Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung (§239a StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/90
Datum
10.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung/erpresserischen Menschenraubes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist die fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens: Das Landgericht berücksichtigte nicht die Gesetzesänderung des §239a StGB mit neuer Mindeststrafe in minder schweren Fällen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafzumessung anders ausgefallen wäre; auch die für die zweite Tat verhängte Einzelstrafe wird deshalb aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung der einschlägigen Strafnorm, einschließlich nachträglicher Änderungen des Strafrahmens und etwaiger Mindeststrafen, zugrunde zu legen.

2

Wird der anwendbare Strafrahmen fehlerhaft bestimmt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Höhe der Strafe beeinflusst hat, sind die betroffenen Einzelstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Fehlerhafte Zumessungen für eine Tat können die Strafzumessung für andere Taten berühren; sind Beeinflussungen möglich, müssen auch diese Einzelstrafen aufgehoben werden.

4

Bei Einführung oder Änderung einer Mindeststrafregelung ist zu prüfen, ob die geänderte Strafuntergrenze die zumessungsrelevanten Erwägungen des Gerichts beeinflusst und damit die Entscheidung über die Einzelstrafe ändert.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 161/90

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 10. April 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

Das Landgericht hat bei beiden Taten den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung bejaht. Es hat die Strafe für die erste Tat dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB (3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) entnommen, weil diese Vorschrift die schwerste Strafe androhe. Dabei hat das Landgericht jedoch übersehen, dass § 239a StGB durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist und nach Absatz 2 dieser Vorschrift nunmehr in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist. Hierauf kann die Zumessung der Einzelstrafe für die erste Tat beruhen.

Weil die Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im unteren Bereich des zu Unrecht angenommenen Strafrahmens von 3 bis 15 Jahren liegt, ist nicht völlig auszuschließen, dass die Kammer eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie unter Annahme eines minder schweren Falles auch des erpresserischen Menschenraubes von einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen wäre. Möglicherweise hat die Höhe der Strafe für die erste Tat Einfluss auf die Strafzumessung im zweiten Fall gehabt. Deshalb muss auch die für die zweite Tat verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden.

Dem schließt sich der Senat an.

[Unterschriften]

MaulFothvon Gerlach
UlsamerGranderath
Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung (§239a StGB) aufgehoben und zurückverwiesen — Themis