Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zum Betrug: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/79
Datum
24.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler; die Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH beschränkt die Verfolgung auf Beihilfe zum Betrug und bestätigt den Schuldspruch zur Beihilfe. Wegen Ausschlusses weiterer, vom Landgericht zugrunde gelegter Taten wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt Wissen und Wollen der unterstützenden Handlung voraus; auch geringfügige Mitwirkung begründet Beihilfe, wenn sie die Haupttat fördert und Vertrauen beim Opfer schafft.

2

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kann durch Schaffung eines serösen Backgrounds die Haupttat fördern und damit Beihilfe darstellen, wenn der Beteiligte weiß, dass dadurch Täuschung erleichtert wird.

3

Ein rechtsfehlerfrei begründeter Schuldspruch ist nur insoweit tragfähig, als die zugrunde gelegten Tatbestände tatsächlich festgestellt und nicht ausgeschlossen worden sind.

4

Wird vom Revisionsgericht oder Senat die Verwirklichung bestimmter Neben- oder Zusatzstrafbarkeiten ausgeschlossen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nach § 154a StPO auf bestimmte Vorwürfe beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hans H(______)s aus ████████, geboren am █████ 1931 in ██, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Parteiverrat und Begünstigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft hat der Senat durch Beschluss vom 24. Juli 1979 gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug richtet.

1. Die Strafkammer stellt hierzu im Wesentlichen folgendes fest:

Der rechtskräftig verurteilte Haupttäter ██████ bediente sich der Hilfe des Beschwerdeführers, um für seine Betrügereien einen entsprechenden „Background“ zu schaffen und um seine Opfer dadurch in Sicherheit zu wiegen, dass er die Verträge über die Goldkäufe in Gegenwart von Rechtsanwälten fertigte (UA S. 6). Spätestens bei einer Besprechung am 2. Februar 1972 wusste der Angeklagte, dass ████████ durch betrügerische Goldgeschäfte nicht nur einen seiner Mandanten, sondern auch andere Käufer erheblich geschädigt hatte (UA S. 20). Als am 10. März 1972 der Hauptabnehmer ████████ zusammen mit ███ beim Revisionsführer in der Kanzlei erschien, um einen Treuhandvertrag mit ihm über die Weiterleitung eines Sola-Wechsels in Höhe von 400.000,- DM zu schließen, rechnete dieser damit, dass ███████ seinen jetzigen Vertragspartner betrügen werde (UA S. 6, 37). Zwar ist ███████ durch die Hingabe dieses Wechsels noch kein Schaden entstanden, weil nach Auflösung des Treuhandvertrages der Wechsel wieder zurückgegeben wurde (UA S. 10, 11). Dieser Vertrag diente aber schon dem Zweck, den durch ███ bereits erheblich geschädigten ███████ in Sicherheit zu wiegen (UA S. 43/44, 45).

Das Landgericht wertet auch als Beihilfe, dass der Angeklagte mehrere von ███████ begebene Wechsel entgegennahm und weiterleitete (UA S. 44), und zwar an die von Branig vertretene Firma ██████ & Co (UA S. 12, 16). ██████ machte mit █████ gemeinsame Sache (UA S. 6). Nur die Firma SCJ konnte die Wechsel diskontieren, weil bei der Höhe der Wechselsumme seriöse Banken Nachforschungen angestellt hätten und dabei den Goldgeschäften auf die Spur gekommen wären (UA S. 6). Am 11. April 1972 gab ███████ dem Angeklagten einen weiteren Auftrag über die Weiterleitung eines Wechsels über 160.000,- DM, und am gleichen Tag bat der Beschwerdeführer namens und im Auftrag von ███████ bei der Spedition E(___) um schriftliche Bestätigung eines fingierten Telefongesprächs (UA S. 13, 14), mit dem ███ vorgegaukelt worden war, dort lagerten größere Mengen Gold. Am 24. April 1972 nahm der Beschwerdeführer einen Wechsel über 270.000,- DM entgegen und leitete ihn an die Firma SCJ weiter (UA S. 15). Die besondere Hervorhebung der Tatsache, dass diese Firma mit dem Grundgeschäft der Wechselhingabe nichts zu tun habe, war auf Anweisung Branigs vom Angeklagten in den Vertrag aufgenommen worden. Am 3. Juli 1972 hielt der Beschwerdeführer einen weiteren Wechsel über 80.000,- DM in Händen und forderte ███ namens der Firma S(___) auf, noch 62.000,- DM aus zwei Protestwechseln über je 80.000,- DM zu zahlen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass noch Wechsel über insgesamt 750.000,- DM vorgelegt werden würden (UA S. 10).

Auf Grund eingehender Beweiswürdigung (UA S. 20 f) hält das Landgericht für erwiesen, dass der Angeklagte den Haupttäter B(___) wissentlich unterstützte, wobei er „möglicherweise hoffte, dass die Geschäfte ██████ ordnungsgemäß abgewickelt werden, jedoch billigend in Kauf nahm, wenn dies nicht der Fall wäre“ (UA S. 20).

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldvorwurf. Die Angriffe der Revision gehen fehl. Sie versucht, die einzelnen Geschäfte als wertneutrale Tätigkeit eines Rechtsanwalts hinzustellen, ohne den Zusammenhang und die Feststellungen zur inneren Tatseite zu berücksichtigen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gewiss war der Beitrag des Angeklagten zum strafbaren Treiben von ██████ an sich bescheiden; er war aber getragen vom Wissen und Wollen, ihm dabei zu helfen, und zwar dadurch, dass er den Geschäftspartner durch seine Mitwirkung in Sicherheit wiegte, weil – ihm bewusst – die Beteiligung eines Rechtsanwalts den von ihm als dubios erkannten Geschäften den Anschein der Seriosität verlieh.

Hierin liegt die für die Annahme einer Beihilfe notwendige Förderung der Haupttat. Der Gesamtvorsatz des Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Revision noch hinreichend festgestellt (UA S. 7, 20); die Ausführungsart der Beihilfehandlungen ist nicht so unterschiedlich, dass dadurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen wäre.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht legt zwar den Strafrahmen der §§ 263, 27, 49 StGB zugrunde, wertet aber zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er noch weitere Tatbestände (§§ 257, 356 StGB) verwirklicht habe (UA S. 50). Den dahingehenden Vorwurf hat der Senat aber ausgeschieden. Deshalb muss der – im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete – Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Zipfel Loesdau Pikart

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pikart
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