Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafauspruchs wegen mangelhafter Feststellungen zu §20a und §42e StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision mit Rügen zu §§ 20a, 42e StGB. Der BGH hält den Schuldspruch für unbedenklich, hebt jedoch den Strafauspruch auf, weil die Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung unzureichend und teilweise widersprüchlich sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters und seiner Vortaten voraus; unklare oder unzureichende Feststellungen genügen nicht.

2

Für die Anwendung des § 20a StGB müssen Zeitpunkt, Rechtskraft und das Ausmaß früherer Verurteilungen sowie die Einordnung innerhalb der in § 20a Abs. 3 genannten Frist eindeutig feststellbar sein.

3

Das Revisionsgericht darf nicht auf den Akteninhalt früherer Strafverfahren außerhalb der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zurückgreifen; die erforderlichen Tatsachen sind im Urteil darzustellen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB erfordert eine ausdrückliche Feststellung, dass nach Verbüßung der Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist; eine allein für den Zeitpunkt der Entscheidung bejahte Wiederholungsgefahr genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Januar 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geborenen Hilfsarbeiter ███████████ am ███████████ 1909, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ██████████████████ ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1959 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20a und 42e StGB, rügt, ist nur zum Strafaussprach begründet.

Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Einer eingehenderen Begründung bedarf es bei der klaren Sach- und Rechtslage nicht, zumal der Beschwerdeführer sich auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt hat.

Es mag auch die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Ergebnis in Ordnung sein. Die bisherigen Feststellungen sind aber zu dürftig, um eine solche Verurteilung zu tragen.

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB hält das Landgericht für gegeben, „denn der Angeklagte ist bereits wegen eines Verbrechens und eines vorsätzlichen Vergehens zu Zuchthaus und zu Gefängnis von über sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.“

Wann die einzige im Urteil angeführte Zuchthausstrafe (2 Jahre) ausgesprochen worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht klar erkennen. In der Zusammenstellung der Strafen führt das Landgericht ein Urteil vom 28. Juli 1950 an, während es an einer anderen Stelle ein Urteil vom 28. Juli 1951 erwähnt.

In der Zusammenstellung wird festgestellt, dass die Zuchthausstrafe am 5. Juli 1956 verbüßt war. Wann die Straftat, die den Gegenstand der Entscheidung bildet, begangen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Innerhalb der Frist des § 20a Abs. 3 StGB ist gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gegen § 183 StGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten, nicht von über sechs Monaten ausgesprochen worden. Der Verurteilung vom 17. März 1948 zu zwei Jahren Gefängnis verbüßt am 16. März 1950 liegt ein versuchtes Verbrechen zugrunde.

Die Verurteilung eines Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters und seiner Straftaten voraus (u. a. BGHSt 1, 94, 99). Dieser Anforderung entspricht das Urteil nicht. Die den Beschwerdeführer kennzeichnenden Vortaten sind abgesehen davon, dass der Zeitpunkt ihrer Begehung dem Urteil nicht entnommen werden kann, nicht so klar erörtert, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben sind, möglich ist. Die Strafkammer führt u. a. aus, „sie habe aus dem gesamten Akteninhalt der vorliegenden Strafverfahren die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte wohl eine gewisse Zeit seinem abartigen Geschlechtstrieb zu widerstehen vermag, dann aber bei einer günstigen Gelegenheit seine Freiheit zu immer neuen Straftaten benutzt.“ Auf den Akteninhalt früherer Strafverfahren darf aber das Revisionsgericht nicht zurückgreifen. Ungenau ist ferner die Wendung „diese Strafe“ – gemeint ist die Zuchthausstrafe – „und die nachfolgenden konnten den Angeklagten von seinem abartigen Treiben nicht abhalten“. Nach der auf Zuchthaus lautenden Verurteilung ist aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nur noch einmal bestraft worden.

Ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung eines Angeklagten (§ 42e StGB) erfordert, hängt u. a. von der Feststellung ab, dass er wahrscheinlich auch nach Verbüßung der jetzigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird (BGHSt 1, 66). Eine solche Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat die Wiederholungsgefahr allerdings für den Zeitpunkt der Entscheidung bejaht; dies genügt für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht aber für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Nach alledem muss der Strafaussprach aufgehoben werden.

MantelDr. GeierMartin
Dr. PeetzWillms
Aufhebung des Strafauspruchs wegen mangelhafter Feststellungen zu §20a und §42e StGB — Themis