Speerwurf beim Bundeswehrsport: Aufhebung des Freispruchs des Zugführers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/59
- Datum
- 29.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit eines militärischen Vorgesetzten ist vorrangig maßgeblich, welche dienstlichen Befehle (insbesondere Dienst- und Sportplan) für den betreffenden Dienst bestanden und ob der Vorgesetzte hiervon ohne Erlaubnis abwich.
Ein Zugführer verletzt seine Dienstaufsichtspflicht, wenn er im Rahmen des Dienstes das Mitführen und Benutzen gefährlicher Geräte zulässt, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und Überwachung zu gewährleisten.
Für die Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Erfolgsdelinquenz ist auf den tatsächlichen Geschehensablauf unter Berücksichtigung der dem Täter bekannten Umstände abzustellen; nicht entscheidend ist ein bloß denkbarer anderer Verlauf.
Wer eine erkannte Gefahr durch sachgemäße Anweisungen zu beseitigen sucht, haftet für einen späteren Erfolg infolge Nichtbefolgung dieser Anweisungen nur, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt mit der Nichtbefolgung rechnen musste.
Eine „schwerwiegende Folge“ im Sinne des WStG kann bereits in der Schaffung eines konkreten Gefahrenzustands für Leib oder Leben liegen, auch ohne Eintritt eines Schadens, sofern die Gefahrenlage bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 25. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████ der ██████████ █████ C, geboren am ██ 1920,
2. den Hauptmann der ██████████ ███████ B, geboren am ██ 1918 in ██,
Sachbezeichnung: ███ █████ – wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. November 1958 aufgehoben, soweit der Angeklagte CC_ freigesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten B_ betrifft, wird verworfen; die Kosten dieses Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ███████ trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 28. November 1957 wurde während des Sports einer Ausbildungskompanie der Bundeswehr der Schütze KC_ beim Überqueren des Sportplatzes durch einen Speerwurf tödlich verletzt. Das Landgericht hat den Gefreiten ████, der den Speer warf, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Den Zugführer, Feldwebel CCD, dem ██ als Hilfsausbilder unterstand, und den Chef der Ausbildungskompanie, Hauptmann BC_, hat es aus Rechtsgründen mangels Schuld freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung.
I. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten CCD
Die Revision greift durch.
1. Der Angeklagte CCD gestattete den seinem Zug als Hilfsausbilder zugeteilten Gefreiten MC_ und ████ das Mitnehmen von zwei Speeren, weil diese sich zur Vorbereitung auf die Erlangung des Sportabzeichens im Speerwurf üben wollten. Sie taten dies mit seiner Erlaubnis zunächst auf einem für den Sportdienst der Kompanie nicht gleich beanspruchten Teil des Sportplatzes, wo nach Auffassung des Landgerichts andere Soldaten nicht gefährdet werden konnten. In dem für die Ausbildungskompanie aufgestellten und den Unterführern bekanntgegebenen Sportplan war Speerwerfen nicht vorgesehen. Diese Sportart ist nach den Dienstvorschriften im Ausbildungsdienst der Rekruten sogar wegen ihrer Gefahrlichkeit verboten. Die drei auf den Sportplatz ausrückenden Züge der Kompanie sollten an jenem Tage, wie der Dienstplan vorsah, ausschließlich sogenannte Kampfspiele, nämlich Medizinballspiele, Völkerball und Fußballtennis betreiben. Das Landgericht meint, der Angeklagte CCD habe sich durch sein Verhalten keine pflichtwidrige Unterlassung zuschulden kommen lassen, er habe den beiden Hilfsausbildern, die zur Beaufsichtigung des Sports ihres Zuges nicht benötigt worden seien, das Speerwerfen als außerdienstlichen Sport gestatten dürfen. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht hierbei wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Denn die Beantwortung der Frage, ob CCD pflichtwidrig handelte, konnte nicht allein davon abhängen, ob Speerwerfen überhaupt als außerdienstlicher Sport in der Bundeswehr zugelassen ist und ob die beiden Hilfsausbilder bei dem für die Kompanie vorgeschriebenen Sportdienst benötigt wurden. In erster Linie entscheidend ist vielmehr, welche dienstlichen Befehle der Angeklagte für den von ihm als Zugführer zu leitenden Sportdienst hatte und ob er durch sein Vorgehen diesen Befehlen zuwiderhandelte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Nach § 2 Nr. 2 WStG ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Der vom Kompaniechef aufgestellte Dienstplan im Zusammenhang mit dem ebenfalls von diesem aufgestellten Sportplan enthielt fraglos eine solche Anweisung, die der Angeklagte als Zugführer zu befolgen hatte. CCD handelte deshalb einem Befehl zuwider und damit pflichtwidrig, wenn er ohne Erlaubnis des Kompaniechefs Angehörigen seines Zuges die Ausübung einer anderen als der vorgeschriebenen Sportart gestattete, statt sie mit zu dem vorgeschriebenen Dienst heranzuziehen.
