Weinverfälschung und Betrug: Anforderungen an Vermögensschaden beim Weinverkauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 164/67
- Datum
- 19.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO kann nicht in unzulässiger Weise lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen werden; das Urteil muss nicht jedes Beweisergebnis ausdrücklich erörtern.
Ein weiterer Sachverständiger ist ohne Beweisantrag nur beizuziehen, wenn sich dem Tatgericht die Notwendigkeit einer ergänzenden Begutachtung aufdrängen muss; bloße Divergenzen zwischen Gutachten genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands ist nicht schon deshalb dargetan, weil der Getäuschte das Geschäft bei Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte oder weil der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, sofern ihr Wert dem Kaufpreis entspricht.
Die Gefahr behördlicher Maßnahmen (etwa Beschlagnahme) kann einen Vermögensschaden begründen, bedarf aber konkreter Feststellungen dazu, dass und warum dem Erwerber gerade aufgrund des beanstandeten Verstoßes eine solche Gefahr drohte.
Wird der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nicht durch eine fortgesetzte Tat „verbraucht“, weil nur einzelne Handlungen als selbständige Taten festgestellt werden, sind hinsichtlich nicht nachgewiesener, mitangeklagter Vorwürfe Freisprüche auszusprechen; sie können im Revisionsverfahren nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Weingroßhändler Robert ███ aus ███████, dort geboren am ███████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1967 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. September 1967, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Staatsanwalt Bruns bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████ ███ und Rechtsanwalt ██ ███ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1966 mit den Feststellungen in den Betrugsfällen (B. IV, Nr. 3 und 4 des Urteils) und zur Gesamtstrafe insoweit aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird das Urteil wie folgt ergänzt:
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Vergehen gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG (Fälle III 1 bis 4 des Urteils) und des Betruges (übrige Fälle IV des Urteils) freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung des § 261 StPO, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel gewürdigt. Der Tatrichter braucht sich im Urteil nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. In Wirklichkeit versucht der Beschwerdeführer, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung anzugreifen. Soweit er zur Begründung der Rüge und an anderen Stellen der Revisionsbegründung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift zurückgreift, kann er damit keinen Erfolg haben (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen drängte sich dem Landgericht nicht auf. Ein dahingehender Antrag war nicht gestellt; daß die Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht in allen Punkten übereinstimmten, gebot die Heranziehung eines Obergutachters nicht (RG HRR 1939 Nr. 603).
II. Sachbeschwerde
1. Fortgesetzte Verfälschung von Rotwein durch Zusatz von Schillerweinen oder Rot-Weiß-Gemischen (Abschn. B I des Urteils)
a) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe in den Fällen B I 7, 8 und 10 (UA S. 13 bis 15) nicht festgestellt, welche Art von Schillerwein zugesetzt worden sei (Art. 1 Abs. 1 AVO zum Weingesetz); sie weist darauf hin, daß sog. Weißherbst, das heißt ein ausschließlich aus inländischen blauen Trauben hergestellter Schillerwein wie Rotwein verschnitten werden dürfe (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 aad).
Die Rüge geht nicht durch. Es trifft zwar zu, daß ausdrückliche Feststellungen über die Herstellungsart des zugesetzten Schillerweins im Urteil nicht enthalten sind; sie sind aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Das Urteil gibt die Einlassung und Verteidigung des Angeklagten ausführlich wieder (UA S. 16, 17). Er hat hiernach zwar dem Wort „Rotgemisch“ eine andere als die festgestellte Bedeutung beilegen wollen, eine den Verschnitt gestattende Herkunft des Schillerweins aber nicht behauptet; auch die Verteidigung hat keine Ausführungen hierzu gemacht. Von Weißherbst ist im Urteil nicht die Rede. Nimmt man hinzu, daß der letztere in Baden üblich ist, während „nach dem in Württemberg üblichen Verfahren die in gemischtem Satz gebauten blauen und weißen Trauben zusammen gekeltert werden“ (Amtliche Begründung zu Art. 1 AVO WeinG, vgl. Erbs-Kohlhaas-Zipfel, AVO WeinG Art. 1 Anm. 1), so wird deutlich, daß das Landgericht Heilbronn die Herstellungsart des zum Verschnitt benutzten Schillerweins nur deshalb nicht ausdrücklich dargelegt hat, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zweifelhaft gewesen ist. Überdies führt die Strafkammer Art. 1 AVO im Urteil ausdrücklich an (UA S. 17). Auch die Revisionsbegründungsschrift vom 18. Februar 1967 enthält übrigens die Wendung (S. 2), daß der jeweils beigefügte Schillerwein zu einem Drittel aus Weißwein bestanden habe.
Hiernach ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte dem Rotwein einen Schillerwein von der Art zugesetzt hat, der nicht gem. Art. 1 Abs. 2 Satz 3 AVO WeinG wie Rotwein verschnitten werden darf. Die von der Revision herangezogene Vorschrift des Art. 25 Abs. 2 AVO greift hier nicht Platz. Sie behandelt nur die Frage, in welchem Umfang Schillerwein verschnitten werden darf; im vorliegenden Fall wurde aber Rotwein verschnitten.
b) In den Fällen B I 5 und 9 hat das Landgericht wegen Geringfügigkeit der unerlaubten Zusätze keine Verfälschung angenommen. Daß es in den anderen Fällen nicht zu diesem Ergebnis gelangt ist, wie die Revision meint (Schriftsatz vom 18. Februar 1967), kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 WeinG verbietet bei Rotwein den Verschnitt mit Weißwein überhaupt, § 2 Abs. 2 Satz 3 WeinG in Verbindung mit Art. 1 AVO gestattet den Verschnitt mit Schillerwein nur in einem – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall. Die von der Revision mitgeteilte Meinung, eine Beimischung von Weißwein bis zu 5 % sei unbedenklich, ja sogar geschmacksverbessernd, findet keine Stütze im Gesetz. Es liegt eine Verfälschung im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG vor, da das Gemisch entgegen den gesetzlichen Vorschriften des Weingesetzes hergestellt worden ist; eine etwa abweichende Verkehrsauffassung spielt demgegenüber keine Rolle (BGH Urteile vom 23. Februar 1960 – 1 StR 694/59 – und vom 23. November 1965 – 1 StR 335/65; vgl. auch RGSt 48, 355, 358).
2. Palache Veronnt ohne Zusatz (Abschn. B III des Urteils)
Die Revision wendet gegen die Verurteilung aus §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG ein, die zunächst hergestellte Vormischung des Mostes des Erlenbacher Schwarzrieslings mit anderen Rotmosten gelte als Herbstmischung wegen der sog. Produzentenvergünstigung (§ 7 Abs. 3 WeinG) nicht als Verschnitt; der Zusatz weiterer Weine anderer Herkunft bis zu einem Drittel der Gesamtmenge hindere deshalb nicht die Bezeichnung als Erlenbacher Schwarzriesling. Diese Auffassung geht fehl. Wie das Reichsgericht bereits 1934 entschieden hat (RGSt 68, 26, 29), befreit die Bestimmung des § 7 Abs. 3 WeinG nur von den Beschränkungen der Bezeichnung durch § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WeinG; der Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG bleibt davon unberührt. Andernfalls würde die in Satz 1 liegende Ausnahme von der Bezeichnungswahrheit in unvertretbarer Weise überdehnt. Daß die Herbstmischung im Kellerbuch nach Nr. 7 der Anlage 4 (Muster B) zur AVO zum WeinG nicht als Verschnitt zu kennzeichnen ist, spielt keine Rolle für die Bezeichnung im Verkehr; wie der Wortlaut ergibt, sieht diese Anordnung die Herbstmischung als Verschnitt an.
Wie das Landgericht feststellt (UA S. 30), kannte der Angeklagte diese Auslegung des § 7 Abs. 3 WeinG, die im Übrigen von den maßgeblichen Erläuterungsbüchern geteilt wird (Hieronimi, WeinG 2. Aufl. § 7 Anm. 6; Erbs-Kohlhaas-Zipfel WeinG § 7 Anm. 5 II; Koch WeinG § 7 Anm.). Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite gehen deshalb an der Sache vorbei.
3. Gesamtirreführende Herkunftsbezeichnung (Abschn. B III 6 des Urteils)
Das Landgericht verneint die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG für die Großgartacher (Heuchelberger und Schwaigerner) Weine der Jahrgänge 1958 und 1960, weil diese dem Haberschlachter Trollinger nach Qualität und Preis nicht gleichwertig sind (UA S. 33, 34). Wenn die Revision diese Feststellung als „nicht überzeugend“ ansieht, so führt sie nur einen unzulässigen tatsächlichen Angriff.
4. Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 LebMG (Abschn. B IV 1 bis 4 des Urteils)
a) Straftat zum Nachteil der Firma ███
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Wein unter der irreführenden Bezeichnung „Heilbronner Trollinger“ verkauft (§ 4 Nr. 3 LebMG). Denn den Trollinger Mosten waren bereits Moste anderer Traubensorten bis an die durch § 7 Abs. 1 WeinG gezogene Grenze beigemischt worden; der weitere Verschnitt mit Pfälzer Wein erlaubte deshalb die obengenannte Bezeichnung nicht mehr. Die sog. Produzentenvergünstigung (§ 7 Abs. 3 WeinG) bewirkte nicht, daß das Mostgemisch als unverschnitten anzusehen war (siehe oben Abschn. II 2); das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte dies wußte.
Dagegen genügen die bisherigen Feststellungen nicht zur Annahme eines Betruges. Die Strafkammer sieht die Firma ███ deshalb als geschädigt an, „weil sie an der Abnahme verschnittener Weine nicht interessiert war und in Kenntnis des wahren Sachverhalts das Geschäft nicht abgeschlossen hätte“ (UA S. 37).
Diese Begründung ist rechtlich bedenklich. Die Erwägung, daß die Firma das Geschäft bei Kenntnis des Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte, betrifft nur den Irrtum, nicht aber den Schaden des getäuschten Geschäftspartners. Daß dieser kein Interesse an dem gelieferten Wein hatte, genügt nicht zur Darlegung der Vermögensbeschädigung. Allein deshalb, weil der gekauften Sache die zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer nicht als geschädigt angesehen werden, sofern ihr Wert dem Kaufpreis entspricht (BGHSt 16, 220, 223; vgl. auch BGHSt 1, 321). Nach den Feststellungen hat die Firma ███ den Wein ohne Verlust verwertet (UA S. 36); über die Gefahr einer Beanstandung durch Zweiterwerber (BGH LRE 2, 322, 325) teilt das Urteil nichts mit, ebensowenig über einen niedrigeren Marktwert (BGHSt 12, 347, 350, 353). Es ist auch nicht festgestellt, ob die Käuferin beabsichtigte, unverschnittenen Wein zu erwerben, um ihn ihrerseits in den Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG zu verschnitten. In diesem Fall könnte ihr Schaden darin liegen, daß die Möglichkeit eines Verschnitts unter Beibehaltung der Benennung als „Heilbronner Trollinger“ entfiel.
Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß auch in der Gefahr einer Beschlagnahme ein Vermögensschaden liegen kann (UA S. 37); indessen fehlt es hier an einer näheren Darlegung, weshalb die Käuferin wegen eines vom Verkäufer begangenen Bezeichnungsverstoßes (§ 4 Nr. 3 LebMG) die Beschlagnahme eines verkehrsfähigen Weines zu befürchten gehabt hätte (BGHSt 12, 23; 21, 66).
Der gesamte Schuldspruch kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben.
b) Straftat zum Nachteil der Firma ███
Ein Verkauf unter irreführender Bezeichnung im Sinne des § 4 Nr. 3 LebMG ist in diesem Fall bisher nicht festgestellt. Der zu einem Drittel mit Mosten anderer Traubensorten vermischte Trollinger Most durfte gemäß § 7 Abs. 1 WeinG als „Heilbronner Trollinger natur“ bezeichnet werden (Hieronimi aaO § 7 Anm. 4), vorausgesetzt, daß der Trollinger die Art bestimmte. Feststellungen zu diesem letzten Punkt fehlen bisher.
Aber auch die bisherige rechtliche Beurteilung als Betrug ist aus denselben Gründen bedenklich, die oben zum Fall ███ angeführt sind. Hier steht außerdem die Gefahr der Beschlagnahme schon deshalb nicht fest, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 LebMG nicht sicher ist.
