Revision verworfen, Schuldspruch wegen §265a StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 164/85
- Datum
- 23.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Münzzähler kann grundsätzlich als Leistungsautomat im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB anzusehen sein.
Das Tatbestandsmerkmal des »Erschleichens von Leistungen« setzt täuschungsähnliche Manipulationen voraus, etwa den Einwurf falscher Geldstücke oder gleichwertige Täuschungsvorgänge.
Bloßes Aufbrechen oder mechanisches Manipulieren eines Münzzählers genügt für sich genommen nicht, um das Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265a StGB zu verwirklichen.
Stellt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler fest, der die Höhe der Strafe nicht beeinflusst hat, kann es die tatrechtliche Würdigung berichtigen und entsprechende Strafvorschriften aus dem Schuldspruch streichen, ohne das Urteil insgesamt aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 6. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 164/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Harald ██████████ aus ████, geboren am ██████████ 1945 in ████████████, Kr. ████████████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten Harald █████ gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 1984 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Erschleichens von Leistungen entfällt. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 265a StGB gestrichen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Feststellung, dass der Angeklagte den zur Stromentnahme angebrachten „Münzzähler aufgebrochen und manipuliert“ hat (UA S. 17), trägt den Schuldspruch wegen Erschleichens von Leistungen nicht. Zwar mag der Münzzähler als Leistungsautomat im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB angesehen werden können (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB, 21. Aufl., § 265a Rdnr. 4). Jedoch setzt das Merkmal „erschleichen“ voraus, dass der Täter täuschungsähnliche Manipulationen – etwa Einwurf falscher Geldstücke – vornimmt (vgl. Samson in SK, § 265a Rdnr. 9; vgl. auch Lenckner aaO Rdnr. 9). Das Aufbrechen des Münzzählers und damit im Zusammenhang stehende Manipulationen genügen nicht. Der Schuldspruch wegen – in Tateinheit mit fortgesetzter Entziehung elektrischer Energie und fortgesetzter Urkundenunterdrückung begangenen – Erschleichens von Leistungen kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann ausschließen, dass der Rechtsfehler die Höhe der wegen des tateinheitlichen Geschehens verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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