Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Untreueverurteilung mangels Vermögensbetreuungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 162/87
- Datum
- 05.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis zur selbständigen Verfügung über fremdes Vermögen und eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Berechtigten innehat.
Allein eine Abrede über den Weiterverkauf von Waren (Kommissionsgeschäft) begründet nicht automatisch eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Fehlen in den Urteilsgründen die für eine Untreueverurteilung erforderlichen Feststellungen zur vertraglichen Rechtsstellung des Beschuldigten, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur näheren Aufklärung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Kann eine Vermögensbetreuungspflicht nicht festgestellt werden, sind die Feststellungen dahingehend zu ergänzen, ob andere Vermögensdelikte (z.B. Unterschlagung, Betrug) vorliegen und entsprechend zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 162/87 in der Strafsache gegen geborene Sch████████, die ████████ Elfriede F., geboren am 9. 3. 1939 in █, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Untreue in Fall 3 der Urteilsgründe wendet. Die Verurteilung wegen Untreue und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte von der Firma Sch██████████ „mehrere Elektronikgeräte und Videorecorder zum Gesamtpreis von 12.869,90 DM auf Kommissionsbasis“; sie „sollte diese Geräte abredegemäß verkaufen und den Erlös an die Firma ██████████ abführen“ und „dann jeweils die ausgehandelte Provision erhalten“. In der Folgezeit verkaufte die Angeklagte die Geräte, in der Regel zu einem weit unter dem regulären Verkaufspreis liegenden Preis, behielt den Erlös für sich und verbrauchte ihn; einen Videorecorder verschenkte sie (UA S. 6, 7).
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht. Das Landgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass die Angeklagte eine ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe (UA S. 23). Indes belegen die Urteilsgründe eine derartige Befugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht. Was das Landgericht über die Rechtsbeziehungen der Angeklagten zu dem Zeugen Sch██████████ mitteilt, lässt jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, dass die Angeklagte selbständige Verfügungsbefugnis innehatte, verbunden mit der Pflicht, die Vermögensinteressen des Zeugen Sch██████████ zu betreuen (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdnr. 15). Eine Abrede über den Weiterverkauf von Waren, wie sie hier festgestellt worden ist, vermag für sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestandes nicht auszuschließen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BGH wistra 1987, 136 m. w. N.). Die bloße Verletzung einer derartigen Abrede rechtfertigt einen Schuldspruch wegen Untreue nicht.
Die Vertragsgestaltung zwischen dem Zeugen Sch██████████ und der Angeklagten bedarf näherer Aufklärung und Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Sollte eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht festgestellt werden können, wird eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder des Betruges, geboten sein.
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