Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Unzucht: Gesamtvorsatz, Unterbrechung und Teilaufhebung durch BGH

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 163/72
Datum
22.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und fortgesetzter Unzucht mit seinen Stieftöchtern verurteilt; er legte Revision ein. Zentral war, ob die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz) für mehrere selbständige Taten vorliegen. Der BGH hob die Verurteilungen wegen fortgesetzter Unzucht in zwei Fällen auf, weil Gesamtvorsatz, Unterbrechungen und Mindestzahl der Teilakte nicht hinreichend festgestellt waren, und verwies die Sache zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme fortgesetzter Straftaten setzt der Gesamtvorsatz voraus, dass der Täter neben der Person des Opfers auch Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatausführung bereits bei den ersten Teilakten sich vorstellt.

2

Bei Sittlichkeitsdelikten ist wegen der häufig impulsiven Natur einzelner Handlungen Zurückhaltung bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs geboten; Fortsetzung liegt allenfalls vor, wenn die Handlungen Gewohnheitscharakter angenommen haben oder spätere Taten auf einem neu gefassten Entschluss beruhen.

3

Längere Unterbrechungen zwischen Teilakten sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang und können darauf hinweisen, dass spätere Handlungen als selbständige Tatentschlüsse anzusehen sind.

4

Wird ohne ausreichende Feststellungen Fortsetzung unterstellt, hat dies prozessuale Folgen (insbesondere hinsichtlich Verjährung und Tateinheit); bei Annahme fortgesetzter Handlungen muss der Tatrichter jedenfalls die Mindestzahl der Teilakte feststellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Amberg, 5. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 163/72 URTEIL in der Strafsache gegen den Dachdecker Alfred D. ██ aus ████, geboren am ███████████ 1928 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ ██, Rechtsanwalt, als ████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Amberg vom 5. November 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit abhängigen Kindern in zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung seiner Ehefrau sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit seinen Stieftöchtern Brigitta und Ingrid (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Ehescheidungsakten nicht herangezogen worden seien und dass das Gericht Roland ███ nicht als Zeugen über seine ehewidrigen Beziehungen zur Frau des Angeklagten vernommen habe. Die Revision gibt jedoch keine Tatsachen an, die aus den Scheidungsakten hätten entnommen werden sollen. Die intimen Beziehungen der Frau ██████████ ████████ hat das Schwurgericht festgestellt und strafmildernd bewertet (UA S. 5, 29, 30).

2. Außerdem vermisst der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, wann die beiden Stieftöchter die ersten geschlechtlichen Erlebnisse mit anderen Männern hatten. Die Revision stellt insoweit jedoch weder bestimmte Behauptungen auf, noch gibt sie weitere Beweismittel an; die beiden Mädchen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

II. Sachbeschwerde

1. Die Revision macht keine Ausführungen zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch der Einzelstrafausspruch ist rechtlich unbedenklich.

2. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit seinen beiden Stieftöchtern vorträgt, kann seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revision greift insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Jedoch kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, weil die Annahme zweier fortgesetzter Taten nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt erscheint.

a) Zum erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 315) stellt das Schwurgericht nur fest, dass der Angeklagte im April 1960 den Entschluss fasste, an Brigitta unzüchtige Handlungen vorzunehmen, und zwar zunächst in Form einer „Ersatzbefriedigung“, später des normalen Geschlechtsverkehrs (UA S. 3). „Denselben Entschluss“ fasste er nach den Feststellungen (UA S. 3) spätestens im Jahr 1963 bezüglich seiner Stieftochter Ingrid.

Zum Gesamtvorsatz gehört, dass sich der Täter – abgesehen von der Person des Opfers – auch Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung schon beim ersten Teilakt vorgestellt hat. Bei Unzuchtshandlungen ist jedoch zu beachten, dass eine geschlechtsbezogene Handlung eher der plötzlichen Eingebung als einem früher gefassten Entschluss entspringt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlichen Fall ausgesprochen, dass bei Sittlichkeitsdelikten Zurückhaltung bei der Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten ist; allenfalls liegt dieser bei späteren Handlungen vor, wenn sie Gewohnheitscharakter angenommen haben (so ausführlich BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 – 3 StR 82/71 bei Dallinger MDR 1972, 197). Gerade die Verfehlungen der Anfangszeit werden meist noch nicht von einem Gesamtvorsatz getragen sein.

Bei dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber Brigitta hat der Tatrichter überdies außer Acht gelassen, dass sie nach Beendigung ihrer Schulzeit Anfang September 1964 ihr Elternhaus verließ und erst Ende Juli 1965 zurückkehrte. Eine solche elfmonatige Unterbrechung legt zumindest die Annahme nahe, dass die Wiederaufnahme der Beziehungen auf einem neu gefassten Entschluss beruhte (vgl. BGH aaO).

b) Durch die hiernach möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme von fortgesetzten Taten ist der Angeklagte beschwert, weil rechtlich selbständige Handlungen teilweise wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. Erst die Terminbestimmung vom 1. April 1971 (Bl. 61 der Sachakten) unterbrach die Verjährung, so dass selbständige Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit sie vor dem 1. April 1961 begangen waren, und vor dem 1. April 1966 liegende selbständige Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährt sind.

Verfolgbar blieben hiernach, soweit Brigitta in Betracht kommt, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Zeit vom 1. April 1961 bis 20. Mai 1964 und Vergehen gegen § 174 StGB in der Zeit vom 1. April 1966 bis Oktober 1967; zwischen beiden Delikten könnte also hier bei Annahme selbständiger Handlungen aus rechtlichen Gründen keine Tateinheit bestehen.

Hinsichtlich Ingrid dürfte, wenn selbständige Handlungen festgestellt werden, eine tateinheitliche Verfehlung gegen § 174 StGB erst für die Zeit ab 1. April 1966 angenommen werden.

c) Nach den Feststellungen (UA S. 4) nahm der Angeklagte Ende Juli 1965 zuweilen Unzuchtshandlungen mit einem der Mädchen in Anwesenheit des anderen und hintereinander mit beiden vor. Soweit der Angeklagte hierbei die jeweils „unbeteiligte“ Stieftochter zu geflissentlichem Zusehen veranlasste, könnte darin dieser gegenüber ein Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (BGHSt 7, 48, 52), und, soweit Ingrid in Betracht kommt, zugleich ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine solche an der „Unbeteiligten“ begangene Straftat stünde in Tateinheit mit der Verfehlung gegen die andere Stieftochter (BGHSt 1, 168, 20). Das hätte bei Annahme fortgesetzter Taten die Folge, dass diese insgesamt zur Tateinheit verbunden wären (BGHSt 6, 81).

3. Soweit der Tatrichter wiederum fortgesetzte Handlungen annimmt, wird er – auch wenn sich, wie bisher (UA S. 3), die Abstände zwischen den Einzelakten nicht ermitteln lassen – jedenfalls deren Mindestzahl feststellen müssen.

Dr. WiefelsLoesdauZipfel
PfeifferPikart
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