Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum fahrlässigen Vollrausch und zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/84
- Datum
- 19.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs nach § 323a Abs. 1 StGB muss das Tatgericht in überprüfbarer Weise feststellen, dass sich der Angeklagte schuldhaft in einen Rausch versetzt hat; bloße pauschale Wertungen oder Unterstellungen genügen nicht.
Wenn Umstände vorliegen, die auf Einwirkung Dritter oder Aufdrängen von Alkohol hindeuten, hat das Gericht darzulegen, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung seiner intellektuellen und psychischen Verfassung dem Drängen widerstehen konnte.
Bei der Strafzumessung müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgeht und in welcher Weise strafmildernde Vorschriften (z. B. §§ 21, 49 StGB) berücksichtigt wurden; unklare oder knapp gehaltene Angaben sind nicht ausreichend.
Eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kann trotz teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs bestehen bleiben, wenn sie auf einer eigenständigen Gefährlichkeitsprognose beruht; die Bestimmung über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) ist bei Neufestsetzung der Strafe von der erneut entscheidenden Kammer neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 15. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 163/84 in der Strafsache gegen den Maler Anton B. aus L., geboren am ██ ████ 1960 in ███, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts – gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO – am 19. April 1984 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1983
a) im Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs, b) im gesamten Strafausspruch, c) im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 StGB und gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. März 1984 verwiesen. Im Übrigen hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB ist zwar mit hinreichender Klarheit festgestellt; dagegen lässt sich den Urteilsausführungen nicht in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise entnehmen, dass sich der Angeklagte schuldhaft (fahrlässig) in einen Rausch versetzt hat.
Feststellungen zu der Frage, wie es zu dem Alkoholgenuss des sonst abstinenten Angeklagten gekommen ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Mit der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht trinken wollen, sei vielmehr von anderen „dazu genötigt worden“ (UA S. 7), setzt es sich nicht im Einzelnen auseinander. Zu Gunsten des Angeklagten wird vielmehr „unterstellt, dass ihm das Bier und der Schnaps von anderen aufgedrängt wurden und er eigentlich gar nicht trinken wollte“ (UA S. 8). In der Strafzumessung wird ihm schließlich konzediert, dass er „von anderen zum Trinken animiert worden ist“ (UA S. 12).
Alle diese miteinander kaum in Einklang zu bringenden Beschreibungen sind Wertungen eines Sachverhalts, dessen Klärung die Strafkammer unterlassen hat. Damit fehlt es bereits an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für den in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Schuldvorwurf, es sei dem Angeklagten „durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich dem Drängen anderer, Alkohol zu trinken, dadurch zu entziehen, dass er einfach weggeht“ (UA S. 8).
Insbesondere aber hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte, bei dem nach den Urteilsfeststellungen eine „Kombination von deutlicher Minderbegabung, Affektlabilität sowie der epileptischen Wesensveränderung vorliegt und der auch in der Hauptverhandlung ‚stark retardiert‘ wirkte“ (UA S. 41), überhaupt in der Lage war, sich einem intensiveren Drängen Dritter zu widersetzen. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB auch für das Sichberauschen machte eine derartige Erörterung nicht überflüssig. Möglicherweise reichte die allgemein geminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus, sich dem in der konkreten Situation auf ihn ausgeübten Druck zu entziehen.
2. Der Strafausspruch war in vollem Umfang aufzuheben. Auch die Ausführungen des Tatgerichts zur Strafzumessung für das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind rechtsfehlerhaft.
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, von welchem Strafrahmen die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr ausgegangen ist. Die Urteilsgründe beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, das „Vorliegen des § 21 StGB“ sei „deutlich strafmildernd berücksichtigt“ worden (UA S. 12). Diese knappe Formulierung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat oder ob es vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist, ob es die Strafe nur innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens gemildert oder ob es von der Möglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.
3. Die auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB wird durch die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 323a StGB nicht in Frage gestellt. Das Urteil beruht auf der Annahme einer konkreten Gefahr weiterer Sexualstraftaten des Angeklagten, nicht auf einer Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuss.
Auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs steht der Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 63 StGB nicht entgegen (BGH, Beschl. vom 4. August 1982 – 1 StR 206/82 – bei Holtz MDR 1982, 971 f. m. w. N.).
Dagegen konnte die Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben. Die für die Neufestsetzung der Strafe zuständige Strafkammer muss frei darüber entscheiden können, ob aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB im Interesse einer besseren Verwirklichung der Maßregel abgewichen werden muss. Im Übrigen lassen aber auch die allein auf die Erzielung eines „Leidensdrucks“ abgestellten Ausführungen im angefochtenen Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung, insbesondere nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (vgl. BGH NJW 1983, 240 m. w. N.), vermissen. Eine vorherige Strafvollstreckung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die anschließende Behandlung im Maßregelvollzug überhaupt erfolgversprechend ist und es dazu der aktiven Mitwirkung des Untergebrachten bedarf (BGH NJW 1983, 350). Die auch in der Formulierung bedenkliche Feststellung, dem Angeklagten seien „bisher nie drastische staatliche Sanktionen vorgeführt worden“ (UA S. 14), lässt schließlich unberücksichtigt, dass sich der Angeklagte seit dem 1. Juli 1983 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet.
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