Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 StGB angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 163/89
Datum
13.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil, das auf eine Einbeziehung früherer Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe verzichtete. Der BGH bestätigte das Absehen von der Einbeziehung, bemängelte jedoch, dass aus zwei früheren Geldstrafen keine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde. Er hob insoweit auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Geldstrafen gegen dieselbe Person verhängt, ist aus diesen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).

2

Das Absehen von der Einbeziehung früherer Geldstrafen in eine verhängte Freiheitsstrafe kann zulässig sein, lässt aber die Pflicht zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe unberührt.

3

Unterlässt das Gericht die gesetzlich gebotene Bildung einer Gesamtgeldstrafe, ist dies ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Rückverweisung führt.

4

Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 10. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/89 in der Strafsache gegen den in KC==3 geborenen Kaufmann Gerhard ███ wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. November 1988 insoweit aufgehoben, als davon abgesehen wurde, aus den durch die Urteile des Amtsgerichts Kempten vom 11. August 1987 (35 Js 5504/87) und vom 24. November 1987 (35 Js 12794/87) verhängten Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Dass das Landgericht gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon absah, die genannten Geldstrafen in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hatte aber aus diesen zwei Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StGB eine Gesamtgeldstrafe bilden müssen (BGHSt 25, 382). Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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