Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/97
- Datum
- 22.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf in die Würdigung von Tat und Täter nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt.
Ein revisionsrechtlicher Eingriff in die Strafzumessung setzt einen Rechtsfehler voraus, insbesondere fehlerhafte Erwägungen, das Unterlassen erforderlicher Erwägungen oder eine Strafe außerhalb des schuldangemessenen Rahmens.
Die anderslautende wertende Bewertung einzelner Umstände durch die Staatsanwaltschaft begründet für sich keinen Revisionsgrund; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Gewichtung sind keine Rechtsfehler.
Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG ist nicht zu beanstanden, wenn keine formalen oder inhaltlichen Rechtsfehler ersichtlich sind, auch wenn belastende Umstände im Urteil genannt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 161/97 Nennlotter vom 22. April 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] Marco C., geboren am [REDACTED] 1967, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr.,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Granderath, Dr., Wahl, Dr., Boetticher, Dr., als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die – wie sich der Begründung entnehmen lässt – zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, richtet sich nur gegen den Ausspruch über die im Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und die Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft kann mit ihrem Rechtsmittel nicht geltend machen, dass sie einzelne Umstände anders gewertet hätte als das Landgericht. Das gilt auch insoweit, als hier trotz der im Urteil aufgeführten Belastungsmomente ein minder schwerer Fall i. S. v. § 30a Abs. 3 BtMG angenommen worden ist.
| Schäfer | Granderath | Boetticher | |||
| Ulsamer | Wahl |