Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Tatzeit nach § 267 Abs. 1 StPO ist ausreichend, wenn Tatort und Tatgegenstand die Tat hinreichend bezeichnen, sodass eine genauere zeitliche Festlegung nicht erforderlich ist.
Ein gerichtsärztlicher Untersuchungsantrag oder eine amtswegige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen; frühere Verurteilungen begründen dies nicht ohne Weiteres.
Der Beschwerdeführer hat bei Rügen ungenauer Tatzeitangaben darzulegen, welche zusätzlichen Beweismittel das Gericht zur genaueren Bestimmung hätte verwenden können; eine bloße Behauptung genügt nicht.
Offensichtliche redaktionelle Unstimmigkeiten im Urteil berühren die Rechtswirksamkeit der Entscheidung nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt, dass der Angeklagte beteiligt war.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ ██████ █████ aus ███████, dort geboren am ████ ██ ██████, Sache in ██████████████████ – Sachbezeichnung: HC____ u. a. – wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. November 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Beschwerdeführer wird die seit dem 4. November 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte hat im März und April 1953 zusammen mit dem Mitangeklagten GC____ in einer Reihe von Fällen Gegenstände aus abgestellten Kraftwagen gestohlen, wobei einige von diesen gewaltsam geöffnet wurden.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen:
a) Fehl geht zunächst die Rüge, das Landgericht habe in einigen Fällen die Tatzeit nicht ausreichend genau bezeichnet, indem es sich darauf beschränkt habe, festzustellen, der Angeklagte habe die Tat „an einem nicht mehr feststellbaren Tage im April 1953“ begangen. Die Taten sind in allen diesen Fällen durch die weiteren Feststellungen über den Tatort und den Gegenstand des Diebstahls eindeutig bestimmt, so dass den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO Genüge getan ist. Welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen und können, um die Tatzeit genauer festzustellen, gibt der Beschwerdeführer übrigens selbst nicht an. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 StPO nicht begründet. Den § 245 StPO führt die Revision offenbar versehentlich an.
b) Es kann auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen werden, dass das Gericht keine besonderen Erhebungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Antrag auf gerichtsärztliche Untersuchung des Angeklagten gestellt worden. Dem Angeklagten stand bereits in der Hauptverhandlung sein jetziger Anwalt als Verteidiger zur Seite; er war also ausreichend rechtlich beraten; die Unterlassung eines solchen Antrages kann daher nicht auf Rechtsunerfahrenheit und Ungewandtheit des Angeklagten zurückgeführt werden. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Landgericht hätten Anlass geben müssen, von Amts wegen der Möglichkeit einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nachzugehen. Weder enthalten die Akten des vorliegenden Verfahrens irgendeinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig sein könnte, noch gab die Strafliste Anlass zu einer solchen Vermutung. Die Tatsache seiner früheren Verurteilungen sowie die Art der diesen zugrundeliegenden Straftaten und die Höhe der ausgesprochenen Strafen sprachen vielmehr für das Gegenteil. Unter diesen Umständen kann es nicht als eine Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht angesehen werden, dass das Gericht nicht von Amts wegen die Vorstrafakten nach Hinweisen darauf prüfte, ob der Angeklagte etwa früher als vermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist. Dabei brauchte im übrigen selbst die Tatsache, dass der Angeklagte einmal in einem früheren Verfahren als vermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist, für sich allein nicht unbedingt ein Anlass zur erneuten Prüfung dieser Frage zu sein, nachdem in späteren Verfahren dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr gespielt hatte.
2. Sachrüge
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht unterliegt das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
Dadurch, dass das Landgericht mit rechtlich nicht anfechtbarer Begründung eine fortgesetzte Tat angenommen hat, ist der Angeklagte nach Lage des Falles nicht beschwert.
Das Urteil enthält zwar hinsichtlich des Falles 21 eine Unstimmigkeit. Nach der Beweiswürdigung im Abschnitt III ist der Beschwerdeführer auch der Teilnahme an dieser Tat überführt. In der Darstellung des festgestellten Sachverhalts im vorhergehenden Abschnitt ist jedoch insoweit eine Mitwirkung des Angeklagten nicht erwähnt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein offensichtliches Versehen, und aus dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte auch in diesem Falle mindestens als Aufpasser beteiligt war. Darauf lautete die Anklage und entsprechend der Eröffnungsbeschluss, die sich dabei auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers stützten. Wenn tatsächlich das Gericht in diesem einzelnen Fall in der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, so hätte es dies hervorgehoben und im einzelnen begründet. Statt dessen hat es ausdrücklich ausgesprochen, dass der Angeklagte in sämtlichen ihm zur Last gelegten Fällen einschließlich des Falles 21 der Mitwirkung überführt sei. Es hat überdies hervorgehoben, dass der Mitangeklagte Grauvogl, durch dessen Geständnis der nunmehr leugnende Beschwerdeführer überführt wurde, sich in keinem Fall in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gesetzt habe. Gestützt wird diese Auslegung des Urteils auch dadurch, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage wegen dieses Falles freigesprochen hat. Dazu wäre es sonst genötigt gewesen, da Anklage und Eröffnungsbeschluss auf sieben selbständige Taten lauten, während im Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen wird. Hätte das Gericht eine der angeklagten Taten als nicht erwiesen angesehen, so hätte es den Eröffnungsbeschluss nur erschöpft, wenn es den Angeklagten von der nicht erwiesenen und daher von dem angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht erfassten Tat freigesprochen hätte.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Dr. Härchner | Martin | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |