Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung für Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/51
- Datum
- 08.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB genügt die Begehung von drei vorsätzlichen Straftaten; es kommt nicht darauf an, dass der Täter bereits wegen einer dieser Taten verurteilt ist, und auch eine Gesamtstrafe schließt die Anwendung nicht aus.
Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 2 StGB setzt eine umfassende, verständliche und nachprüfbare Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters in den Urteilsgründen voraus.
Fehlen die hinreichenden Feststellungen zur Gesamtpersönlichkeit, rechtfertigt dies die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) und kann den Strafausspruch insoweit entfallen lassen.
Die Strafzumessung muss erkennen lassen, ob und inwieweit auf § 20a StGB abgestellt wird; eine verwertete, aber nicht hinreichend belegte Annahme der Gewohnheit darf das Strafmaß nicht stützen.
Eine bloß bedingte Möglichkeit, dass der Täter sich künftig durch freiwillige Maßnahmen zurückhält (z. B. eine widerrufliche Willigung zur Entmannung), steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 21. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Arbeiter Anton ██████ aus ██████████, geboren █████████ 1905 in ████, 2. Zt. im Amtsgerichtsgefängnis in ████████ in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glunzmann, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden des fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in fünf Fällen (VC, WiC, ████, EC und Horst IC), des fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen (█████ Alfons VW), des Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen (█████ ███ Prenz ███████████), der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a StGB in einem Fall (Ful █████████) und der fortgesetzten schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen (R7—[REDACTED] und Gerald VCO—[REDACTED]).
Es hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB angesehen, ihn zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Obwohl der Revisionsantrag dahin geht, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, handelt es sich um eine sich lediglich auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision. Denn die den Antrag erläuternde Begründung macht, ohne sonst einen Angriff gegen das Urteil zu richten oder auch nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts zu rügen, nur geltend, das Landgericht hätte „die Strafschärfung als Gewohnheitsverbrecher unter Sicherungsverwahrung“ nicht aussprechen dürfen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat daher Rechtskraft erlangt. Die Nachprüfung des Schuldspruchs, der zudem keinen Rechtsfehler aufweist, wäre im Übrigen auch dann unmöglich, wenn man den Antrag nicht in dem dargelegten eingeschränkten Sinne verstehen, sondern dahin auslegen wollte, dass auch die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch erstrebt werde; denn dann würde es dafür an der nach § 344 StPO erforderlichen Begründung fehlen, und die Revision müsste daher insoweit als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung sind begründet.
Unzutreffend ist allerdings der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund, dass es nämlich schon an den von § 20a Abs. 2 StGB vorausgesetzten drei vorsätzlichen Taten fehle, weil von den drei Fällen, in denen der Angeklagte in früherer Zeit verurteilt worden sei, wegen der Vorschrift des § 20a Abs. 3 StGB nur die letzte Verurteilung in Betracht komme, sodass zusammen mit der Verurteilung im vorliegenden Fall nur zwei vorsätzliche Taten vorlägen.
Die Revision übersieht, dass die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB nur drei vorsätzliche Taten voraussetzt, ohne dass es im Gegensatz zu § 20a Abs. 1 StGB darauf ankommt, dass der Täter auch nur wegen einer dieser Taten bereits verurteilt ist. Von den in Abs. 2 vorausgesetzten drei Taten brauchen auch nicht zwei vor der dritten begangen zu sein. Es steht seiner Anwendung auch nicht entgegen, wenn zwei dieser Taten oder alle drei durch eine Gesamtstrafe zu ahnden sind.
Es genügt vielmehr die Begehung von drei vorsätzlichen Straftaten. Diese äußere Voraussetzung für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB hat das Landgericht hier schon deshalb ohne Rechtsirrtum bejaht, weil der Angeklagte jetzt wegen zwölf rechtlich selbständiger Sittlichkeitsverbrechen und wegen eines weiteren versuchten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt ist.
Zum Nachweis der äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB brauchte das Landgericht daher entgegen der Ansicht der Revision auf einen der früher abgeurteilten Fälle nicht zurückzugreifen; es hat das auch nicht getan.
Die Anwendung des § 20a Abs. 2 und weiterhin des § 42e StGB wird jedoch aus einem anderen Grunde von den bisherigen Feststellungen des Landgerichts noch nicht hinreichend getragen.
