Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil, das ihn wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilte. Zentrales Rechtsproblem war, ob ihm bedingter Vorsatz und Kenntnis der Gewaltanwendung des Haupttäters zugerechnet werden können. Der BGH verwirft die Revision und hält die Feststellungen und die Schuldspruchgründe für ausreichend begründet. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 StPO sei nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beihilfe genügt bedingter Vorsatz; der Gehilfe muss nicht sämtliche Einzelheiten der Haupttat kennen, sondern es genügt, dass er die maßgebliche Gewaltanwendung zumindest in ihren Grundzügen für möglich hält.

2

Zur Schuldfeststellung ist es ausreichend, wenn der Angeklagte nach den Gesamtumständen bewusst ist, dass der Haupttäter Gewalt zur Wegnahme eingesetzt hat; unsichere Vorstellungen über den genauen Ablauf schließen bedingten Vorsatz nicht aus.

3

Die irrtümliche Vorstellung des Gehilfen von einer anders qualifizierten Tathandlung steht der Beihilfe nicht entgegen, soweit die tatsächlich begangene Tat rechtlich nicht grundverschieden ist (z.B. Raub und räuberische Erpressung).

4

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert die Revisionsinstanz nicht, einen anderen Strafrahmen heranzuziehen, solange Art oder Höhe der Sanktion nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.

5

Bei der Auslegung richterlicher Feststellungen ist auf den Kontext abzustellen; wertende Wendungen über das Ausmaß der Gewalt sind dahin zu verstehen, dass sie das Maß der Gewalt an der Untergrenze ansiedeln, nicht deren Vorliegen bestreiten.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 164/91 AS, 6.41

in der Strafsache gegen Cesare Giorgio M. aus █████████, geboren am █ in ███ (Italien), wegen Beihilfe zum Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom [REDACTED] Dezember 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen den Schuldspruch. Dem Angeklagten, dem angelastet wird, dem Haupttäter R. bei der Flucht geholfen zu haben, war danach bewusst, dass R. die Handtasche durch den Einsatz einfacher körperlicher Gewalt gegen das Opfer, nämlich durch Aus-der-Hand-reißen, weggenommen hatte (UA S. 16).

Diese Feststellung ist auch ausreichend belegt. Tatsächlich hatte ███ die Handtasche der Geschädigten nicht weggerissen, sondern ihr durch Vorhalten einer Schusswaffe abgepresst. Der Angeklagte, der die Tat selbst nicht beobachtet hatte, hatte demgemäß zwar nur unsichere Vorstellungen über den Ablauf, als er sich entschloss, ███ zu helfen.

Für den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler daraus geschlossen hat, dass R. zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten vorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981, 133). Dem Schuldspruch steht auch nicht entgegen, dass der Haupttäter ein anderes Delikt begangen hat als vom Angeklagten vorgestellt, denn Raub und räuberische Erpressung sind keine grundverschiedenen Taten (vgl. BGHSt 11, 66, 67).

Demgegenüber sieht der Generalbundesanwalt die Feststellungen zur vorgestellten Gewaltanwendung des Haupttäters als mangelhaft und letztlich widersprüchlich an; dabei stützt er sich auf eine Wendung des Urteils im Rahmen der Strafzumessung, wonach █████████ der Geschädigten die Handtasche „ohne besondere Gewalteinwirkung“ (UA S. 51) aus der Hand gerissen habe. Die Bedenken sind nicht begründet. Das ergibt sich schon aus dem Kontext der angeführten Urteilsstelle: Das Landgericht hält dem Angeklagten dort zugute, es habe sich nach seiner Vorstellung nicht um einen besonders schwerwiegenden Raub, sondern um einen „relativ normalen Handtaschenraub ohne besondere Gewalteinwirkung“ gehandelt (UA S. 51). Das Landgericht will daher nicht mehr sagen, als dass das Maß der angewandten Gewaltanwendung sich an der unteren Grenze bewegt hat; Zweifel, dass überhaupt Gewalt nach der Vorstellung des Angeklagten angewendet worden sei, ergeben sich daraus nicht.

2. Auch die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Zwar ist der Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB, den der erste Tatrichter angewendet hatte, härter als der nun vom Landgericht angewendete Strafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; Art und Höhe der Strafe sind jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert worden (vgl. BGHSt 7, 86, 87). Die Verhängung einer Geldbuße als Bewährungsauflage hatte sich schon der erste Tatrichter vorbehalten (Bl. 285 d.A.).

FothGribbohmGranderath
MaulBrünning
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