Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Zurückverweisung wegen möglichem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/67
Datum
02.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung. Der BGH hob diesen Schuldspruch und die Gesamtstrafe insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er bemängelte unklare Feststellungen zum mitgeführten spitzen Gegenstand und zum Tathergang, die auch die Frage von Raub/schwerem Raub, strafbefangener Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung betreffen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es nicht, dass ein technisch als Waffe zu klassifizierender Gegenstand vorlag; es reicht, dass der Täter einen Gegenstand bei sich führt, dessen Gebrauch zum Angriff ernstlich in Betracht gezogen wurde.

2

Eine räuberische Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 StGB) setzt voraus, dass dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten ein Nachteil zugefügt wird; fehlt eine solche Vermögensschädigung kann allenfalls Versuch vorliegen.

3

Tätlichkeiten, Einsperren oder sonstiges Freiheitsentziehen, die über das zur Wegnahme erforderliche Maß hinausgehen, können eigenständige Tatbestände (z.B. Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung) begründen.

4

Bei widersprüchlichen oder unvollständigen Feststellungen zur Tatausführung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten, insbesondere auf die Fragen von Raub/schwerem Raub und Tateinheit/Versuch hin überprüfenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 22. November 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Walai █████ aus ██, ███ ███████ (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüchner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Nad Bundesrichter Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 22. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, sowie zur Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte die Posthalterin Karoline ████ in räuberischer Absicht, mit einem Strumpf über dem Gesicht und einer Spielzeugpistole in der Hand, die er durch Vorhalten der Pistole veranlasste, mit ihm in den Postraum zu gehen. Die sehr erschrockene Frau stellte sachlich eine Blechschale (mit 40,- bis 50,- DM in Scheinen und etwas Kleingeld) vor ihn hin. Der Angeklagte verlangte unter Vorhalten der Pistole mehr Geld. Frau ███ sagte jedoch, mehr sei nicht da, und schob dem Angeklagten die Blechschale hin. Als er sich dem Behälter näherte, versuchte Frau ███ zu fliehen, wobei die Schale mit dem Geld auf den Boden fiel. Der Angeklagte, der ebenfalls sehr aufgeregt war, glaubte sich von der Frau angegriffen, stieß sie zu Boden und dann wuchtig gegen die Heustür. Bei einem nun einsetzenden Handgemenge würgte der Angeklagte Frau ███ und schlug sie. Dabei entfiel ihm die Pistole. Plötzlich hielt er einen 8 bis 10 cm langen, spitzen Gegenstand in der Hand, mit dem er Frau ███ mit den Worten bedrohte: „Willst du leben, hast du Kinder, dann raus in den Keller!“, deren Angst sich noch steigerte, ging zur Treppe und in den Keller, wobei sie gestoßen und verletzt wurde. Von dem Angeklagten erneut bedroht, schloß dieser die Frau im Keller ein und begab sich in den Postraum zurück. Dort nahm er einen 20-Mark-Schein und bis 7,- DM in Münzgeld an sich (vermutlich von dem aus der Schale gefallenen Geld) und flüchtete in einem Wagen. Mitte Mai verzechte der Angeklagte in ██████████ in Gesellschaft der Bar-Bedienung Veronika ███████████ Alkohol.

Schließlich entwendete er aus der Handtasche dieser Gefährtin 60,- DM und verließ die Hotel-Pension, ohne das Zimmer zu bezahlen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 StGB) und wegen Diebstahls (██ ███ Vorkommnis) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen (für die Dauer von drei Jahren). Außerdem wurde er im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Verletzte Frau ███ 980,- DM nebst Zinsen zu zahlen (Schmerzensgeld, S. 17 UA).

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist dahin zu verstehen, dass es sich nicht nur gegen die Strafzumessung in diesem Fall, sondern insoweit auch gegen den Schuldspruch wendet, nicht jedoch gegen die Verurteilung in den ███ Diebstahlsfall und die dafür festgesetzte Einzelstrafe. Trotz des unbeschränkten Aufhebungsantrags ist diese Auslegung geboten. Die Revision wird insoweit vom Generalbundesanwalt zur Sache vertreten.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

a) Die Aufklärungsrügen greifen allerdings nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, warum sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, den Polizeibeamten █ (Kriminalhauptmeister, Bl. 56 ff. d.A.) als Zeugen zu vernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 4, 125, 126) kann mit der Revision nicht gerügt werden, es hätten an einen Zeugen (hier: Frau ███) noch mehr Fragen gestellt werden müssen (die Entscheidung BGHSt 17, 351 betrifft einen Sonderfall).

b) Die Revision muss jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifen.

