Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug durch Strohmann-Zeichnungen (VW-Aktien)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 162/63
- Datum
- 21.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe unrichtiger Versicherungen in einem Kaufantrag, wonach der Erwerb für eigene Rechnung erfolgt, während tatsächlich für einen Dritten gehandelt wird, stellt eine Täuschung dar, die bei darauf beruhender Zuteilung den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen kann.
Die Zuteilung von Aktien an nicht Berechtigte verschafft dem Empfänger rechtswidrige Vermögensvorteile und kann sowohl andere Zeichner als auch das Staatsvermögen schädigen; ein dadurch eingetretener Vermögensnachteil genügt als Schadensfolge für den Betrug.
Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit und die Benachteiligung Dritter billigend in Kauf nimmt und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt; Unkenntnis der konkreten Geschädigten oder der Zuteilungsmodalitäten schließt den Vorsatz nicht aus.
Der Kaufvertrag über zugeteilte Aktien kommt nicht bereits mit Abgabe des Kaufantrags zustande, sondern erst mit der förmlichen Zuteilung; die Zuteilung stellt eine vermögensrechtliche Verfügung dar, die für die strafrechtliche Bewertung maßgeblich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 16. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Adolf ████ aus █████, dort geboren am ███ ████████████, wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Januar 1963 wird verworfen; er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Als gemäß § 5 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 = PrivatisierungsG (BGBl. I S. 585) die Aktien des Volkswagenwerks (= VW) den in §§ 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personen zum Kauf angeboten wurden, veranlasste der Angeklagte Verwandte und Bekannte, die zum Erwerb von VW-Aktien zwar berechtigt waren, hierzu aber selbst keine Neigung hatten, in 11 Fällen Kaufanträge über je 5 VW-Aktien zu unterzeichnen, die er dann bei Bankinstituten seines Wohnorts einreichte. In jedem der Kaufanträge, in denen ein 20 %iger Nachlass beansprucht wurde, war entsprechend den dazu verwendeten Vordrucken versichert, dass der Antragsteller den Kaufantrag für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten stelle, die ihn zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien verpflichte, und dass er außer diesem keinen anderen Kaufantrag abgegeben habe. In Wirklichkeit waren die Kaufanträge nur auf Veranlassung des Angeklagten und für dessen Rechnung gestellt. Die Unterzeichner der Anträge handelten nur als Strohmänner des Angeklagten. Auf die Anträge wurden später insgesamt 24 Aktien zugeteilt, die der Angeklagte, der sich von den Unterzeichnern der Anträge Bankvollmachten hatte erteilen lassen, zum Kurs von 730,85 vom Hundert zu seinen Gunsten weiterverkaufte. Von den erzielten Gewinnen gab er den Unterzeichnern jeweils Beträge zwischen 25 und 40 DM ab.
Ferner reichte der Angeklagte außerhalb seines Wohnorts, abgesehen von einem Antrag, der in Ordnung geht, im eigenen Namen weitere 62 Kaufanträge über insgesamt 300 VW-Aktien unter Inanspruchnahme eines 20 %igen Sozialrabatts bei verschiedenen Kreditanstalten in Süddeutschland ein. Er gab hierbei die gleiche Versicherung ab, wie sie in den durch Strohmänner gestellten Anträgen enthalten waren. Hierdurch erreichte er die Zuteilung von weiteren 142 Aktien, die er aber nur zum Teil verwerten konnte, weil inzwischen seine Machenschaften entdeckt waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet; die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
In den Fällen, in denen der Angeklagte die von seinen Verwandten und Bekannten gutgläubig unterzeichneten Kaufanträge bei den Zeichnungsstellen einreichte (sog. Strohmannfälle), hat er die Angestellten der Zeichnungsstellen darüber getäuscht, dass der Erwerb der VW-Aktien entgegen der in den Anträgen enthaltenen Versicherung in Wirklichkeit auf seine Rechnung ging und die Unterzeichner der Anträge für sich selbst keine Aktien erwerben wollten. Er ist Täter, denn er selbst hat die Anträge mit den unrichtigen Versicherungen eingereicht. In den übrigen Fällen hat er darüber getäuscht, dass er schon bei anderen Zeichnungsstellen Kaufanträge gestellt hatte. Nur auf Grund dieser Täuschungshandlungen wurden ihm auf die Anträge Aktien zugeteilt. Auf diese Aktien hatte er keinen Anspruch. Denn nach den mit dem Gesetz in Einklang stehenden Zeichnungsbedingungen durfte jeder zur Zeichnung Berechtigte nur insgesamt 5 Aktien zeichnen. Er durfte auch das Bezugsrecht anderer nicht für sich ausnutzen und auf ihren Namen für eigene Rechnung Aktien erwerben. Er hat sich also durch die von ihm durch Täuschung veranlasste Zuteilung der Aktien rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1963 – GSSt 1/63 = BGHSt 19, 206).
Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 18. Juli 1963 – 1 StR 130/63 = BGHSt 19, 37 ausgesprochen und ausführlich begründet, dass durch die Zuteilung von Aktien an Nichtberechtigte sowohl die Bundesrepublik als auch diejenigen Zeichner, die ohne die erfolgreiche Täuschung eine weitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten hätten, geschädigt worden sind. An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Der Angeklagte meint, solche mit einer dritten Aktie ausgefallenen Antragsteller hätten deshalb keinen Vermögensnachteil erlitten, weil sie – wie er selbst – den angemessenen Gegenwert für die Aktie hätten entrichten müssen. Dass dies unrichtig ist, hat der Senat schon in der oben angeführten Entscheidung dargelegt. Der Angeklagte hatte auch nach den Feststellungen von vornherein damit gerechnet, dass er durch den Weiterverkauf von Aktien einen großen Gewinn erzielen werde. Darin wurde er, soweit ihm der Verkauf noch gelang, auch nicht enttäuscht. Dass die Strafkammer dahingestellt lässt, ob auch das Bundesvermögen geschädigt wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
Zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum äußeren Tatbestand ist im Übrigen nur zu bemerken, dass der Kaufvertrag über die zugeteilten Aktien nicht schon am 22. März 1961, sondern erst mit der Zuteilung selbst zustande kam (vgl. BGHSt 19, 37, 42). In der Zuteilung der Aktien lag zwar eine Vermögensverfügung, aber noch nicht die Übereignung. Im Ergebnis sind jedoch diese Unstimmigkeiten ohne Bedeutung.
Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte, dass er insgesamt nur einen Kaufantrag auf 5 Aktien stellen durfte (S. 20 UA). Er rechnete von vornherein mit der Überzeichnung und nahm billigend in Kauf, dass durch seinen widerrechtlich erlangten Aktienbezug andere Kaufinteressenten benachteiligt wurden. Er war sich darüber klar, dass sein Verhalten den gesetzlichen Bestimmungen und der ratio legis zuwiderlief und geeignet war, die mit dem Privatisierungsgesetz beabsichtigten Ziele in gewissem Umfang zu vereiteln (S. 19 UA). Daraus ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass sich der Angeklagte auch in den Strohmannfällen bewusst war, die Bezugsberechtigung seiner Bekannten und Verwandten nicht für sich ausnutzen zu dürfen, dass er also auch in diesen Fällen sich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bewusst war. Vergeblich bezieht sich der Angeklagte in seinen revisiblen Eingaben wegen seines angeblichen Rechtsirrtums auf das durch die oben angeführte Entscheidung des Großen Strafsenats überholte Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317. Denn die Erwägungen, auf denen jenes Urteil beruht, hat der Angeklagte laut den Feststellungen des Landgerichts nicht angestellt. Die Geschädigten brauchte er nicht namentlich zu kennen, auch nicht im Voraus die Art und Weise, wie sich die Zuteilung bei der Überzeichnung im Einzelnen vollziehen werde. Der Angeklagte hat somit vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB und im Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit gehandelt.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Willms | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Sanders |