Revision verworfen: Fortgesetzter sexueller Missbrauch; Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/91
- Datum
- 24.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen als unerreichbar ist zulässig, wenn der Zeuge nach umfassender Unterrichtung telefonisch erklärt, nicht erscheinen zu wollen; in diesem Fall kann die formelle Ladung entfallen (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO).
Eine über einen längeren Zeitraum an derselben Person begangene Serie sexualisierter Handlungen kann als fortgesetzte Handlung gewertet werden.
Einzeltaten, die für sich genommen verjährt wären, können bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung mit abgeurteilt werden; dies steht im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung.
Die Überprüfung einer allgemein erhobenen Sachrüge ergibt nur dann Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen erkennbare rechtliche Mängel zeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 161/91 vom 24. März 1992 in der Strafsache gegen Huseyin ██ (aus AC), geboren am ███ 1936 in ██████ (Türkei), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof die Maul, pr. Foth, Dr. Brüning, pr. Wahl pr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Missbrauch von Kindern, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Abbruch der Schwangerschaft und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Ablehnung des auf Vernehmung eines in der Türkei wohnenden Türken gerichteten Beweisantrags mit der Begründung, das Beweismittel sei unerreichbar, ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge hatte telefonisch trotz eingehender Unterrichtung über alle mit der Zeugenvernehmung zusammenhängenden Fragen erklärt, nicht erscheinen zu wollen. In einem solchen Fall kann sich die formelle Ladung erübrigen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Unerreichbarkeit).
BGHR StPO § 244 Abs.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dass das Landgericht den von Mitte 1978 bis Ende 1986/Anfang 1987 andauernden sexuellen Missbrauch der im ehelichen Haushalt des Angeklagten lebenden, am 2. Mai 1970 geborenen Schwägerin des Angeklagten durch diesen als fortgesetzte Handlung ansah, hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Auch dass auf diese Weise Einzeltaten mit abgeurteilt wurden, deren Verfolgung – betrachtete man diese Taten für sich allein – verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich „auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses“ (BVerfG NStZ 1991, 383).
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |