Treffer
BGH Urteil

§ 140 StGB: Keine öffentliche Billigung durch allgemeines Widerstandsbekenntnis im Buch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/68
Datum
17.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte als Verlagsgeschäftsführer ein Buch zu Südtirol herausgegeben und wurde wegen öffentlicher Billigung gemeingefährlicher u.a. Verbrechen (§ 140 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Eine Strafbarkeit setzt eine für Dritte wahrnehmbare, unmissverständliche Zustimmung zu einer konkreten, bestimmten Vortat voraus. Aus einem allgemeinen Bekenntnis zum „Widerstandsrecht“ und einer bloß beschreibenden Darstellung einzelner Anschläge lässt sich eine solche Billigung nicht allein durch Schlussfolgerung herleiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 140 StGB erfordert eine nach außen wahrnehmbare Kundgebung der Zustimmung; eine bloße innere Gesinnung oder lediglich gedanklich erschlossene Zustimmung genügt nicht.

2

Eine Billigung im Sinne des § 140 StGB liegt nur vor, wenn die zustimmende Erklärung aus sich heraus unmittelbar und unmissverständlich als Gutheißen erkennbar ist; eine Bewertung erst aufgrund äußerer Umstände oder Rückschlusses reicht nicht.

3

Die Billigung nach § 140 StGB muss sich auf eine konkrete, bestimmte, begangene oder versuchte „mit Strafe bedrohte Handlung“ beziehen; die allgemeine Billigung von Straftaten oder Deliktsarten genügt nicht.

4

Ein allgemeines Bekenntnis zu einem Widerstandsrecht bzw. zur Rechtmäßigkeit von Widerstandshandlungen ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit der Billigung einzelner in diesem Zusammenhang begangener Straftaten.

5

Fehlt es an einer unmissverständlich auf konkrete Einzeltaten bezogenen zustimmenden Äußerung, scheidet eine Verurteilung nach § 140 StGB aus; Einziehungs- bzw. Unbrauchbarmachungsanordnungen können dann nicht aufrechterhalten werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 161/68 in der Strafsache gegen ██ den Verlagskaufmann Helmut aus ████████, geboren am █████████ 1911 in ███ wegen öffentlicher Billigung gemeingefährlicher u. a. Verbrechen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1968, auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1968, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ aus ████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Oktober 1967 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer eines Verlages das Buch „Südtirol wohin?“ mit dem Untertitel „Ein politisches Problem unserer Zeit und seine Lösung“ herausgegeben. Verfasser ist der österreichische Staatsangehörige Dr. Norbert ████. Diese Schrift befasst sich mit der politischen Vergangenheit und Gegenwart des Landes Südtirol, insbesondere mit den Verhältnissen nach den beiden Weltkriegen. Sie erörtert in diesem Zusammenhang den Widerstand der eingesessenen Bevölkerung gegen die Abtrennung von Österreich und gegen die Eingliederung in den italienischen Staatsverband. Das Buch schildert die Versuche, die Südtirol-Frage vertraglich zu regeln, und hält sie für gescheitert. Weitere Verhandlungen erachtet es für zwecklos und bekennt sich daher zum aktiven Widerstand der Südtiroler. Dabei führt es rechtfertigend andere Revolten und Freiheitskämpfe an (den Aufstand mit Andreas Hofer, die irische Osterrevolte von 1916, den 17. Juni 1953, den Ungarnaufstand 1956) und schildert auch fünf Einzelbegebenheiten in Südtirol: Sprengstoffanschläge auf Hochspannungsleitungen sowie Eisenbahn-Oberleitungen und Schießereien auf Carabinieri-Unterkünfte.

Die Strafkammer wertet die vier Sprengstoffattentate als Verbrechen nach § 311 StGB und die Schießerei als versuchten Totschlag und somit als Delikte, die in § 138 Abs. 1 StGB genannt sind. Sie folgert aus dem Gesamtinhalt der Schrift, dass der Verfasser diese strafbaren Handlungen öffentlich gebilligt habe, weil er das Recht der Südtiroler zum aktiven Widerstand gegen die italienische Staatsgewalt bejaht und sich zu Widerstandstaten allgemein bekennt.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte sei Mittäter; er habe sich durch die Herausgabe und durch seine Mitwirkung an der Ausarbeitung sowie durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung mit dem Inhalt des Buches identifiziert. Es hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen § 140 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner angeordnet, dass die beschlagnahmten Bücher und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und macht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend, weil der Tatrichter aus dem Gesamtinhalt des Buches Folgerungen gezogen habe, ohne die Schrift vollständig verlesen zu haben. Er rügt ferner die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt, wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt, zum Freispruch.

