Revision wegen unzulässiger Zurückweisung von Beweisantrag; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 164/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als "bedeutungslos" ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Zeugenaussage keinerlei Relevanz für die Entscheidung, insbesondere für die Glaubwürdigkeitsbewertung, hat.
Wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen belastenden Zeugin beruht, können entlastende Zeugenaussagen, die eine mögliche Falschbeschuldigung oder Widersprüche betreffen, für das Tat- und Glaubwürdigkeitsbild entscheidungserheblich sein.
§ 244 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht zu einer substantiierten Prüfung des Beweisantrags; die pauschale Zurückweisung ohne Berücksichtigung konkreter Entlastungsumstände ist unzulässig.
§ 354 Abs. 2 StPO ermöglicht dem Bundesgerichtshof, bei Rechtsfehlern die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine sachlich zuständige andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 1. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 164/66
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Kraftfahrer August, geboren am ███████████, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 1. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, zu Unrecht den Beweisantrag der Verteidigung, die Zeugen ████ und ██████ zu vernehmen, als bedeutungslos abgelehnt hat. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, wird allein von der jugendlichen Zeugin Heidi [REDACTED] belastet. Für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin aber war die vom Angeklagten behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache, Heidi [REDACTED] habe auch die genannten Zeugen zu Unrecht beschuldigt, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, entgegen der Ansicht der Jugendkammer von Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisantrags war daher nach § 244 Abs. 3 StPO nicht gerechtfertigt.
Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Mai Loesdau Hipner Pfeiffer Pikart Dr. [REDACTED]