Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Untreue und Bankrott bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 164/52
Datum
01.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Untreue und Bankrott ein. Die Revisionsbegründung enthielt überwiegend eigene Sachverhaltsdarstellungen und konkretisierte keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Das BGH verwirft die Revision, bestätigt die Rechtsanwendung und subsumiert, dass bejahte Beweiswürdigung und Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweisen; Teile der Untersuchungshaft werden angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf nicht eigenständig Tatsachen feststellen; seine Prüfung beschränkt sich auf Verfahrensverstöße und die rechtliche Subsumtion nach § 337 StPO.

2

Die Nichterwähnung einzelner Zeugenaussagen in den Urteilsgründen begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 261 StPO; eine vollständige Wiedergabe jeder Aussage ist nach § 267 StPO nicht vorgeschrieben.

3

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Beweismittel ungeeignet ist oder das Gericht aus anderen Beweismitteln eine hinreichende Überzeugung gewinnen kann; das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen an einem einmal abgelehnten Antrag festzuhalten.

4

Vorvernehmungen durch die Polizei auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft können einen Verfahrensfehler darstellen, sind aber nur dann entscheidungserheblich, wenn das Urteil auf diesen vorgerichtlichen Äußerungen beruht oder die Verteidigung dadurch in ihren Rechten wesentlich beeinträchtigt wird.

5

Die nachträgliche Wiedergutmachung eines Schadens kann strafmildernd berücksichtigt werden; die Feststellung von Vorsatz und das Ermessen der Strafzumessung verbleiben jedoch beim Tatrichter und sind nur bei Rechtsfehlern der Revision zugänglich.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 6. Dezember 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Teufel Hermann, geboren am 19. Januar 1910 in [REDACTED], 2-24 in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 6. Dezember 1951 wird verworfen.

Die seit dem 8. Dezember 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 5 Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionsbegründung bringt zunächst nur die Ausführungen des Angeklagten. Sie enthält auf den Seiten 3 bis 36 eine eigene Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aus der Sicht des Angeklagten darstellt. Damit verkennt der Angeklagte die Aufgaben und Möglichkeiten des Revisionsgerichts.

Diesem obliegt nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht die eigene Feststellung der Tatsachen, vielmehr nur die Prüfung, ob das Urteil des Tatrichters auf besonders stoßenden Verfahrensverstößen beruht, ferner die Prüfung, ob der Tatrichter das für erwiesen erachtete Sachverhalt richtig unter das Strafgesetz subsumiert hat. Solche Rügen enthält die Revisionsbegründungsschrift nicht. Dieser Teil der Revisionsbegründungsschrift muss daher unberücksichtigt bleiben. Aus diesen Gründen erkennt man davon ab, die Revision zu verwerfen, weil der Verteidiger für diese Ausführungen, die in den nachfolgenden „eigenen“ Darstellungen enthalten sind, die persönliche volle Verantwortung nicht übernommen hat.

Die Rügen des Verteidigers sind unbegründet.

II.

1.) Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erkennbar. Dass die Aussagen eines Zeugen der in der Revisionsbegründung aufgeführten Zeugen im Urteil nicht erörtert sind, beweist nicht, dass die Strafkammer sie nicht gewürdigt hat. Insbesondere kann das nicht daraus geschlossen werden, dass das Gericht diese Zeugenaussagen in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben und im einzelnen dazu Stellung genommen hat; denn dazu war es nach § 267 StPO nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des sachverständigen Dr. Weinelt, dessen Aufgaben sich übrigens mit denen des anderen Sachverständigen offenbar nicht deckten und der im Urteil mehrfach erwähnt ist. Die ausgedehnten Darlegungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO dartun will, enthalten nur Angriffe auf die Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

Mit der wiederholten Behauptung, die Feststellungen seien „aktenwidrig“, macht die Revision keinen Rechtsfehler geltend; denn nicht die Akten, sondern allein die Hauptverhandlung ist die Grundlage des Urteils.

2.) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen [REDACTED] kann nicht beanstandet werden; denn die Begründung der Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO). Soweit das Gericht zugesagt hat, es werde die in das Wissen des Zeugen gestellte befristete Lieferungszusage als wahr unterstellen, trifft das Urteil keine entgegengesetzte Feststellung, hat sich also an die Zusage gehalten. Soweit der Zeuge bestimmte, auf seinen Lieferungszusagen beruhende Vorstellungen des Angeklagten beweisen sollte, durfte das Gericht ihn als ein ungeeignetes Beweismittel ansehen.

3.) Die Ladung eines technischen Sachverständigen hat die Strafkammer mit doppelter Begründung abgelehnt: Dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil einem solchen Sachverständigen, nachdem der Betrieb des Angeklagten aufgelöst sei, die nötigen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnten; das Gericht sei aber auch in der Lage, auf Grund der Erklärungen der bei dem Angeklagten beschäftigten Techniker sich selbst ein genügendes Bild von der Leistungskraft und Organisation des Betriebes zu machen. Diese Gründe rechtfertigen nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO die Ablehnung. Manentlich gilt das von dem zweiten Ablehnungsgrund. Es ist kein Rechtsfehler, wenn sich das Gericht selbst die Sachkunde beimaß, auf Grund einer Reihe von sachverständigen Zeugenaussagen die nötigen Schlüsse zu ziehen. Dass die Zeugen noch nicht vernommen waren, steht dem nicht entgegen. Es war dem Angeklagten und dem Verteidiger unbenommen, ihren Antrag auf Sachverständigenbeweis zu wiederholen, wenn sie auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch der Auffassung waren, dass das Gericht eines technischen Sachverständigen bedürfe. Von Amts wegen hatte das Gericht auf den abgelehnten Beweisantrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückzukommen.