Die Annahme, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, lässt sich nach § 20a Abs. 2 StGB auf die Würdigung der diesem Urteil zugrunde gelegten Taten allein nicht stützen. Diese Würdigung setzt, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Urt. v. 4. April 1951 – 1 StR 54/51), eine umfassende und verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus, und diese lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Es erörtert zwar, was der Angeklagte in den dreizehn Fällen, derentwegen er verurteilt worden ist, im Einzelnen getan hat. Die Straftaten drängten sich aber in den kurzen Zeitraum von wenigen Monaten im Sommer 1950 zusammen. Über den Angeklagten ist aus dem Urteilsopf nur zu entnehmen, dass er Arbeiter und jetzt 45 Jahre alt ist. Unter welchen Verhältnissen und Bedingungen er sonst lebt, wird vom Landgericht ebensowenig erörtert wie die Entwicklung des Angeklagten und sein Verhalten in der Vergangenheit.
In dieser Beziehung enthalten die Urteilsgründe nur die kurze Bemerkung, dass der Beschwerdeführer schon dreimal einschlägig und erheblich vorbestraft und die Vollstreckung eines Restes der zuletzt verhängten Strafe bis zum 1. Januar 1953 bedingt ausgesetzt worden sei. Angaben darüber, wann, weshalb und wie hoch der Angeklagte bestraft worden ist und wie lang die Zeiträume jeweils zwischen der Verbüßung einer Strafe und der Begehung einer neuen Straftat waren, fehlen jedoch völlig. Die Art der dem Angeklagten nachgewiesenen gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen mit Kindern und jungen Burschen legte auch eine Prüfung nach der Richtung nahe, ob der vom Landgericht bejahte Hang zur Begehung solcher Straftaten auf Veranlagung beruht oder im Laufe der Zeit erworben ist.
Das Ergebnis einer solchen Prüfung könnte für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der verurteilte Angeklagte auch in Zukunft weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten von gleicher Schwere wie die hier abgeurteilten begehen werde. Die Art und die Häufigkeit der jetzt abgeurteilten Straftaten machen es zwar sehr wahrscheinlich, dass das Landgericht den Beschwerdeführer zutreffend als einen Jugendverderber von besonderer Gefährlichkeit und daher mit Recht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt hat.
Ohne die eingehende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, die das Urteil hierin vermissen lässt, fehlt es jedoch für die Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB sei, an der ausreichenden, für das Revisionsgericht nachprüfbaren tatsächlichen Grundlage.
Da die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bisher nicht einwandfrei dargetan sind, kann schon aus diesem Grunde die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.
Der dargelegte Mangel macht es aber auch notwendig, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Zwar lässt es nicht erkennen, ob das Landgericht überhaupt von dem Strafrahmen des § 20a StGB ausgegangen ist. Nur bei der im Fall ███████ █████ festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis ist klar, dass für sie nicht § 20a StGB die Grundlage bildet, weil danach eine Zuchthausstrafe hätte verhängt werden müssen.
Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen sind sowohl nach den §§ 175a und 176 wie nach § 20a StGB möglich. Die Strafzumessung ist schon deswegen fehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in diesen Fällen von dem Strafrahmen des § 20a ausgegangen ist. Das Urteil muss aber hierüber Klarheit schaffen.
Es wäre auch notwendig, wenn feststände, dass die Strafen den §§ 175a, 176 StGB entnommen wären. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht die durch die bisherigen Feststellungen noch nicht ausreichend begründete Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, als Strafzumessungsgrund verwertet hat.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ergänzende Feststellungen zur Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen treffen müssen. Dabei wird sie sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie ohne Zuziehung eines Sachverständigen bestimmte und einwandfreie Feststellungen zu der Frage wird treffen können, ob der Hang des Angeklagten auf Veranlagung beruht oder erworben ist.
Der von ihr vernommene Gutachter ist bisher nur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gehört worden und ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, schon entlassen worden, ehe der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag zum ersten Mal in diesem Verfahren die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB anregte.
Der von der Revision gegen die Anwendung des § 42e StGB neu vorgetragene und schon deshalb in diesem Rechtszug unbeachtliche Einwand, der Beschwerdeführer habe sich inzwischen freiwillig mit seiner Entmannung einverstanden erklärt, kann auch auf die Entscheidung, die das Landgericht zu treffen hat, keinen Einfluss haben. Denn trotz der Willigungserklärung bliebe ungewiss, ob es zur Entmannung des Angeklagten kommen würde, da eine solche Erklärung jederzeit frei widerrufen werden könnte.
Eine bloß bedingte Möglichkeit, dass der Täter sich künftig vor ähnlichen Straftaten zurückhalten werde, steht aber der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof gerade für den Fall, dass durch die Entmannung des Angeklagten eine solche Möglichkeit eröffnet wird, schon entschieden (Urt. vom 20. März 1951 – 2 StR 75/51).
Sollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird es zu beachten haben, dass diese Beurteilung nicht nur in den Gründen, sondern auch im Entscheidungssatz zum Ausdruck kommen muss (RGSt 68, 364).
| Dr. Peetz | Richter | Dr. Geier | |||
| Lantel | Glunzmann |