Der Schuldspruch muß hiernach aufgehoben werden.
c) Straftaten zum Nachteil der Firma ██
Die Beurteilung als Vergehen gegen § 4 Nr. 3 LebMG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht die Benennung des Weines als „Heilbronner Berg Trollinger“ als irreführende Herkunftsbezeichnung im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Da nach den Feststellungen (UA S. 40) nahezu alle Weine der Gemarkung Heilbronn aus Berghanglagen stammen, wurde durch die Bezeichnung „Berg“ eine bei diesen Weinen ohnehin vorhandene Eigenschaft in der Weise hervorgekehrt, als ob es sich um einen auffallenden, über die Eigenschaften anderer gleichartiger Weine hinausragenden Vorzug handelte. Hierin liegt eine Irreführung (Erbs-Kohlhaas-Zipfel LebMG § 4 Anm. 6 II B a am Ende; vgl. auch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 18. Dezember 1953, GMBl 1954, 37).
Denn die für die strafrechtliche Beurteilung maßgebende Vorschrift des § 4 Nr. 3 LebMG, deren erster Satz mit § 5 Abs. 1 WeinG übereinstimmt, sieht in Satz 2 eine irreführende Bezeichnung ausdrücklich auch dann als gegeben an, wenn diese sich „auf die Herkunft der Lebensmittel oder auf sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind“, bezieht.
Dagegen hat das Landgericht auch in diesen Fällen den zur Annahme eines Betruges erforderlichen Vermögensschaden nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil teilt nur mit, daß der Angeklagte keinen höheren Preis gefordert und daß die Firma ████████ Weine ohne Verlust abgesetzt habe (UA S. 40). Worin sonst eine Vermögensbeschädigung bestanden haben könnte, läßt das Urteil bisher nicht erkennen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Fall ███ verwiesen.
5. Unrichtige Weinbuchführung (Abschn. [REDACTED] des Urteils)
Gegen die Verurteilung wegen unrichtiger Buchführung (§§ 49, 26 Abs. Nr. 4, 27 Nr. 1 WeinG) bestehen nur insoweit Bedenken, als das Landgericht die Unterlassung von Eintragungen in das Zuckerbuch als Verstoß gegen § 26 Abs. Nr. 4 WeinG gewürdigt hat. Das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Eintragungen in das Kellerbuch ist jedoch nach § 27 Nr. 1 WeinG zu bestrafen. Da der geständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Senat entsprechend dem Revisionsvortrag den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte in diesem Falle eines Vergehens gegen § 27 Nr. 1 WeinG schuldig ist. Diese Tat bildet auch in der neuen rechtlichen Beurteilung mit den übrigen Verstößen gegen § 26 Abs. 1 und § 27 Nr. 1 WeinG eine fortgesetzte Handlung, wobei das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß die Verstöße gegen § 27 Nr. 1 WeinG als minderschwere Begehungsformen in § 26 Abs. Nr. 4 aufgehen (RG HRR 1941 Nr. 991; BGH Lebensmittelrechtliche Entscheidungen 1, 101, 102; Urteil vom 14. März 1967 – 1 StR 594/66).
Die in diesem Falle ausgeworfene Einzelstrafe wird durch die Änderung nicht berührt. Bei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs begangenen strafbaren Handlungen erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wäre.
Im übrigen läßt die Verurteilung in diesem Falle keine Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht der Revision, die vom Angeklagten nach Einleitung des Strafverfahrens vorgenommenen Falschbuchungen seien unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung als straflos zu erachten, geht fehl.
6. Strafzumessung und Einziehung
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Betrugsfällen zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie ersichtlich durch die obengenannten Schuldsprüche nicht beeinflußt worden sind.
Auch die Einziehung der dem Angeklagten gehörigen verfälschten Weine (Abschn. I 4, 7 und 10 des Urteils) ist rechtlich unbedenklich (§§ 17 Abs. 1, 13 Abs. 1 LebMG; vgl. BGHSt 16, 210). Die mögliche Verkehrsfähigkeit der Weine schließt entgegen der Meinung der Revision die Einziehung nicht aus.
