Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/70
- Datum
- 30.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist gegeben, wenn die einzelnen körperlichen Handlungen in ihrer Gesamtheit geschlechtsbezogene Berührungen von äußerer Erheblichkeit ergeben.
Bei der Abgrenzung des Unzuchtbegriffs sind nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch die Persönlichkeiten der Beteiligten, das Vertrauensverhältnis und die Begleitumstände zu berücksichtigen.
Kurze oder unbedeutende Berührungen sowie handgreifliche Zudringlichkeiten ohne äußere Erheblichkeit sind nicht ohne weiteres als unzüchtig anzusehen.
Die Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses und die Gelegenheit des Alleinseins können das Gewicht der Tat erhöhen und den Unzuchtcharakter bejahen.
Nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG ist der Strafausspruch entsprechend zu berichtigen, indem die Bezeichnung ‚Gefängnisstrafe‘ durch ‚Freiheitsstrafe‘ ersetzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 163/70 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████ (Kreis ████), den Zahnarzt Karl █████, geboren am ██ █████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mössl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 1969 wird verworfen. Er ist jedoch zu Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat festgestellt, der Angeklagte habe einer 11-jährigen Schülerin, während sie auf dem zahnärztlichen Behandlungsstuhl gesessen habe, den Rock hochgehoben und die Strumpfhose zusammen mit der Unterhose bis etwa 10 cm unter den Nabel hinabgezogen. Außerdem habe er den Pullover des Kindes hochgestreift und unter dem Unterhemd kurz an die nackte Brust des Mädchens gegriffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt nach bisherigem Rechtszustand keinen Rechtsfehler erkennen. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG führt jedoch zur Berichtigung des Strafausspruchs.
Die Handlungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung ist zwar zu berücksichtigen, dass kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288). Die Handlung des Angeklagten geht aber wesentlich darüber hinaus.
Maßgebend für die Abgrenzung ist nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Handlung; auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Wertung einzubeziehen (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 13).
Die Einzelhandlungen des Angeklagten müssen in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Schon dadurch allein erhalten sie erhebliches Gewicht. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass der Angeklagte dem Kinde als Zahnarzt auf Grund eines Vertrauensverhältnisses gegenübertrat. Er nutzte die Gelegenheit des Alleinseins mit dem Mädchen im zahnärztlichen Behandlungsraum. Die Wirkung seiner Verhaltensweise auf das Kind war beträchtlich. Es erkannte die Geschlechtsbezogenheit der schamverletzenden Handlung und geriet deshalb in Erregung. Die Äußerung des Angeklagten „Ach, wie das Herz klopft!“ kennzeichnet nicht nur den seelischen Zustand des Kindes, sondern auch Art und Dauer der Berührung. Die eigene Wertung des Angeklagten im Sinne eines bedeutenden Unrechtsgehalts folgt aus seiner späteren Bemerkung gegenüber dem Vater des Mädchens: „Ruinieren Sie mir meine Ehe nicht!“
Die gebotene Unterscheidung zwischen handgreiflichen Zudringlichkeiten und geschlechtsbezogenen Verhaltensweisen von äußerer Erheblichkeit (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 8 = NJW 1954, 120 Nr. 27; Urteil vom 1. Juli 1969 – 1 StR 206/69) führt danach im vorliegenden Fall zur Bejahung des Unzuchtcharakters der Handlung.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt jedoch nunmehr gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG die Bezeichnung „Freiheitsstrafe“.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mössl | Zipfel |