Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Keine Anwendung des milderen § 250 I Nr.1 StGB bei Waffengebrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/98
Datum
08.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die seit 1.4.1998 geltende Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Verwendung einer Waffe nicht als milderes Recht i.S. des § 2 Abs. 3 StGB gilt. Maßgeblich sei die Gesamtbetrachtung der alten und neuen Regelung und deren gesetzgeberischer Zweck.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB ist bei Gesetzesänderungen nicht allein entscheidend, dass einzelne weniger schwer wiegende Tathandlungen aus einem Qualifikationstatbestand herausfallen; maßgeblich ist die Gesamtkonstruktion und der gesetzgeberische Zweck.

2

Erfüllt der Täter durch Verwenden einer Waffe die Voraussetzungen der qualifizierten Tat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der neuen Fassung, ist diese Neufassung nicht ohne weiteres als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB zu behandeln.

3

Die Aufspaltung eines Qualifikationstatbestands in unterschiedlich schwere Fallgruppen kann darauf gerichtet sein, die Praxis der Anwendung minder schwerer Fälle zu vermindern; dies spricht gegen die Annahme eines milderen Rechts für die schweren Fallgruppen.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 1. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 161/98 vom 8. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. April 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben § 250 Abs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte Gesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB.

Zwar umfaßt der bisherige Straftatbestand auch weniger strafwürdige Vorgehensweisen (z. B. bloßes Mitsichführen der Waffe o. ä.); die Neufassung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat also bei gleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der Form geführt, daß weniger gravierende Tathandlungen aus der Qualifikation herausgefallen sind. Die gebotene konkrete Betrachtungsweise muß aber die Gesamtkonstruktion der alten und der neuen Regelung berücksichtigen.

Durch Aufspaltung in unterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das bisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer Fälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 44). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei Verwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB darstellt.

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