Treffer
BGH Urteil

Verwertbarkeit früherer Vernehmungen bei Zeugnisverweigerung – Revision stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/53
Datum
22.12.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen Freisprüche in einem Sexualstrafverfahren ein. Streitpunkt war die Verwertbarkeit früherer Vernehmungen, nachdem die Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht alle gebotenen Beweismittel, insbesondere die Vernehmung des Vormundschaftsrichters (§ 244 Abs.2 StPO), eingeholt hatte, und verwies die Sache zurück. Der Senat erläuterte die Grenzen des Verlesungsverbots (§ 252 StPO) und den Einsatz richterlicher Niederschriften als Gedächtnisstütze.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert ein Hauptbelastungszeuge sein Zeugnis in der Hauptverhandlung, so ist das Gericht verpflichtet, alle zur Aufklärung dienlichen Beweismittel zu erheben; hierzu kann die Vernehmung des richters, der frühere Aussagen aufgenommen hat, nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich sein.

2

§ 252 StPO verbietet die Verlesung früherer Zeugenaussagen nur hinsichtlich solcher Erklärungen, die der Zeuge im anhängigen Strafverfahren als Zeuge erstattet hat; andere frühere richterliche oder außerprozessuale Erklärungen bleiben als Urteilsgrundlage verwertbar.

3

Die Verwertung von außerhalb des Verlesungsverbots verbleibenden früheren Erklärungen ist durch §§ 250, 251 StPO begrenzt; soll der Inhalt inhaltlich als Beweisgrundlage dienen, ist die Anhörung des bisherigen Vernehmungsrichters erforderlich.

4

Ein Zeuge, insbesondere ein Richter, darf bei seiner Zeugenaussage seine frühere Vernehmungsniederschrift als Gedächtnisstütze heranziehen (Vorhalt, Vorlegung oder Verlesung); maßgeblich bleibt jedoch die nach Kenntnisnahme abgegebene persönliche Erklärung des Zeugen, nicht der blosse Wortlaut der Niederschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. September 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Lokomotivführer Albert D. aus ████ (Kreis St. Goar), geboren am ██ in ████, wegen Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**im Namen des Volkes

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt:

in den Jahren 1951 und 1952 fortgesetzt seine ihm zur Erziehung anvertraute, am █████ 1931 geborene Tochter Gertrud zur Unzucht missbraucht und durch dieselbe Handlung versucht zu haben, mit dieser Tochter den Beischlaf auszuüben (Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 1, 43, 73 StGB),

am 23. Mai 1952 die genannte Tochter durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und zugleich als Verwandter aufsteigender Linie mit einer Verwandten absteigender Linie den Beischlaf ausgeübt zu haben (Verbrechen gegen §§ 177, 173 Abs. 1, 73 StGB).

Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil die Tochter die Aussage in der Hauptverhandlung verweigerte und die Bekundung der übrigen Zeugen einschließlich derjenigen des Ermittlungsrichters, der im Vorverfahren die nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht aussagebereite Tochter vernommen hatte, dem Gericht zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichend erschien.

Die auf die Verletzung des verfahrensrechtlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1. der Anklage freigesprochen hat, erhebt die Staatsanwaltschaft mit Recht die Rüge ungenügender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dem Landgericht standen, nachdem die Hauptbelastungszeugin Gertrud ██ gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ihr Zeugnis verweigert hatte, nur noch beschränkte Beweismöglichkeiten zur Verfügung. Schon diese Beweislage legte ihm die Verpflichtung auf, alle Beweismittel zu benutzen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen konnten. Ein solches Beweismittel stand aber in der Aussage (Bl. 25 ff. d. A.) der Zeugin █████ zur Verfügung, die sie am 30. Mai 1952 bzw. 13. Juni 1952 im Vorverfahren gegen den Angeklagten in ihrer am 13. Juni 1952 erstatteten richterlichen Vernehmung vor dem Vormundschaftsrichter abgegeben und in der sie den Angeklagten im Sinne des Falles II der Anklage belastet hatte. An der Heranziehung dieser Aussage war die Strafkammer nicht durch § 252 StPO gehindert. Diese Bestimmung enthält zwar hinsichtlich der früheren Bekundungen eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerten Zeugen, sofern er nicht von einem Richter vernommen und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden war, nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot (BGHSt 2, 99). Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernde Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren als Zeuge erstattet hat, nicht dagegen auf andere mündliche oder schriftliche Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (vgl. RGSt 22, 513; 35, 247; BGHSt 1, 313; BGH JR 1951, 349). Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung ohne Ausnahme als Urteilsgrundlage verwertbar. Hiervon kann zur Gewährleistung der wirksamen Verbrechensbekämpfung auch nicht für eine Aussage anerkannt werden, die der Zeuge – wie hier – in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstattet hat.

