Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hinweis auf Verständigung im Urteil ohne tatsächliche Verständigung nicht revisionsrelevant

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 163/13
Datum
25.06.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt eine Verletzung der Urteilsvorschriften, weil das Urteil einen Hinweis auf eine Verständigung nach § 257c StPO enthält, obwohl eine solche nicht stattgefunden habe. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Er betrachtet den Formfehler als nicht revisionsrelevant, weil das Landgericht das Geständnis durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel überprüft und bestätigt hat. Ob der Berichtigungsbeschluss Rechtswirkung entfaltet, bleibt unbehelflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Urteilsurkunde enthaltener Hinweis auf eine Verständigung ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sich hieraus eine nachteilige Auswirkung auf das Verfahren oder das Urteil für den Angeklagten ergibt.

2

Die Überprüfung eines geständnisbasierten Urteils, das auf einer Verständigung beruht, unterliegt grundsätzlich nicht strengeren Anforderungen als die Überprüfung eines nach herkömmlicher Verfahrensweise abgegebenen Geständnisses.

3

Eine umfassende Beweiswürdigung, die das Geständnis anhand zahlreicher sachlicher und persönlicher Beweismittel bestätigt, beseitigt einen möglichen Verfahrensmangel und schließt einen revisiblen Rechtsfehler aus.

4

Schreibversehen in der Urteilsurkunde können durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden; die Frage der Rechtswirkung eines solchen Beschlusses kann jedoch unbeachtlich sein, wenn kein Nachteil für den Angeklagten entsteht.

Relevante Normen
§ 257c StPO§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 19. November 2012, Az: 7 KLs 104 Js 6971/12

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 StPO, dass das Urteil nach der Urteilsurkunde auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhe, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe. Ein revisibler Rechtsfehler ist damit nicht dargelegt. Zwar korrespondiert der Hinweis im Urteil auf eine Verständigung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO) nicht mit dem Inhalt des Protokolls und den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Verständigung stattgefunden hat. Der Senat schließt aber aus, dass sich dieser Fehler auf das Verfahren oder das Urteil zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses unterliegt grundsätzlich nicht strengeren Anforderungen, als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063 Rn. 71). Vorliegend hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel überprüft und bestätigt gefunden.

Es kann daher dahinstehen, ob dem "Berichtigungsbeschluss" des Landgerichts vom 22. April 2013 (Bl. 235 d.A.) Rechtswirkung zukommt, wonach der vor den eigentlichen Urteilsgründen angebrachte und in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Verständigung, der vom weiteren Schriftbild der Urteilsgründe deutlich abweicht, wegen eines Schreibversehens entfällt (vgl. demgegenüber Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 39 mwN).

Wahl Graf Jäger RiBGH Prof. Dr. Radtke isturlaubsabwesend und daheran der Unterschrift gehindert. Wahl Mosbacher

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