Das Landgericht hat den Überfall auf die Posthalterin nur als einfache räuberische Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 StGB) gewürdigt. Die Strafkammer sagt: „Einer der Erschwerungsgründe nach § 250 StGB konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Vor allem konnte nicht festgestellt werden, dass er bei der Tat eine Waffe im technischen Sinn mit sich führte“ (S. 14 UA). Dies und die oben S. 12 unten, 13 UA stehenden Ausführungen stehen, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, in Widerspruch zueinander. Denn nach diesen Feststellungen (S. 10 UA) hielt der Angeklagte plötzlich einen 8 bis 10 cm langen, spitzen Gegenstand in der Hand, mit dem er die überfallene Frau bedrohte. Es hatte also das Beisichführen einer Waffe i.S. der §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder der letztgenannten Bestimmung unmittelbar in Frage kommen können. Eine Waffe im technischen Sinne brauchte es nicht zu sein. Es genügte, wenn der Angeklagte bei der Tat auch nur mit der Möglichkeit des Gebrauchs des Gegenstandes zum Angriff gerechnet hat (BGHSt 4, 127; 20, 194, 196), worauf seine drohenden Worte hindeuten können. Schon deshalb zwingt die sachliche Rüge der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils im Fall ████████████.

Außerdem ist das Landgericht insoweit dem Sachverhalt nicht völlig gerecht geworden. Das Vorgehen des Angeklagten vollzog sich anscheinend in zwei Abschnitten. Mit dem drohenden Vorhalten der Spielzeugpistole (die keine Waffe war und ersichtlich auch nicht zum Schlagen verwendet werden sollte) erreichte der Angeklagte, dass die verängstigte Frau ihm die Schale mit dem Geld hinschob (die dann anschließend zu Boden fiel). Es kann zweifelhaft sein, ob darin bereits eine vollendete räuberische Erpressung zu sehen ist (das Landgericht spricht sogar von „beendeter“ räuberischer Erpressung, S. 14 UA). Der § 250 Abs. 1 in Verbindung mit § 255 StGB setzt voraus, dass dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen (hier der Bundespost) ein Nachteil zugefügt wird. Im Fall BGHSt 19, 342, 343/44 war das Geld nachts in Freien zwischen Sträucher und Laub gefallen und konnte nicht wiedergefunden werden. Hier wurde nur die Geldschale hingeschoben, und sie fiel dann im Postraum auf den Boden. Insoweit lag möglicherweise nur versuchte räuberische Erpressung vor, was auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO).

Zu Unrecht hat das Landgericht in dem anschließenden Handeln des Angeklagten „nur eine mitbestrafte Nachtat“ gesehen. In diesem Handeln lag vielmehr nach den bisherigen Feststellungen gerade der Schwerpunkt der strafbaren Handlung des Täters. Der neu erkennende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob insoweit Raub oder schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gegeben war. Denn es hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte durch die Bedrohung der Posthalterin und die gegen sie geübte Gewalt (Schlagen und Stoßen, Hinabdrängen in den Keller und Einschließen in diesem) sich die Möglichkeit verschaffte, das in der Poststelle liegende Geld wegzunehmen. Beute setzt nicht notwendig die unmittelbare Anwesenheit des Beraubten voraus (vgl. BGHSt 18, 329).

In diesem Raub (oder schweren Raub) dürfte die (versuchte) räuberische Erpressung aufgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1954, 1 StR 387/54 bei Dallinger MDR 1955, 17). Es wird dabei davon ausgegangen, dass das Geld, das sich der Angeklagte schließlich nahm, zu dem Inhalt der auf den Boden gefallenen Schale gehörte. Andernfalls wäre auch Tateinheit oder gar Tatmehrheit zwischen den beiden Verbrechen denkbar (BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB; BGHSt 7, 252, 254).

Schließlich kommt auch Freiheitsberaubung in Betracht, da die Entziehung der Freiheit über das Maß dessen hinausging, was zur Verwirklichung des Raubs genügt hätte, ferner gefährliche Körperverletzung (RG LZ 1921, 659; vgl. auch RG JW 1937, 1525 Nr. 21). Strafantrag ist jedoch nicht gestellt (Bl. 107 d.A.).

Somit ist das Urteil im Fall ████████████ hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Der neu erkennende Tatrichter hat auch erneut über die Maßregel nach § 42m StGB und die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Im Übrigen bleibt die Verurteilung und die Einzelstrafe im ██ ███ Fall bestehen, desgleichen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren.

Bei der Bildung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat der Tatrichter Gelegenheit, das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft zum Strafaussprach zu würdigen. Es sei jedoch bemerkt, dass diese Angriffe keinen Erfolg hätten haben können. Die Bejahung mildernder Umstände (sofern das Gesetz sie zulässt, vgl. § 250 Abs. 2 StGB) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (wegen mildernder Umstände allgemein BGH NJW 1960, 1869/1870 Nr. 167; vgl. ferner die Grundsätze von OGHSt 2, 144, 147).

SeibertHüchnerMei
FischerPikart
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