Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verzicht auf Sicherungsverwahrung bei fehlender Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/83
Datum
26.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe unzureichend begründet, warum keine Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet worden sei. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Die Strafkammer habe nach Gesamtwürdigung des Täters und fachverständiger Beratung festgestellt, dass gegenwärtig keine Neigung zu erheblichen Straftaten bestehe. Die Begründung sei nicht lückenhaft und die Angriffe treffen allein die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung oder der Verzicht auf Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt eine auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung und gegebenenfalls fachverständiger Beratung getroffene Überzeugung voraus, dass der Verurteilte gegenwärtig die Neigung zu erheblichen Straftaten besitzt.

2

Die Verneinung der Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung ist hinreichend begründet, wenn das Tatgericht nachvollziehbar darlegt, dass nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tatumstände keine gegenwärtige Gefährlichkeit besteht.

3

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung zu ersetzen; Angriffe, die allein die Einschätzung von Zeugenaussagen oder Gutachten zum Gegenstand haben, sind unbeachtlich, soweit das Gericht eine schlüssige Gesamtwürdigung vorgenommen hat.

4

Liegt eine nachvollziehbare und ermessensfehlerfreie Begründung des Verzichts auf eine Maßregel vor, begründet dies keinen Rechtsfehler und führt zur Verwerfung der staatsanwaltschaftlichen Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 18. November 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Peter Horst ███, geboren am ███ 1953 in ██ (OPf.), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. November 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Freiburg – VII. Große Strafkammer – hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12.2.1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung blieben unberührt. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Urteil vom 20.7.1982 – 1 StR 389/82).

Die nunmehr zuständige IX. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.11.1982 zu Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verurteilt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, das Landgericht habe mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die im Senatsurteil vom 20.7.1982 zur Anwendung des § 66 StGB dargelegten Grundsätze und Hinweise wurden beachtet. Die Strafkammer ist nach einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten und unter sachverständiger Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte derzeit keinen Hang zu erheblichen Straftaten besitzt und deshalb für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist; die hierfür gegebene Begründung kann nicht als lückenhaft oder ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Die Angriffe der Revision richten sich letztlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind damit unbeachtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MaulSchikoraSchimansky
UlsamerFoth
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