BGH: Wiedereinsetzung verworfen; Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 162/88
- Datum
- 30.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Hinderungsgrund vor Ablauf der Antragsfrist entfallen ist und der Antrag daher verspätet ist.
Wiedereinsetzung kommt nur für solche Rügen in Betracht, die ohne den angeführten Hinderungsgrund nicht hätten vorgebracht werden können.
Wer im Hauptverhandlungstermin gegen die Sachkunde oder Unvoreingenommenheit eines vom Gericht ausgewählten Sachverständigen keinen unmittelbaren Einwand erhebt, kann dessen Befangenheit nicht nachträglich geltend machen.
Zur Verwirklichung der veruntreuenden Unterschlagung ist eine konkrete Zueignungshandlung erforderlich; die fortgesetzte Nutzung eines gemieteten Geräts nach Einstellung der Mietzahlungen stellt für sich genommen noch keine Zueignung dar.
Ergeben die Urteilsfeststellungen keine zureichende Grundlage für einen Schuldspruch in einem Tatkomplex, hebt der Revisionsgerichtshof diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/88 in der Strafsache gegen ██ c/ SE Klaus Hellmuth R[REDACTED] geboren am ███ in ████ ██, ███ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Ergänzung der Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
*„Der am 1. Mai 1988 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag vom 28. April 1988 ist verspätet (Bd. III Bl. 594 d.A.). Mit dem Antrag begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, weil sein Verteidiger das Sitzungsprotokoll vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht einsehen konnte. Dieser Hinderungsgrund ist am 8. April 1988 entfallen. An diesem Tag hat der Verteidiger die Akten eingesehen (Bd. III Bl. 589). Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte deshalb gemäß § 45 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 15. April 1988 angebracht werden müssen.
Es besteht kein Grund, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung wäre allenfalls hinsichtlich solcher Verfahrensrügen in Betracht gekommen, die der Verteidiger des Angeklagten ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll nicht erheben konnte. Das trifft aber weder für die verschiedenen Aufklärungsrügen noch für die Rüge zu, dass der Richter am Landgericht Schoeberl während der Hauptverhandlung wiederholt eingeschlafen sei. Alle diese Rügen hätte der Verteidiger des Angeklagten auch ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll ordnungsgemäß erheben können.
Soweit die Revision rügt, dass die Strafkammer statt des von der Verteidigung benannten Sachverständigen Professor Dr. █████ (Bd. III Bl. 442, 446, 456 d.A.) den Sachverständigen Dr. S[REDACTED] vernommen hat (Bd. III Bl. 471/472 d.A.; UA S. 18), erübrigt sich eine Wiedereinsetzung, weil diese Verfahrensrüge ohnehin unbegründet ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gegen die Sachkunde und die Unvoreingenommenheit des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen irgendetwas eingewandt. Sie können deshalb nicht nachträglich geltend machen, der Sachverständige sei befangen gewesen.“*
2. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II.11 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung nicht.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nur, dass der Angeklagte ab Ende August 1986 die Miete für den Anrufbeantworter nicht mehr gezahlt, das Gerät aber weiterhin benutzt und schließlich in seinem Büro zurückgelassen hat. Diese Weiterbenutzung ohne Mietzahlung stellt aber noch keine Zueignungshandlung dar. Irgendeine sonstige konkrete Zueignungshandlung des Angeklagten ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Seine Verurteilung in diesem Fall muss deshalb aufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der Gesamtstrafe.“
Dem tritt der Senat bei. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; der Senat hält für ausgeschlossen, dass diese durch die in Fall II.11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
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