7. Fehlende Freisprüche
Das Landgericht hat in einer Anzahl von Fällen den Anklagevorwurf nicht als erwiesen angesehen. Die Revision beanstandet, daß es insoweit den Angeklagten nicht mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat zu diesem Punkt teilweise Erfolg.
a) Keines Freispruchs bedurfte es allerdings, soweit eine Reihe von Verstößen gegen die Buchführungspflicht (§ 26 Abs. 4 Nr. 4 WeinG) nicht nachzuweisen war. Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. I r) und das Urteil haben hier übereinstimmend eine fortgesetzte Handlung angenommen (UA S. 53). Damit ist der Eröffnungsbeschluß erschöpft. Das Ausscheiden von Einzelhandlungen aus dem Fortsetzungszusammenhang erlaubt es nicht, in diesem Umfang freizusprechen (RGSt 57, 302, 303).
Dasselbe gilt für die Fälle I 5 und 9 des Urteils. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit Ziff. I A des Eröffnungsbeschlusses ein fortgesetztes Inverkehrbringen verfälschten Rotweins (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG) angenommen (UA S. 18); ein Freispruch hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen war deshalb nicht geboten.
b) Dagegen hätte das Landgericht den Angeklagten freisprechen müssen, soweit ihm Vergehen gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG und Betrug in weiteren Fällen (Abschn. III 1 bis 4, Abschn. IV des Urteils, UA S. 23 bis 27, 31) nicht nachgewiesen werden konnten. Auch insoweit war allerdings der Eröffnungsbeschluß (Ziff. I B und C) von je einem Fortsetzungszusammenhang ausgegangen. Der Tatrichter hat aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die erwiesenen Einzelhandlungen (Abschn. III 5 und 6, IV 1 bis 4 des Urteils) als selbständige Taten angesehen. In solchen Fällen erschöpft das Urteil nur dann den Eröffnungsbeschluß, wenn es hinsichtlich der nicht erwiesenen Vorwürfe freispricht (RGSt 57, 302, 304; BGH NJW 1951, 411 Nr. 25).
Der Senat kann in Ergänzung des Urteils die Freisprüche nachholen. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Auch die notwendigen Auslagen sind insoweit dem Angeklagten zu erstatten. In den Fällen III 1 bis 3, IV liegt nach den Feststellungen ein begründeter Verdacht nicht mehr vor (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO); hinsichtlich des Falles III 4 stützt der Senat die Entscheidung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO.
c) Fraglich könnte sein, ob das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf hätte freisprechen müssen, Weine durch gesetzwidrige Naßzuckerung verfälscht zu haben. Die Strafkammer hat insoweit ein Vergehen gegen §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG nicht als erwiesen angesehen (Abschn. II des Urteils, UA S. 18 bis 23). Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. I A) beurteilte den dahingehenden Anklagevorwurf als einen Teil des fortgesetzten Verstoßes gegen § 4 Nr. 2 LebMG; soweit dieser Verstoß im Inverkehrbringen anderweitig (durch Zusatz von Schillerwein und Rot-Weiß-Gemisch) verfälschten Rotweins gesehen wurde, hat das Landgericht den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt (Abschn. I des Urteils). Nach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen bedurfte es demnach keines Freispruchs wegen der nicht erwiesenen Tatteile, wenn das Landgericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weiter von einer fortgesetzten Handlung ausging. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen, die auf das Gegenteil schließen lassen; die Behandlung in einem besonderen Abschnitt des Urteils erklärt sich daraus, daß aus Gründen besserer Übersichtlichkeit der Vorwurf verbotener Naßzuckerung getrennt erörtert werden sollte. Zwar ging es um Zuwiderhandlungen einerseits gegen § 2 WeinG, andererseits gegen § 3 WeinG. Beide Bestimmungen geben jedoch nur den Beurteilungsmaßstab dafür ab, ob eine Verfehlung gegen § 4 Nr. 2 LebMG vorliegt; beide Vorschriften schützen dasselbe Rechtsgut. Es soll damit erreicht werden, daß möglichst nur reine Weine in den Verkehr gelangen. Deshalb ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden (vgl. RGSt 71, 17, 19; RG JW 1935, 3224 Nr. 11). Aus diesem Grunde bedurfte es eines Freispruchs nicht.
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