Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs wegen §244 StGB-Neufassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/70
- Datum
- 19.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gesetzesänderung im Strafrecht ist bei der Beurteilung und Strafzumessung das auf den Angeklagten günstigere Gesetz anzuwenden (Günstigkeitsprinzip; vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Wenn frühere Erschwerungsgründe in einem neuen besonderen Tatbestand aufgegangen sind, kann der frühere Strafausspruch nicht bestehen bleiben und ist für eine neue Strafzumessung aufzuheben.
Eine revisionsgerichtliche Änderung des Schuldspruchs ist möglich, soweit die Tatqualifikation unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage anders zu beurteilen ist (z.B. Zurechnung von Versuchseinheiten und vollendeten Taten).
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere auch zur Prüfung der Anrechnung von Untersuchungshaftzeiten, an die Tatsachengerichtsbarkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 11. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 161/70 in der Strafsache gegen den Tankwart Helmut ███████ aus ███, dort geboren am ██ 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1969, soweit er verurteilt worden ist, a) dahin geändert, dass der Angeklagte eines versuchten Bandendiebstahls und des vollendeten Bandendiebstahls in 14 Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die ab 1. April 1970 geltende, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende Neufassung des Gesetzes zwingt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.) Der Angeklagte ist zwar auch nach dem jetzt geltenden § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB des Bandendiebstahls schuldig (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 1970 – 2 StR 419/69, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Strafzumessung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB allerdings wie bisher § 243 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 a. F. StGB als das mildere Gesetz zugrunde zu legen.
2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht abgesehen vom Fall II 7 der Urteilsgründe den Angeklagten des schweren Diebstahls auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB schuldig gesprochen hat (UA S. 9); § 243 n. F. StGB ist aber jetzt kein Sondertatbestand mehr. Die darin umschriebenen Erschwerungsgründe gehen im Tatbestand des neuen § 244 StGB mit seiner nochmals verschärften Strafdrohung auf (BGH aaO).
Die Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die Einwände der Revision gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft in Betracht zu ziehen. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Pfeiffer TLoesdau Zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Bundesrichter
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