Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Begründung zur Täterschaftsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 162/51
Datum
20.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde des versuchten Totschlags beschuldigt, das Schwurgericht sprach ihn mangels Nachweises frei. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger revisionierten; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist die unzureichende Darlegung, warum mögliche andere Täter ausgeschlossen werden können; die Vereidigungsfrage nach §60 Nr.3 StPO blieb offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch nach § 267 Abs. 5 StPO erfordert, wenn das Gericht schwere Indizien gegen den Angeklagten erkennt, eine hinreichend ausführliche Begründung, aus der ersichtlich ist, warum andere mögliche Täter ausgeschlossen werden können.

2

Das Gericht hat bei der Abwägung von Indizien und Entlastungsmöglichkeiten konkret darzulegen, welche Umstände (z. B. Motiv, Gelegenheit, Anwesenheit) gegen die Täterschaft Dritter sprechen und welches Gewicht diesen Gründen zukommt.

3

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist ein Zeuge nicht zu vereidigen, wenn er der Tat verdächtig ist; eine rein theoretische Möglichkeit seiner Täterschaft reicht hingegen nicht aus, die Beeidigung zu unterlassen.

4

Kommt das Gericht bei neuer Verhandlung zu einer Verurteilung, hat es auch zu prüfen, ob niedrige Beweggründe vorliegen, die eine Qualifikation als versuchter Mord begründen könnten.

Relevante Normen
§ 60 Nr. 3 StPO, § 267 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 29. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Adolf ███ aus █████, dort geboren am ██ 1907, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 29. November 1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten liegt ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur Last. Er wird beschuldigt, am 23. Dezember 1949 gegen 20.50 Uhr aus einem Fenster seines Wohnhauses in ████ einen über 10 kg schweren Stein auf den Bäckermeister ███████ herabgeworfen zu haben, um ihn zu töten. ███████ wurde von dem Stein am Kopf und an der linken Schulter getroffen und erlitt eine schwere Schädelverletzung und einen Bruch des linken Schlüsselbeins.

Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ███████ Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Nebenkläger auch die des Verfahrensrechts.

Zur verfahrensrechtlichen Rüge

Der Nebenkläger rügt die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Das Schwurgericht habe entgegen dem Antrag des Verteidigers die Zeugen █████ alt, ██████ jung und ███ auf die Frage vereidigt, ob sie den Stein geworfen haben, obwohl es festgestellt habe, dass diese mindestens zeitweise mit dem Verletzten verfeindet gewesen seien. Trotz der Vereidigung sei das freisprechende Urteil dann aber in erster Linie darauf gestützt, dass gerade diese Zeugen als mögliche Täter nicht ohne jeden Zweifel auszuschließen seien. Wäre die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO unterblieben,

dann hätte der Nebenkläger weitere Beweisanträge dahin gestellt, dass diese Zeugen zur Zeit der Tat zu Hause waren und als Täter ausscheiden. Es sei widerspruchsvoll und irreführend, einen Zeugen, der nach der Überzeugung des Gerichts als möglicher Täter in Frage komme und damit der Tat verdächtig sei, über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren, ihn zu vernehmen und zu vereidigen und dann doch festzustellen, dass er der Tat verdächtig sei.

Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass die Zeugen ██████ alt und jung, sowie ███ vereidigt wurden. Das Urteil lässt nicht klar erkennen, ob das Schwurgericht später angenommen hat, sie seien der Tat verdächtig oder ob es nur eine bloße Möglichkeit dafür gegeben gehalten hat. Es führt an einer Stelle aus, dass sich kein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte andere Person ergeben habe, an einer anderen, die mögliche Täterschaft anderer Personen sei nicht ohne jeden Zweifel auszuschließen. Die Vereidigung eines Zeugen hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, sondern schon, wenn er der Tat überhaupt verdächtig ist; auf den Grad des Verdachts kommt es nicht an. Die bloße Möglichkeit, ein Zeuge könne einer Straftat schuldig oder an ihr mitschuldig sein, rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beeidigung abzusehen (RGSt 44, 385; 47, 297; 59, 167). Die Frage, ob § 60 Nr. 3 StPO verletzt ist, kann unbeantwortet bleiben, da das Urteil aus einem

anderen Grunde aufgehoben werden muss.

Zu den Sachbeschwerden

Sie haben im Ergebnis Erfolg. Das Schwurgericht führt aus (S. 14 UA), es sei zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Täterschaft auf Grund der erörterten Indizien nicht nachgewiesen werden könne. Dazu reichten sie weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit aus. Keines spreche zwingend gegen den Angeklagten. „Zu einer anderen Auffassung hätte das Schwurgericht unter Umständen dann kommen können, wenn keine andere Person als Täter in Betracht käme. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Hauptverhandlung auch keinen dringenden Tatverdacht gegen eine bestimmte andere Person ergeben, doch ließ sich feststellen, dass weitere Personen mit dem Nebenkläger verfeindet sind, darunter auch Nachbarn, und unter diesen wiederum eine, die sogar im Hause ████████, nämlich bei den Leuten █████████, verkehrt.“

Diese Begründung ist unvollständig und leidet auch an den schon bei der Verfahrensrüge erörterten Unklarheiten. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nicht überführt sei (§ 267 Abs. 5 StPO), auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da es zu erkennen gibt, dass es schwerwiegende Beweisanzeichen für gegeben hält, hätte es ausführlicher darlegen müssen, aus welchen Umständen es die Täterschaft anderer Personen nicht ausschließen zu können glaubt und welches Gewicht diese Gründe haben. Dazu hätten Ausführungen darüber gehört, ob etwaige Personen so heftig mit dem Verletzten verfeindet sind, dass ihnen eine derart verwerfliche Tat zugetraut werden könne. Es hätte erörtert werden müssen, ob solche Personen die Möglichkeit hatten, die Tat auszuführen, ob sie zur Tatzeit an das Fenster, von dem aus der Stein geworfen wurde, gelangen konnten, auch ob sie sonst anwesend waren.

In anderer Weise konnte das Schwurgericht nicht die Möglichkeit von Zweifeln ausschließen, dass es bei der Abwägung der Beweistatsachen und der Entlastungsmöglichkeiten den Begriff der richterlichen Überzeugung zu eng aufgefasst habe. Diese Lücken des Urteils sind deshalb sachlich-rechtliche Mängel. Das Urteil muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, um eine neue erschöpfende Prüfung zu ermöglichen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, wenn es den Angeklagten als überführt ansieht, auch zu prüfen haben, ob seine Beweggründe niedrige waren, ob die Tat also etwa als versuchter Mord zu beurteilen ist.

Richter, Dr. Peetz Mantel

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Hille Dr. Engels durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

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