I.

1. Nach § 140 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine der in § 138 Abs. 1 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder – was hier allein in Betracht kommt – öffentlich billigt.

Die Revision meint, die in dem Buch geschilderten Ideen richteten sich nur gegen italienische Rechtsgüter, insbesondere gegen die italienische Hoheitsgewalt. § 140 StGB sei nicht anwendbar, da das deutsche Strafrecht nicht zum Schutze ausländischer Staatsgewalt berufen sei.

Für diese Auffassung scheint die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu streiten. Sie hat die §§ 3 Abs. 2 (Belohnung bestimmter politischer Gewalttätigkeiten) und 5 Abs. Nr. 4 (Verherrlichung oder Billigung bestimmter politischer Straftaten) des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 25. März 1930 (RGBl. I S. 91) zum Vorbild, die wiederum auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585) zurückgehen. Mit diesen Zeitgesetzen sollte die damals junge republikanische Staatsform Deutschlands gesichert und das politische Leben befriedet werden. § 5 Abs. 1 Nr. 4 RepSchG 1930 wandte sich gegen die Lobpreisung begangenen politischen Terrors oder unternommener hochverräterischer Anschläge gegen die republikanische Staatsform oder gegen den Bestand von Reich oder Ländern (Cohn-Schiffer-Wichards, Republikschutzgesetz 1930 § 5 Anm. I). Die Vorschrift bezweckte also nur den Schutz der deutschen Staatsgewalt und des (innen-)politischen Friedens.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland knüpfte § 88 Abs. 3 des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 bewusst an die am 21. Dezember 1932 außer Kraft getretenen §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 RepSchG 1930 an (BT-Drucks. Nr. 1307 S. 8, 34). Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde aus Gründen der „Zweckmäßigkeit“ dieser „gesetzgeberische Gedanke“ auch auf die Belohnung und öffentliche Billigung der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen ausgedehnt (BT-Drucks. Nr. 1307 Anlage 2 Nr. 20). Mit dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) wurde § 140 StGB geltendes Recht; spätere Änderungen sind hier unwesentlich. Der Katalog der Vortaten, der bisher auf strafbare Handlungen gegen die Staatsform und die deutsche Staatsgewalt sowie auf Gewalttätigkeiten bei innenpolitischen Auseinandersetzungen beschränkt war, wurde auf Verbrechen mit unterschiedlichem Charakter ausgedehnt. Er enthält nunmehr einerseits Verbrechen, die sich gegen den inneren und äußeren Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten (wie Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat), andererseits international strafbare Delikte (wie Mädchenhandel, Münzdelikte), aber auch gewisse Kapitalverbrechen (wie Mord, Totschlag). Diese Erweiterung ist jedoch – wie die Gesetzesmaterialien ergeben – unter politischen und spezifisch deutschen Gesichtspunkten geschehen. Eine Erstreckung auf im Ausland begangene und insbesondere gegen eine ausländische Staatsgewalt gerichtete Verbrechen ist jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen (vgl. Protokolle des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages Nr. 246 vom 13. März 1953 S. 6 ff., Nr. 87 vom 14. Februar 1951 S. 10, Nr. 96 vom 11. April 1951 S. 6 f., Nr. 99 vom 19. April 1951 S. 2 ff.). Außer der Entstehungsgeschichte und dieser subjektiven Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und einzelner ihrer Mitglieder, mag sie auch für die Auslegung nicht entscheidend sein (BVerfGE 10, 234, 244; 11, 126, 131), spricht für die Ansicht der Revision auch der Grundsatz, dass das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in erster Linie zum Schutze inländischer Belange berufen ist (vgl. BGHSt 21, 277, 280) und sich aus einem Straftatbestand ohne weiteres die Unanwendbarkeit auf außerdeutsche Verhältnisse ergeben kann (vgl. RGSt 14, 124, 128; 19, 192, 196; aber auch RGSt 6, 387, 388; 8, 53, 55 f.). Es ist vor allem nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts, ausländische Staaten gegen Angriffe auf ihre Staatsgewalt und Souveränität zu schützen, weil das womöglich zu Eingriffen in innenpolitische Auseinandersetzungen und zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten führen kann.

