Treffer
BGH Urteil

Revision wegen tätlicher Beleidigung: Tatbestandsirrtum und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, weil er einem unter 14jährigen Jungen das Geschlechtsteil wusch. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass fehlende sexuelle Motivation und helfende Absicht Zweifel am Vorsatz begründen; ein Tatbestandsirrtum kann die Schuld ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Beleidigungsdelikts (§185 StGB) ist Vorsatz in Bezug auf die ehrverletzende Vorstellung des Täters erforderlich; das bloße Fehlen dieser Vorstellung schließt die Strafbarkeit aus.

2

Ein Irrtum über tatbestandsmäßige Voraussetzungen, der das Vorliegen einer ehrverletzenden Handlung betrifft (Tatbestandsirrtum), schließt nach §59 StGB die Strafbarkeit aus.

3

Bei sensiblen Sachverhalten, insbesondere Handlungen an noch nicht 14jährigen Kindern, bedarf es klarer und bestimmter Feststellungen zur inneren Tatseite (Motivation, Vorstellung vom Eintritt einer Ehrenkränkung).

4

Pauschale Verweise auf andere, weniger sensitive Fälle genügen nicht zur Feststellung des Vorsatzes; das Gericht muss konkrete Feststellungen zur Absicht und zur Wahrnehmung des Opfers treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 7. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gewerbeoberlehrer Hans Georg B. aus ██████, dort geboren am ██████████████ 1920,

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Pestalozza Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter C. D.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Februar 1958, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er als Leiter eines Ferienlagers dem damals seiner Obhut anvertrauten, noch nicht 14-jährigen Schüler Wolfgang █████████ das Geschlechtsteil wusch. Die Revision hat Erfolg.

Bedenken weckt schon die Meinung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe das Schamgefühl des Jungen verletzt und dadurch dessen Geschlechtsehre angetastet; denn unwiderleglich handelte er frei von Geschlechtslust und nur zu dem Zwecke, dem Jungen zu helfen, der bis dahin noch niemals sein Glied gereinigt hatte und nun dabei Schmerzen empfand. Jedenfalls aber verlangte diese Besonderheit klare und bestimmte Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem genügt das Urteil nicht mit der Erwägung, dass der Beschwerdeführer in allen anderen Fällen, in denen er aus erzieherischen Gründen, angeregt durch ein sexualpädagogisches Buch, die ihm anvertrauten Jugendlichen zur körperlichen Reinigung, auch der Geschlechtsorgane, anhielt, deren Berührung vermied; denn diese Fälle weisen nicht die gleiche Sensibilität auf. Auch die weitere Überlegung des Landgerichts trägt ihr nicht Rechnung, dass Jungen der damaligen Altersstufe ein besonders ausgeprägtes Schamgefühl in geschlechtsbezogenen Dingen haben. Daher ist nicht „offenbar“, dass der Angeklagte sich „der Unrichtigkeit“ seiner Handlungsweise bewusst war; übrigens ist dieses Bewusstsein nicht gleichbedeutend mit der Vorstellung einer Ehrenkränkung, wie sie der Vorsatz zu beleidigen erfordert (BGHSt 1, 288, 291).

Deshalb ist auch die Urteilsansicht rechtsirrig, dass es den Beschwerdeführer, selbst wenn er eine solche Vorstellung nicht gehabt hätte, nicht entschuldige,

dann als langjährigem und lebenserfahrenem Erzieher grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Ein solcher Irrtum betrifft nicht das gesetzliche Verbot der Beleidigung, sondern ihren Tatbestand; er schlösse die Verurteilung des Angeklagten nach § 185 StGB aus (§ 59 StGB). Freilich ist dieser Rechtsfehler dem Landgericht nur im Falle Sommer unterlaufen; auch bezieht er sich unmittelbar bloß auf eine an sich überflüssige Hilfserwägung. Möglicherweise hat er dennoch die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten beeinflusst, wenn sie die unzureichenden Gründe zum inneren Tatbestand durch jene Hilfserwägung vervollständigen wollte, wie sich nach der Sachlage nicht ausschließen lässt.

MantelDr. GeierMartin
Dr. PestalozzaHübner
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