Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/66
- Datum
- 07.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die tatrichterlichen Feststellungen angreift; insoweit ist § 337 StPO zu beachten.
Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nicht gegen Denkgesetze oder den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.
Zur Annahme des Tatbestands der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit kommt es auf die tatsächliche Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers an, nicht darauf, ob es mit einem Angriff rechnen konnte.
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) kann sich an der überzeugenden Darstellung eines Sachverständigen orientieren; die Übernahme seiner Feststellungen durch das Gericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn kein Rechtsirrtum erkennbar ist.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände ausreichend darlegt und würdigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 15. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kontrolleur Karl ████, zuletzt in ████████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 15. Dezember 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wegen versuchten Mordes an seiner früheren Verlobten zu drei Jahren Zuchthaus verurteilte Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Revision greift mit ihren Ausführungen im wesentlichen die Feststellungen des Schwurgerichts an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, dass sie möglich sind. Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte der Emilie █ die Messerstiche mit Tötungsvorsatz und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit beigebracht hat, bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer mit einem Angriff hatte rechnen können oder müssen, sondern darauf, ob es arglos und wehrlos war.
In der Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) hat sich das Schwurgericht dem vernommenen Sachverständigen angeschlossen, dessen Darlegungen es im Wesentlichen wiedergibt. Ein Rechtsirrtum tritt auch insoweit nicht zutage.
Rechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen die Strafzumessung, für die das Landgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend dargelegt hat.
| Seibert | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Dr. Pfeiffer |