Hang des Täters erwachsen ist; das Vorliegen dieser Symptomatik ist vom Tatrichter ausdrücklich zu begründen.

5

Fallen durch Aufhebung oder Einstellung einzelne Einzelstrafen fort, so ist die darauf beruhende Gesamtstrafe sowie damit verbundene Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung, Sperrfrist) aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 30. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ onne den Kraftfahrzeugschlosser Franz ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1922 in ██, zur Zeit in Strafhaft, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████ als ████████████,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 1965 1. in den Fällen II 6 b, II 6 c der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat insoweit die Verfahrenskosten zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten; 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, im Strafausspruch wegen Unterschlagung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Fahrens trotz Entziehung der Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung zweier Gefängnisstrafen aus rechtskräftigen Urteilen vom 28. Juli 1964 (AG Garmisch-Partenkirchen) und 2. September 1964 (AG – Schöffengericht – Düsseldorf) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze, einzelner verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass nicht alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar kann davon ausgegangen werden, wenn angenommen wird, eine erneute Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil ███ (II 9 der Urteilsgründe) wegen Verbrauchs der Strafklage durch das Urteil vom 28. Juli 1964 nicht möglich gewesen sei. Diese Betrugshandlung konnte in den vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht einbezogen werden, weil den damals abgeurteilten zeitlich nachfolgenden Vorgängen ein völlig neu gefasster Vorsatz zugrunde lag. Anders verhält es sich aber bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 6 b und II 6 c der Urteilsgründe. Hier handelt es sich

um Taten innerhalb der im Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf vom 2. September 1964 festgestellten Handlungsreihe, denen der Tatrichter des neuen Verfahrens nur deshalb selbständige Bedeutung beigemessen hat, weil sie im Tatplan nicht besonders vorgesehen waren. In Wirklichkeit kam es nur darauf an, ob der Gesamtvorsatz sich auch auf diese Taten erstreckte. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dies jedoch eindeutig der Fall. Der Entschluss des Angeklagten, die bei der ursprünglichen Fälschung verwendeten Namen teilweise durch eine neue falsche Namensgebung zu ersetzen (Fall II 6 b), diente durch Änderung einer Einzelheit lediglich der reibungslosen Ausführung des in seinem Ziel unveränderten Vorhabens, ordnete sich also dem niemals aufgegebenen Gesamtvorsatz ein. Auch das Gebrauchen der gefälschten Urkunden (Fall II 6 c) entsprach der von Anfang an bestehenden Vorstellung des Angeklagten. Dass er sich nicht schon an der Schweizer Grenze, sondern erst in Zürich mit den gefälschten Urkunden auszuweisen hatte, spielt keine Rolle. Alle Einzelheiten des Ablaufs der fortgesetzten Handlungsreihe brauchen bei Bildung des Gesamtvorsatzes nicht vorausgesehen zu werden (RGSt 58, 183; 66, 45, 51). Da die bezeichneten Handlungen hiernach von dem Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf erfasst sind, waren sie einer neuen Aburteilung entzogen. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage mit der Kostenfolge aus § 467 StPO einzustellen.

II. Mit ihren Verfahrensrügen dringt die Revision nicht durch.

1. Im Falle ███ ███ 2 der Urteilsgründe können die verfahrensrechtlichen Beanstandungen unerörtert bleiben, da hier die Sachrüge durchgreift (s. u. III 1).

2. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) scheitern im Übrigen, soweit die Revision nicht schon die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen lässt, wie im Falle ███ ███ 4 der Urteilsgründe, sämtlich jedenfalls daran, dass die Strafkammer schon auf Grund der Einlassung des Angeklagten keine Veranlassung hatte, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

3. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO im Falle ██████████. Der Angeklagte ist laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass sein betrügerisches Vorgehen gegen Irmgard ███████████ im Gegensatz zur Anklage, die zwei █████████████ Taten angenommen hatte, als fortgesetzte Handlung gewürdigt werden könnte. Durch diesen Hinweis war der Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan; einer Begründung im Urteil bedurfte es nicht.

