Revision verworfen: Strafaussetzung zur Bewährung bei mehrfachem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 164/98
- Datum
- 19.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erforderlich, deren Vorliegen der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung unterliegt.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; ob eine andere Strafzumessung oder ein anderes Strafmaß vertretbar wäre, kann der Revisionssenat nicht statt der Tatsacheninstanz entscheiden.
Geständnisse, längeres Zurückliegen der Taten und erhebliches Mitverschulden der Geschädigten können als besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB gewichtige Bedeutung haben.
Tatrichterliche Feststellungen, wonach die Erlöse nicht ins Ausland verbracht, sondern zum Lebensunterhalt bzw. in den Betrieb verwendet wurden und daher keine fortdauernde Bereicherung besteht, können – auch wenn sie geringes Gewicht haben – nicht ohne Weiteres als rechtsfehlerhaft bewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 8. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 164/98 vom 19. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED],
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Dezember 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in 80 Fällen je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Einwendungen.
Die Angriffe gegen die den Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung greifen im Ergebnis nicht durch.
Soweit das Landgericht dazu anführt, dass die Angeklagten geständig waren, die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und die Geschädigten durch ihre Sorglosigkeit in erheblichem Maße zum Schadenseintritt beigetragen haben, hat es darin rechtsfehlerfrei besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB gesehen.
Näherer Erörterung bedarf dagegen der Einwand der Revision, die weitere Erwägung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich jedenfalls um Geldgeber bemüht und selbst an diese Geld verloren, finde in den Feststellungen keine Stütze.
Doch sind die Bemühungen der Angeklagten im Sachverhalt geschildert. Dass sie dabei selbst Verluste erlitten haben, hat das Landgericht im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB festgestellt. Die Feststellung beruht ersichtlich auf den vom Landgericht insgesamt als glaubhaft angesehenen Geständnissen der Angeklagten. Mit der weiteren beanstandeten Erwägung, die Angeklagten hätten die ihnen zugeflossenen Gelder nicht ins Ausland gebracht, sondern zum Lebensunterhalt verwendet und zum großen Teil auch in ihren Betrieb gesteckt, wollte das Landgericht nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie nicht mehr bereichert sind; diese Erwägung hat geringes Gewicht, ist aber jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
In Anbetracht der angeführten Umstände ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gekommen, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe der Aussetzung nicht entgegen.
Insgesamt tragen daher die vom Landgericht herangezogenen Umstände die gewährte Strafaussetzung. Ob auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, hat der Senat, der nur eine Rechtsprüfung vornehmen kann, nicht zu entscheiden.
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brünning |