Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Vorsatz und minder schwerer Fall bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 163/99
Datum
08.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und verlangte eine Verurteilung wegen Totschlags sowie die Versagung eines minder schweren Falls. Zentral war die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowie die Gesamtwürdigung mildernder Umstände. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zur fehlenden Tötungsabsicht und zur Annahme des minder schweren Falls sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; auch die Bewertung gutachterlicher Zweifel an Amnesie genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt; dagegen liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt, jedoch ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten werde.

2

Bei der Annahme bedingten Vorsatzes sind sowohl das Wissens- als auch das Willenselement umfassend zu prüfen; die Beurteilung muss die Persönlichkeit des Täters sowie alle objektiven und subjektiven, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in einer Gesamtschau berücksichtigen.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher tat- und täterbezogener Umstände; ein Überwiegen mildernder Umstände kann trotz eines brutalen Vorgehens gerechtfertigt sein, wenn die Umstände der Tat und des Täters dies tragen.

4

Hinweise des sachverständigen Gutachters auf nicht sicher auszuschließende Bewusstseinsstörungen infolge von Amnesie oder organischer Befunde erfordern eingehende Prüfung; das Gericht kann diese Umstände jedoch auf Basis überzeugender Feststellungen für ausgeschlossen erachten.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 3. Dezember 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Dezember 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 18. Mai 1998 auf einem Waldparkplatz in G. seinen Nebenbuhler, der sich dort mit der Ehefrau des Angeklagten traf, mit einem Fichtenholzprügel erschlagen zu haben. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags; zugleich wendet sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles i. S. v. § 227 Abs. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz verneint, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter in Fällen der vorliegenden Art vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt; hingegen ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der als möglich erkannten Todesfolge nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Da diese Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft werden. Insbesondere die Beurteilung der Frage, ob der Täter einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nahm, muss sich mit dessen Persönlichkeit befassen und auch die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (BGHSt 36, 1, 9 f.; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41 sowie BGH, Urt. vom 25. März 1999 – 1 StR 26/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil:

Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen naheliegt, der Täter habe die Möglichkeit eines tödlichen Ausganges erkannt und diese Folge seines Tuns billigend in Kauf genommen. Zu Recht berücksichtigt sie indes die Umstände, unter denen es zu der folgenschweren Auseinandersetzung kam, die Tatsache, dass der nach einem Streitgespräch mit dem Geschädigten in höchste Erregung geratene Angeklagte zwar in Richtung des Körpers des Opfers zuschlug, „ohne jedoch auf konkrete Teile des Körpers – wie etwa den Kopfbereich – zu zielen oder gar mit lebensgefährlichen Treffern zu rechnen“, und letztlich auch das Persönlichkeitsbild des sozial integrierten Angeklagten. Dass die landgerichtliche Beweiswürdigung einen Rechtsfehler aufweise, vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich.

2. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge angenommen hat. Bei dieser Entscheidung hat die Strafkammer die erforderliche Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorgenommen, ohne dass ein Rechtsfehler zutage tritt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 sowie BGH, Urt. vom 10. März 1998 – 1 StR 19/98). Zutreffend ist berücksichtigt, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Todesfolge grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu besorgen, das brutale Vorgehen des strafrechtlich voll verantwortlichen Angeklagten gegenüber dem unbewaffneten Opfer sei außer Betracht geblieben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer gleichwohl von einem Überwiegen der im Urteil aufgeführten Milderungsgründe ausgeht. Bei der ihr obliegenden Abwägung der be- und entlastenden Umstände durfte sie berücksichtigen, dass das Opfer, das der Angeklagte schon wiederholt in verhängnisvollen Situationen mit seiner Frau angetroffen hatte, ihn mit provozierenden Äußerungen wie „Hau ab, du dummer Bub“ oder „Lass uns in Ruhe, du hast keine Beweise“ in einen Zustand höchster Erregung versetzte. Hierbei durfte der Umstand, dass erst dann der Angeklagte ein auf dem Waldboden liegendes Fichtenholzstück ergriff und sich zur Tat entschloss, Bedeutung gewinnen.

Die Bemessung der Strafe innerhalb des sich aus § 227 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmens weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auf Grund der gemäß § 301 StPO gebotenen Prüfung bemerkt der Senat:

Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten i. S. v. § 21 StGB verneint, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat der psychiatrische Sachverständige dargelegt, bei einem Zusammentreffen der vom Angeklagten geltend gemachten Amnesie und der Auswirkungen der bei diesem festgestellten Arachnoidalzyste könne eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit erheblicher Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, dass sie „sich von einer Amnesie nicht überzeugen kann“, weshalb weitere Untersuchungen des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Veränderung des Hirnstoffwechsels nicht angezeigt seien, erweckt diese Wendung Bedenken. Den ausführlichen Erörterungen des Landgerichts zu dieser Frage ist jedoch zu entnehmen, dass es nicht bloße Zweifel am Vorliegen einer Amnesie hatte, sondern eine solche Amnesie für ausgeschlossen erachtet.

SchäferBrünningBötticher
GranderathWahl
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