Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Meineids bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/53
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie in einem Ehescheidungsverfahren unter Eid bestritten hatte, mit dem Kläger sexuelle Kontakte gehabt zu haben. Der BGH weist die Schuldfrage zurück, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen mangelhafter Prüfung des § 157 Abs. 1 StGB zur neuen Entscheidung. Entscheidend sei, ob die Angeklagte möglicherweise Ehebruch begangen und an Nichtverfolgung oder Verzeihung geglaubt habe; bei Zweifeln sind die Voraussetzungen des § 157 zugunsten der Beschuldigten anzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB kommt es auf die Möglichkeit an, dass der Zeuge den zu verschweigenden strafbaren Tatbestand begangen hat; nicht auf das Vorliegen bloßer geringfügiger oder nicht strafbarer Verhaltensweisen.

2

Bei Zweifeln, ob der Zeuge bei der eidesstattlichen Vernehmung die Nichtverfolgung oder Verzeihung der Tat für möglich hielt und deshalb unwahr aussagte, sind diese Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden; nur bei voller Überzeugung vom Gegenteil darf § 157 Abs. 1 StGB verneint werden.

3

Eine behauptete Verzeihung durch Dritte ist nur entlastend, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung tatsächlich an deren Wirksamkeit glaubte; dies bedarf klarer Feststellungen des Gerichts.

4

Ergibt die Überprüfung der Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB durch das Berufungsgericht Fehler, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, ohne den Schuldspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Angeklagte Babette ███ geb. ████████ aus ███, geboren am ███ ██ ███ in ████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden.

In dem Ehescheidungsverfahren ihres jetzigen Ehemannes Hermann ████ gegen dessen damalige Ehefrau Margarete ████ sagte sie als Zeugin unter Eid aus, sie habe mit dem Kläger keinen Geschlechtsverkehr gehabt; sie habe ihn auch nicht geküsst; er habe auch sonst keine Zärtlichkeiten mit ihr gehabt; er sei niemals zu ihr „intim geworden“; auch während des Zeltlagers in der Fränkischen Schweiz sei nichts vorgekommen. Nach den Urteilsfeststellungen war diese Aussage insofern falsch, als es jedenfalls in der Zeit des erwähnten Zeltlagers, das bei gemeinsamer Übernachtung im Zelt drei Wochen dauerte, zumindest zu Küssen oder sonstigen Zärtlichkeiten zwischen der Angeklagten und dem damaligen Kläger ████ gekommen ist; wie im Urteil weiter festgestellt ist, war sich die Angeklagte bei ihrer Vernehmung bewusst, dass die Frage, ob sie mit dem Kläger ████ Küsse und Zärtlichkeiten ausgetauscht habe, unmittelbar zum Beweisgegenstand gehörte und dass ihre verneinenden Bekundungen unwahr waren.

Zum Schuldspruch ist die Revision der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Ihre Rügen, mit denen sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, stellen in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Landgerichts dar.

Dagegen gibt der auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachzuprüfende Strafausspruch insoweit zu durchgreifenden Bedenken Anlass, als das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB verneint hat. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Für die Angeklagte hätte die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung dann nicht bestanden, wenn sie der Wahrheit gemäß ausgesagt hätte, dass sie mit dem damaligen Kläger ████ Küsse oder sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht habe; es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung insoweit für den Fall ihrer wahrheitsgemäßen Aussage angenommen habe.

Bei dieser Begründung hat die Strafkammer ersichtlich übersehen, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB nicht maßgeblich sein kann, ob der Angeklagten nur der Austausch von Küssen oder sonstigen Zärtlichkeiten, nicht aber ehebrecherische Beziehungen mit ihrem jetzigen Ehemann nachzuweisen waren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Angeklagte möglicherweise mit ████ Ehebruch getrieben hatte. In der Tat hat, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, das mit der Ehescheidungssache ████ befasste Gericht entgegen der Zeugenaussage der Angeklagten einen – nach der Annahme dieses Gerichts allerdings nachträglich von der früheren Ehefrau █████ verziehenen – Ehebruch als erwiesen angesehen und die Strafkammer selbst die Möglichkeit des Ehebruchs keineswegs von der Hand gewiesen, wie die Feststellung erkennen lässt, es sei „wenigstens“ in der Zeit des Zeltlagers „mindestens“ zum Austausch von Küssen oder Zärtlichkeiten gekommen. Von diesen Erwägungen ausgehend, hätte die Strafkammer nach den Umständen des Falles und der Lebenserfahrung die Annahme eines Ehebruchs besonders nahelegen, prüfen müssen, ob die Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs vorgestellt und, um diese Gefahr von sich abzuwenden – gleichgültig, ob allein deshalb oder zugleich aus anderen Gründen –, die Unwahrheit ausgesagt und beschworen hat. Nur wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hätte, dass das nicht der Fall war, durfte sie die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB verneinen. Blieben jedoch Zweifel in dieser Beziehung bestehen, musste sie zugunsten der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der genannten Vorschrift bejahen. Entsprechendes gilt für die Frage der etwaigen Verzeihung des Ehebruchs durch die frühere Ehefrau ████. In dieser Beziehung war nicht maßgebend, dass die Verzeihung sich offenbar nicht auf den Ehebruch erstreckte und demgemäß die Scheidung wegen Ehebruchs und die Bestrafung der Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 172 StGB nicht ausschloss. Das Landgericht hätte vielmehr insoweit die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB nur verneinen dürfen, wenn es für erwiesen erachtet hätte, dass die Angeklagte im Zeitpunkt ihrer eidlichen Vernehmung an eine wirksame Verzeihung des Ehebruchs glaubte und im Vertrauen auf deren Wirksamkeit sich vorstellte, nicht wegen Ehebruchs bestraft werden zu können. Dass die jede Schuld bestreitende Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung nicht selbst den Eidesnotstand für sich geltend gemacht hat, ist ohne Bedeutung; sie konnte das nicht tun, ohne sich mit ihrer sonstigen Einlassung in Widerspruch zu setzen.

Das Urteil muss hiernach im Ausspruch über die Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben werden, während die Revision zum Schuldspruch zu verwerfen ist.

Dr. Peetz Bundesrichter

Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HörchnerDr. Heimann-Trosien
Dr. Schalscha
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Meineids bestätigt, Strafausspruch aufgehoben — Themis