4.) Dass die Strafkammer die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Volkswirt Dr. Schanderl verwarf, kann gleichfalls nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hatte die Überzeugung erlangt, dass weder seine Tätigkeit im Vorverfahren noch sonstige Gründe die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigten. Darin ist kein Rechtsfehler erkennbar. Die Strafkammer ist zwar nicht ausdrücklich darauf eingegangen, dass der Sachverständige auch im Konkursverfahren tätig gewesen war; ihr Beschluss zeigt aber, dass sie auch diesen Umstand berücksichtigt hat. Die Unterstützung des Konkursverwalters brauchte die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen umso weniger zu begründen, als der Konkursverwalter in seiner amtlichen Stellung allen Beteiligten gleich verantwortlich ist.

5.) Den Antrag, einen weiteren Wirtschaftssachverständigen zu laden, durfte das Gericht mit der Begründung ablehnen, dass schon zwei Wirtschaftssachverständige geladen seien und vernommen würden (§ 244 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte und der Verteidiger haben nach der Vernehmung dieser Sachverständigen ihren Antrag nicht wiederholt.

6.) Den Zeugen [REDACTED] musste das Gericht nach § 59 StPO vereidigen.

7.) Dass die Staatsanwaltschaft den Zeugen [REDACTED] kurz vor der Hauptverhandlung durch die Polizei in [REDACTED] vernehmen ließ, ist ein Verfahrensfehler, wenn schon ein solcher des Gerichts, der allein der Revision zum Vorwurf gereichen könnte. Das Urteil beruht auch nicht auf den Aussagen des Zeugen vor der Polizei, sondern auf denen, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Im Übrigen ist der Grundsatz der Verteidigung nicht verletzt. Der Zeuge hatte nach Erhalt seiner Ladung selbst schriftlich darum gebeten, ihm nähere Angaben über den Beweisgegenstand zu machen, damit er notfalls Unterlagen beschaffen und weitere Zeugen benennen könne. Seine polizeiliche Vernehmung war daher sachlich geboten. Dass die Staatsanwaltschaft die Polizei ersuchte, den Zeugen auf seine Aussagen sogleich festzulegen, beruht darauf, dass der Angeklagte, wie die Akten ergeben, während einer früheren Hauptverhandlung große Anstrengungen gemacht hatte, um mit ihm vor der gerichtlichen Vernehmung zu sprechen.

Zur Sachbeschwerde:

1.) Betrug: Dass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte, wonach bei bestehenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieses bringt nirgendwo Zweifel des Tatrichters an seinen Feststellungen zum Ausdruck. Die Feststellungen sind im ganzen auch weder widersprüchlich noch denkgesetzlich unmöglich oder erfahrungswidrig. Was die Revision hierzu ausführt, bewegt sich durchweg nur im Bereich der Wahrscheinlichkeiten, nicht des denkgesetzlich Notwendigen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Feststellung, der Angeklagte habe einen wesentlichen Teil der Kundenanzahlungen für Verzögerungsentschädigungen verwendet. Zwar scheinen, wenn der gesamte Zeitraum von der Warenaustellung bis zur Konkurseröffnung ins Auge gefasst wird, die für Verzögerungsentschädigungen verwendeten Mittel durch Geldeingänge außerhalb der Kundenanzahlungen gedeckt zu sein. Das steht aber jener Feststellung der Strafkammer schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Umsätze erst seit Dezember 1948 nennenswert hoben, bis dahin aber gering waren. Im Urteil lässt sich sonst kein Fehler in der Anwendung des Strafgesetzes finden. Die Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen die Annahme eines Vermögensschadens. Hier scheint sie das Urteil missverstanden zu haben.

Das Urteil sieht den Betrugsschaden der Anzahlungsgläubiger im Wesentlichen darin, dass sie nicht fristgemäß beliefert wurden und dass der Angeklagte die Anzahlungen in sein eigenes Vermögen steckte, dadurch unfähig wurde und so die Lieferungsansprüche der Kunden schwer gefährdete. In zahlreichen Fällen wurden die Gläubiger auch dadurch weiter geschädigt, dass sie stillhielten, anstatt ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte die Kunden durch Täuschung zu den sie schädigenden Anzahlungen bewogen und dass er die vorstehend erwähnten Folgen seines Handelns erkannt und gewollt hat. Damit sind die Merkmale des Betrugs nach § 263 StGB dargetan.

2.) Untreue: Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ist zutreffend als Untreue nach § 266 StGB, erster Fall, gewürdigt worden. Insbesondere ist auch der Vorsatz des Angeklagten festgestellt. Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens konnte das Landgericht nur, wie geschehen, strafmildernd berücksichtigen.

3.) Bankrott: Gegen diese Verurteilung erhebt die Revision keine Rechtsrügen. Nur der von dem Angeklagten selbst herrührende Teil der Revisionsbegründung enthält Ausführungen zum Bankrott. Diese sind aber rein tatsächlicher Art und lassen sich mit den Feststellungen der Strafkammer nicht vereinbaren. Die Revision ist zu diesem Punkte daher unzulässig.

4.) Strafzumessung: Die Strafzumessung lag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten den großen endgültigen Schaden der Kunden besonders verargt hat, obschon er diesen nicht gewollt habe. Er hat ihn aber, wenn auch nicht in seiner vollen Höhe vorsätzlich, verschuldet; deshalb bestand ein rechtliches Hindernis, ihn zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen zu lassen. Von einer Anrechnung der vollen Untersuchungshaft durfte das Gericht aus den von ihm dargelegten Gründen absehen.

Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und war zu verwerfen, wobei ein angemessener Teil der seit der Einlegung des Rechtsmittels erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen war.

[Unterschriften]

RichterJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision verworfen: Betrug, Untreue und Bankrott bestätigt — Themis