Diese Auslegung lenkt aber davon ab, dass es hier nicht um die Ahndung einiger der in § 138 Abs. 1 StGB im einzelnen genannten Kapitalverbrechen geht, also nicht die Verfolgung der in Südtirol begangenen Sprengstoffattentate sowie der Anschläge auf italienische Carabinieri in Rede steht, sondern ihre Billigung durch das in der Bundesrepublik erschienene Buch. Der § 140 StGB ist in den „Siebenten Abschnitt – Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung“ gestellt. Sein Zweck ist, die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Gefühl der Rechtssicherheit zu schützen (vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962/65 Begr. S. 465). Mögliche Angriffe hierauf abzuwehren, ist sein Anliegen. Dieser Bestimmung liegt also der Rechtsgedanke zugrunde, dass es die allgemeine Verbrechensbereitschaft im Inland fördert, wenn strafbare Handlungen der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Art belohnt oder öffentlich gebilligt werden. Es ist aber nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass auch die Billigung von Untaten, die im Ausland von Ausländern begangen sind und keine Inlandsbeziehungen aufweisen, den deutschen Rechtsfrieden (abstrakt) gefährden kann und daher von der Strafdrohung erfasst werden muss. Andererseits wird damit ein sehr weiter Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet. Es ist im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit von Strafnormen nicht unbedenklich, wenn der Richter eine im Ausland von einem Ausländer begangene Handlung, oft ohne die Möglichkeit zuverlässiger tatsächlicher Feststellungen, am deutschen Strafrecht zu messen hat, um gegebenenfalls eine Vortat im Sinne der §§ 140 Abs. 1, 138 Abs. 1 StGB zu begründen.

II.

Der Senat braucht jedoch im vorliegenden Fall diese Frage nicht abschließend zu beantworten; denn hier fehlt es bereits an der Tatbestandshandlung des § 140 StGB, dem „Billigen“ einer mit Strafe bedrohten Handlung.

2. Nach dem Wortsinn bedeutet billigen „gutheißen“. Legt man diese Auffassung zugrunde, so umschreibt der Begriff die verschiedensten Stufen des Beifalls, nicht nur die klar geäußerte Zustimmung oder das Verherrlichen und ähnliche Formen der besonders auffällig bejahenden Kundgebung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 RepSchG 1930), sondern auch das Einverständnis durch Schweigen oder durch schlüssiges Verhalten, selbst die sich bloß innerlich vollziehende zustimmende Haltung.

Indessen will die Vorschrift nicht eine Gesinnung bestrafen. Der § 140 StGB soll vielmehr verhindern, dass durch die öffentliche Billigung ein „psychisches Klima“ geschaffen wird, in dem gleichartige Untaten gedeihen (so zutreffend Schönke/Schröder, StGB, 13. Aufl. § 140 Anm. 1). Ein Anreiz zu Verbrechen geht aber nur von einer erklärten Billigung aus. § 140 StGB setzt also eine den anderen wahrnehmbare Zustimmung voraus. Das folgt auch aus dem Merkmal der Öffentlichkeit, welches voraussetzt, dass die Kundgebung für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit von Personen erkennbar sein muss (vgl. RGSt 58, 53; 63, 431, 432).

Die Wahrnehmbarkeit der Billigung kann an sich durch alle Arten der Kundbarmachung herbeigeführt werden. Das Gutheißen ist demnach nicht an Worte gebunden. Es kann vielmehr auch in einem anderen unmissverständlichen äußeren Verhalten liegen. In dem Begriff liegt es aber, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich sein muss, als solche unmittelbar, ohne Rätseln, erkannt wird. Es muss sich um eine abgeschlossene, zum Ausdruck gebrachte Wertung des Erklärenden handeln, die ihre Sinnbedeutung in sich selbst trägt. Es fehlt daher an einer Billigung im Sinne dieser Strafvorschrift, wenn eine indifferente oder gar anders lautende Kundgebung erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände, also erst im Wege des Rückschlusses, als zustimmende Kundgebung gewertet werden könnte. Nur diese restriktive Auslegung des Begriffs der Billigung beschränkt die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Fälle und entspricht dem Grundgedanken der Vorschrift (vgl. die Kritik an der zu weiten Fassung durch Abg. Schwarzhaupt und MinRat Dreher in der 62. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom 10. Januar 1958, 6. Bd. S. 130 f.). Sie trägt auch dem Gebot der Bestimmtheit von Strafvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG; BVerfGE 14, 245, 251; BGHSt 11, 365, 377; 18, 359, 362) besser Rechnung. Denn sie gibt damit der Rechtsprechung eine verhältnismäßig zuverlässige und feste Grundlage für die Anwendung des § 140 StGB. Gleichzeitig ermöglicht nur diese Begriffsbestimmung dem Rechtsunterworfenen, die Rechtsfolgen seines Verhaltens vorauszusehen.

