Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts bei Zeugenaussage (§247 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 163/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Traunstein wegen Verfahrensfehlers auf und verweist die Sache an eine andere Jugendkammer zurück. Grund ist, dass der Vorsitzende den Angeklagten nach Entfernung gem. §247 StPO nicht vor der Entlassung der Zeugin in den Saal zurückgerufen und über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet hat. Dies begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO. Zudem weist der Senat auf eine Verjährung einer Teiltat hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte nach §247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt, ist er vor der Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Befragung zu geben.

2

Die Verhandlung über die Vereidigung, die Vereidigung selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen gehören nicht mehr zur Vernehmung, während derer der Angeklagte gemäß §247 StPO entfernt gehalten werden darf.

3

Die Abwesenheit des Angeklagten während der Vereidigungsverhandlung begründet keinen Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO, wenn die Vereidigung gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. wegen Minderjährigkeit des Zeugen); dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Rückrufung vor Entlassung.

4

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine weitergehende Prüfung etwaiger anderer Verfahrens- oder Sachrügen ist dann entbehrlich.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 8. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/93 vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1943 in ████, Walter ███ █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Tatopfer ist nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer die am 6. Juli 1977 geborene Tochter Isabel des Angeklagten, die Nebenklägerin. Mit seiner Revision (vgl. die Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts ███████ vom 22. Dezember 1992 und des Rechtsanwalts Berlinghof vom 29. Dezember 1992) rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

Die Verfahrensbeschwerden I. 1. und 2. der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ████████ müssen zur Aufhebung des Urteils führen.

Wie die Revision zutreffend rügt, liegt ein Verstoß gegen die §§ 230 Abs. 1, 247, 338 Nr. 5 StPO darin, dass der Vorsitzende sowohl in der Sitzung am 23. September 1992 als auch in derjenigen am 7. Oktober 1992 die Zeugin Isabel ███████████ entließ, bevor er den nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten wieder in den Saal rief und ihn über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtete.

Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ 1986, 133; 1987, 335 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr wie hier noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGH aaO sowie BGH StV 1991, 451).

Da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO durchgreift, bedarf es keiner Prüfung, ob das Urteil auf den dargelegten Verfahrensfehlern beruht.

Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision kommt es nicht mehr an. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Auffassung der Revision zutrifft, der rechtliche Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe sei verjährt.

GranderathMaulBrüning
FothWahl
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