BGH: Keine Verurteilung wegen Raufhandels bei isoliertem Zweikampf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 162/67
- Datum
- 23.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raufhandel im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Täter der allgemeinen Schlägerei anschließt; ein isolierter Zweikampf gehört nicht zum Raufhandel.
Teilnahme an einer Schlägerei ist nur gegeben, wenn der Beteiligte sich der Schlägerei anschließt; wer ohne sein Verschulden hineingezogen wird, ist nach § 227 Abs. 1 StGB nicht zu bestrafen.
Das bloße Nachsetzen nach Abwehr eines Angriffs kann allenfalls den Tatbestand einer versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllen, schließt jedoch nicht ohne weiteres die Anwendung von § 227 Abs. 1 StGB ein.
Die Revisionsinstanz hat ein Urteil aufzuheben, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Teilnahme an der allgemeinen Schlägerei oder den inneren Tatbestand nicht hinreichend belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Maschinenschlosser Knut ██ ███, geboren am █████ in ████, wegen Raufhandels.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Lösdau, Mai, Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ ██ ███ ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████████████████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1966 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Außerdem hat sie dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszugs zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte, ein bisher unbestrafter junger Mann, nahm im Mai 1965 in ██████ (Kreis ████) an einer Tanzveranstaltung teil. Es waren auch italienische Gastarbeiter zugegen. Mit diesen kam es zu Streitereien, die dann in eine allgemeine Schlägerei ausarteten, wobei der Italiener Antonio ███ tödlich verletzt wurde.
Um nicht in die Schlägerei verwickelt zu werden, wollte sich der Angeklagte entfernen. Am unteren Ende des Festzelts wurde er jedoch von einem Italiener (nicht ███████) gestellt und ohne jeden Anlass mit erhobenem Stuhl angegriffen. Es gelang dem Angeklagten, den Angreifer abzuwehren. Als der Italiener daraufhin fliehen wollte, ging der erregte Angeklagte seinerseits zum Angriff über. Er versuchte, den Italiener festzuhalten, und ergriff einen Stuhl, um mit diesem auf den anderen einzuschlagen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Kraftfahrer ████████ dem Angeklagten den Stuhl entriss, worauf der Italiener fliehen konnte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raufhandels an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 450,- DM verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zum Freispruch.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts lautet dahin:
„Da der Raufhandel noch nicht beendet ████ war, in dessen Verlauf der Italiener getötet wurde, und der Angriff des Angeklagten in feindseliger Absicht geschah, hat er sich eines Vergehens im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.“
II. Diese Begründung kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Raufhandels nicht rechtfertigen.
Nach § 227 Abs. 1 StGB wird, falls die Bedingung der Strafbarkeit (Tod oder schwere Körperverletzung eines Menschen) gegeben ist, jeder, der sich an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung bestraft, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist. Die genannte Vorschrift beruht auf dem Grundgedanken: „Mitgerauft, mitbestraft“.
Der Angeklagte hat aber nicht mitgerauft. Er war in die allgemeine Schlägerei nicht verwickelt. Der Angriff des Italieners am Ende des Zelts und das Ansetzen des Angeklagten zu dessen Verfolgung war ein isolierter Einzelvorgang, eine Art Zweikampf, der nicht als Teil der allgemeinen Schlägerei unter den „Raufhandel“ fiel. An diesem war der Angeklagte nicht beteiligt. Denn beteiligt im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB ist nur, wer sich der Schlägerei anschließt (RGSt 30, 281, 283; vgl. auch RGSt 5, 170, 171). Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan.
[REDACTED]
Megen der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift vgl. die Ausführungen in RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37. Der Entwurf 1962 (§ 156; Begr. S. 290/291) will den Tatbestand in klargestellter Fassung beibehalten, Abs. 3 die Beteiligung im Fall mangelnder Vorwerfbarkeit exkulpieren.
256 Maurach, BT, 4. Aufl., § 11 I, S. 96.
Außerdem ist der innere Tatbestand nicht nachgewiesen, nämlich der Wille des Angeklagten, durch Verfolgung des abgewehrten Italieners in die allgemeine Schlägerei einzugreifen, unter Aufgabe seines Vorhabens, sich zu entfernen.
Das Urteil erwähnt zwar (S. 4, 5 UA), dass der Angeklagte, als er sich entfernen wollte und vor dem Angriff des Italieners auf ihn, „in eine Schlägerei verwickelt“ wurde, wobei aber nicht festgestellt werden konnte, ob er der angreifende Teil war oder ob er grundlos angegriffen wurde. Dies wurde ihm deshalb vom Landgericht nicht als schuldhafte Beteiligung zur Last gelegt (vgl. auch RGSt 72, S. 73, 74 Mitte).
Neue, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen sind in dieser Hinsicht bei der Länge der verstrichenen Zeit nicht zu erwarten.
Es ist daher für die Revisionsinstanz insoweit davon auszugehen, dass der Angeklagte, der sich ja aus dem Ganzen heraushalten wollte, nur bestrebt war, sich den Weg nach draußen frei zu machen. Das Nachsetzen gegenüber dem Italiener war also, auf dem Boden der tatrichterlichen Feststellungen, nur versuchte gefährliche Körperverletzung, die jedoch nicht strafbar ist (§ 43 Abs. 2 in Verb. mit §§ 223 ff. StGB).
Nach alledem muss der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus freigesprochen werden, da nicht nachgewiesen ist, dass er sich strafbar gemacht hat.
Die Voraussetzungen für eine Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StPO sind nicht gegeben. Der Senat hält es jedoch für angemessen, dass die Staatskasse dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszugs erstattet (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Lösdau | Mai | |||
| Seibert | Pikart |