Allerdings wird die Verwertung einer solchen Aussage durch die Bestimmungen der §§ 250, 251 StPO beschränkt. Insoweit kann der Meinung des Reichsgerichts, die es in der erwähten Entscheidung in Band 35, 254 vertreten hat, nicht gefolgt werden. Das bloße Verlesen der Aussage bedeutet hier, dass die Zeugin Gertrud vor dem Vormundschaftsrichter nur zum Beweise für das Vorhandensein der Aussage hätte verwertet werden dürfen. Wollte der Tatrichter die Aussage ihrem Inhalt nach als Beweisgrundlage benutzen, so war die Anhörung des Vormundschaftsrichters erforderlich. Zu dieser Vernehmung war das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen.

In der Aufklärungsrüge der Revision wird die Vernehmung des Vormundschaftsrichters zwar nicht ausdrücklich als Beweismittel angeführt. Jedoch können die Ausführungen in der Revisionsbegründung, Anlass und Umstände der Vernehmung vor dem Vormundschaftsrichter hätten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden müssen, nur dahin verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Vormundschaftsrichters für erforderlich hält, da Anlass und Umstände einer richterlichen Vernehmung sich durch die Verlesung der Niederschrift allein nicht aufklären lassen. Die Revisionsbegründung genügt daher den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 168) für die ordnungsmäßige Erhebung der Aufklärungsrüge stellt.

Soweit sich die Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten im Falle I der Anklage wendet, macht sie zutreffend geltend, dass das Landgericht den nach den Urteilsfeststellungen von der Zeugin bekundeten Vorfall nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht hat (Abschn. 7 der Rechtfertigungsschrift). Diese Unterlassung bedeutet einen Verstoß gegen das sachliche Recht, auf dem die Freisprechung des Angeklagten beruhen kann (vgl. RG HRR 1936 Nr. 1155), ohne dass auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht.

Das Urteil ist hiernach in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Feststellungen, die in dem angefochtenen Urteil zur Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. ██ als Zeugen getroffen sind, geben zu folgendem Hinweis Anlass:

Nach § 252 StPO darf zwar die frühere Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht, grundsätzlich auch dann nicht verlesen werden, wenn er von einem Richter nach Hinweis auf das Recht vernommen worden war. Das bedeutet aber lediglich, dass es verboten ist, durch die Verlesung den Inhalt der Aussage festzustellen. Dies kann und darf vielmehr nach der oben erwähnten Entscheidung BGHSt 2, 99 nur dadurch geschehen, dass der Richter als Zeuge vernommen wird. Erinnert sich der Richter dabei nicht oder nicht hinreichend an die Aussage des Zeugen, so darf ihm, wie auch sonst (vgl. BGHSt 1, 4, 8; 3, 261), die von ihm über die frühere Vernehmung aufgenommene Niederschrift als Gedächtnisstütze dienen, sei es durch Vorhalt ihres Inhalts, durch Vorlegung zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Verstoß gegen § 252 StPO, sofern nicht der Inhalt des verlesenen Schriftstücks, sondern nur die von dem Richter als Zeugen nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks abgegebene Erklärung Beweiskraft behält. Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass in zahlreichen Fällen der ordnungsgemäßen früheren richterlichen Vernehmung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen die Vernehmung des Richters ergebnislos wäre.

Bei der Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. ██ als Zeugen wird das neu erkennende Gericht allerdings zu beachten haben, dass dem Zeugen nur die Vernehmungsniederschrift vom 13. Juni 1952 (Bl. 34 ff. d. A.) selbst zugänglich gemacht werden darf.

Hinsichtlich der polizeilichen Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Gertrud ███ vom 13. November 1951 (Bl. 5/R d. A.) ist dies schon deshalb unzulässig, weil der Zeugin im Laufe der richterlichen Vernehmung ihre Erklärungen in der polizeilichen Niederschrift nicht wortlich vorgelesen wurden und von ihr nicht zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie die früheren Angaben in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil ihrer Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle (BGH NJW 1952, 1027 Nr. 22).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Dr. GlanzmannDr. HorchnerJagusch
PeetzDr. Schalscha
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