Dem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung zu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt, dass der Täter eines der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gutheißt. Die Zustimmung muss sich auf eine konkrete „mit Strafe bedrohte Handlung“ beziehen, die begangen oder versucht ist. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehen genügt nicht. Auch diese Beziehung muss für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so dass sie ihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1 StGB bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist.

3. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Tatbestandshandlung.

Das Urteil zitiert zwar wörtlich aus dem Buch die Schilderung von fünf Gewalttaten in Südtirol und Oberitalien im Rahmen des aktiven Widerstands. Es stellt jedoch nicht fest, dass der Autor diese Handlungen bei der Schilderung zugleich gebilligt hat. In der Tat handelt es sich insoweit um eine rein beschreibende – darüber hinaus recht allgemein gehaltene Darstellung, der eine zustimmende Kundgebung fehlt.

Der Tatrichter kommt dann allerdings bei der Wertung des gesamten Inhalts des Buches auf diese fünf Einzeltaten zurück. Er führt aber auch in diesem Zusammenhang keine Stelle der Schrift auf, die der Leser als eine gerade auf die fünf genannten Geschehnisse bezogene Äußerung des Beifalls verstehen könnte. Die Strafkammer meint vielmehr: Da der Verfasser in dem Buch, wie sein Gesamtinhalt und seine Tendenz zeige, ein Recht der Südtiroler zum aktiven Widerstand bejahe und Widerstandshandlungen gegen die italienische Gebietsherrschaft allgemein für rechtmäßig halte, sei sein Bericht über die als Beispiele solchen Widerstands geschilderten Einzelfälle nicht anders als eine Billigung eben dieser wiedergegebenen fünf Sprengstoff- und Totschlagsverbrechen zu verstehen. Das allgemeine Bekenntnis zum Widerstandsrecht und zur Rechtmäßigkeit tatsächlich geleisteten Widerstands ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Billigung bestimmter einzelner strafbedrohter Unrechtshandlungen, die im Widerstand begangen wurden. Es genügt auch nicht für diesen Begriff – wie oben dargelegt –, aus der im Buch zum Ausdruck gekommenen grundsätzlich zustimmenden Haltung des Verfassers zu dem in Südtirol gegen die italienische Staatsgewalt geübten Widerstand herauszulesen, der Autor wolle zugleich öffentlich zum Ausdruck bringen, dass gewisse Einzelvorkommnisse seine Billigung fanden, obwohl oder gerade weil sich in ihnen Tatbestände strafbedrohter Handlungen (Sprengstoff- und Totschlagsverbrechen) verwirklichten. Diese Folgerung ist zwar an sich möglich. Der allein durch einen solchen Schluss gewonnene Eindruck ist aber für den Begriff der Billigung im Sinne des § 140 StGB nicht ausreichend; denn es fehlt die Unmittelbarkeit der zustimmenden Erklärung des Täters zu dem konkreten Verbrechen, von deren zündenden Wirkungen das Gesetz jene Störung des innerdeutschen Rechtsfriedens befürchtet, denen es mit dieser Strafvorschrift begegnen will.

Da eine solche auf die fünf Gewalttaten unmittelbar und unmissverständlich bezogene zustimmende Erklärung nicht festgestellt ist, sich auch in dem gesamten Buch – dessen Inhalt der Senat infolge der Verfahrensrüge vollständig zur Kenntnis nehmen konnte – nicht findet, mangelt es an der Tatbestandshandlung des § 140 StGB, sowohl beim Verfasser wie mithin auch beim Angeklagten als Herausgeber der Schrift. Das führt zu seinem Freispruch. Denn weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht; das Buch liegt vollständig vor. Der Senat geht daher nicht weiter darauf ein, ob die fünf Einzeltaten in dem Buch so bestimmt im Sinne des § 264 StPO umschrieben sind, dass sie als Sprengstoff- und Totschlagsverbrechen nach deutschem Strafrecht (vgl. Schwarz/Dreher, StGB 30. Aufl. § 140 Anm. 1 B) gewürdigt werden könnten.

Auch die Verfahrensrüge erledigt sich. Die Anordnung über die Einziehung der beschlagnahmten Bücher und über die Unbrauchbarmachung der Platten und Formen kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden (§ 41 Abs. 3 StGB n. F. in Verbindung mit Art. 155 Abs. 1 OWiG vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481).

Hübner Pikart Fischer Pfeiffer Zipfel

§ 140 StGB: Keine öffentliche Billigung durch allgemeines Widerstandsbekenntnis im Buch — Themis