III. Der Sachrüge hält das Urteil in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung, des Betruges, der Urkundenfälschung und des Vergehens gegen § 24 StVG sind allerdings einwandfrei festgestellt. Insbesondere hat die Strafkammer in den Fällen II 6 b und e (Fälschung von Ausweispapieren und deren Gebrauch in Hannover) zutreffend zwei selbständige Taten gesehen (vgl. BGHSt 17, 97, 100). Auch die Annahme einer im zweiten Fall tateinheitlich begangenen mittelbaren Falschbeurkundung ist rechtlich einwandfrei. Dass Lohnsteuerkarte und Versicherungskarte öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB sind, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt 23, 178, 179; 60, 161, 162). Durch die Nichtanwendung des § 246 Abs. 1 Halbs. 2 und des § 27 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen Untreue. Zwar scheidet eine Anwendung des § 266 StGB hier nicht schon deswegen aus, weil der Angeklagte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, von dem Kfz-Halter HC einen Verkaufsauftrag erhalten hatte. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte im Namen des Auftraggebers handeln sollte (UA 14). Die Sonderregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG, die nur für Kommissionäre gilt (vgl. hierzu § 383 HGB), greift daher nicht ein (vgl. BGHSt 11, 102). Der festgestellte Sachverhalt lässt aber nicht mit Sicherheit erkennen, dass HC von dem Angeklagten vorsätzlich benachteiligt worden ist. Die Urteilsgründe leiden hier insofern an einem Widerspruch, als die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, ███ habe nach dem Verkauf unter Berücksichtigung der vom Angeklagten zur Überholung des Fahrzeugs aufgewandten Beträge ein Erlös von mindestens 300 DM zugestanden (UA 15), während sich bei Abzug der zugunsten des Angeklagten angenommenen Instandsetzungskosten von 1 050 DM vom Bruttoerlös („um 1 300“) ein Betrag von nur ca. 250 DM ergibt. Selbst wenn man aber von einer Differenz in der festgestellten Höhe ausgeht, so lässt die Strafkammer doch Ausführungen darüber vermissen, ob der Unterschiedsbetrag nicht etwa deshalb vom Verkäufer zu tragen war, weil die Vertragsparteien vereinbart hatten, „dass der über 800 DM hinausgehende Mehrerlös als dem Angeklagten zustehende Vermittlungsprovision angesehen werden sollte (UA 14). Die Bezugnahme des Urteils auf die Einlassung des Angeklagten, er habe HC im Frühjahr 1963 tatsächlich 300 DM zum Ausgleich seines Anspruchs angeboten, machte eine derartige Erörterung umso weniger entbehrlich, als es in Wirklichkeit wie ausdrücklich festgestellt wird zu einem solchen Zahlungsangebot nicht gekommen ist (UA 15). In diesem Fall muss das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.

2. Auch im Strafausspruch ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat zwar zutreffend dargelegt, dass der Angeklagte nach § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist (vgl. RGSt 68, 330, 331; RG HRR 1940 Nr. 113). Es hat aber nicht beachtet, dass Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB nur eine Tat sein kann, die aus dem verbrecherischen Hang des Täters erwachsen ist (BGH LM StGB § 20 a Nr. 18). Nach den Feststellungen der Strafkammer neigt der Angeklagte zu Betrügereien und Urkundenfälschungen. Dagegen ist er auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte bisher erst einmal – im Jahre 1953 wegen Diebstahls – bestraft worden. Bei dieser Sachlage hätte es einer Begründung dafür bedurft, dass auch die Unterschlagung des gekauften Fernsehgeräts für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch sei (vgl. auch RGSt 70, 214 sowie BGHSt 16, 296). Daran fehlt es. Der Strafausspruch ist daher in diesem Fall mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Mit dem Wegfall von zwei Einzelstrafen durch Einstellung des Verfahrens sowie durch Aufhebung von zwei weiteren Einzelstrafen in den Fällen der Unterschlagung und Untreue ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Sie muss daher ebenfalls aufgehoben werden. Das hat weiterhin zur Folge, dass auch die auf der Gesantstrafenbildung beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist entfallen (vgl. BGHSt 10, 379, 381; 14, 381, 382).

IV. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Untreue auch hier die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gesondert geprüft werden müssten. Bisher ist das wie im Falle der Unterschlagung nicht geschehen.

Es wird ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Angeklagten auch die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt 6, 176, 179).

Bei der Fassung des neuen Urteils wird schließlich die Entscheidung BGHSt 12, 99 zu beachten sein.

LoesdauHübnerMai
SeibertPikart
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