Unabhängig hiervon hatte das Landgericht ferner prüfen müssen, ob CCD durch das Gestatten der Mitnahme der Speere und des Speerwerfens die ihm als militärischem Vorgesetzten obliegende Pflicht zur Dienstaufsicht verletzte. Der Angeklagte war unmittelbarer Vorgesetzter der zu seinem Zug gehörenden Soldaten, also auch der Gefreiten MD und ██ (§ 1 der VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956, BGBl. I, 459), er war darüber hinaus im Dienst auch Vorgesetzter aller übrigen im Dienstgrad unter ihm stehenden Soldaten der Kompanie (§ 4 Nr. 2 aaO). In dieser Eigenschaft hatte er die sich aus § 10 SoldG ergebenden Pflichten des Vorgesetzten, also auch die Pflicht, seine Untergebenen vor Schäden zu bewahren, mochten diese dadurch eintreten können, dass Untergebene selbst unmittelbar an Leib oder Leben geschädigt wurden, oder dadurch, dass Untergebene andere Personen schädigten und dadurch mittelbar selbst Nachteile erlitten. Angesichts der Enge des Übungsgeländes, des Fehlens einer Oberaufsicht und des Umstandes, dass Speerwerfen als gefährliche Sportart besondere Sicherungsvorkehrungen verlangt, musste es nahe liegen, im Verhalten des Angeklagten auch einen Verstoß gegen seine Dienstaufsichtspflicht zu sehen.
2. Da der Freispruch des Angeklagten CCD von einem Vergehen der fahrlässigen Tötung auf diesem Mangel beruht, konnte allerdings nicht ausgeschlossen werden, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat, dass der Angeklagte nach der weiteren konkreten Gestaltung des ursächlichen Ablaufs bei Beachtung der ihm zuzumutenden Sorgfalt den tödlichen Unfall voraussehen konnte. Zu dem verhängnisvollen Speerwurf kam es nämlich erst, nachdem der Angeklagte den beiden Hilfsausbildern, die inzwischen das Speerwerfen auf dem nunmehr gleichfalls von den übenden Zügen beanspruchten südlichen Teil des Sportgeländes hatten einstellen müssen und auf dem allein noch freien Randstreifen des Spielfeldes Zielwurf auf kurze Entfernungen übten, auch an dieser Stelle die Fortsetzung des Speerwerfens verboten hatte. Beide gehorchten auch und stellten das Speerwerfen ein. Erst als kurze Zeit danach ein vorbeikommender Unteroffizier einer anderen Kompanie, der in Wahrheit vorher noch niemals Speer geworfen hatte, den Angeklagten MC_ durch seine prahlerische Behauptung, dass er es beim Wurf zu Weiten von 50 bis 60 m bringe, zu einer Wette gereizt hatte, kam es zu den weiteren Würfen auf dem Seitenstreifen des Spielfeldes, von denen der letzte den gerade vorbeigehenden Schützen ████ traf. Das Landgericht sagt hierzu, CCD habe davon ausgehen dürfen, dass beide Hilfsausbilder den Speerwurf endgültig eingestellt hätten, er habe nicht voraussehen können, dass der ihm bis dahin als zuverlässig bekannte Gefreite MC_ trotz des zuvor gegebenen Befehls, das Speerwerfen auf dem Seitenstreifen einzustellen, weitere Speerwürfe ausführen werde. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt den Tod eines anderen als mögliche Folge seines Verhaltens hätte vorhersehen können, sind alle ihm bekannten Umstände zugrunde zu legen. Dabei ist nicht das, was möglicherweise hätte eintreten können, sondern ausschließlich der Ablauf der Geschehnisse, wie er wirklich eingetreten ist, zu berücksichtigen (vgl. RGSt 29, 219; 34, 91; 56, 343, 349; 73, 370, 372). Wer erst nachträglich erkennt, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für rechtlich geschützte Güter heraufbeschworen hat, und diese Gefährdung durch sachgemäße Anweisungen an andere zu begegnen sucht, kann für einen schädlichen Erfolg, der durch die pflichtwidrige Nichtbefolgung der Anweisungen eintritt, strafrechtlich nur verantwortlich gemacht werden, wenn er bei Anwendung der gebotenen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Anweisungen oder Befehle möglicherweise nicht befolgt wurden. Konnte sich, wie das Landgericht unangreifbar feststellt, der Angeklagte darauf verlassen, dass MC_ den ihm erteilten dienstlichen Befehl beachten werde, so kann ihm bei den hier gegebenen Umständen aus dem befehlswidrigen Verhalten MC_s kein Vorwurf erwachsen. Es kann deshalb, soweit es sich um die Schuld des Angeklagten am tödlichen Unfall des Schützen KC_ handelt, keine Rolle spielen, ob die Vorhersehbarkeit eines Unfalls bei einem anders gedachten Verlauf etwa bei der Tötung oder Verletzung einer Person durch einen der beiden Hilfsausbilder ohne das Dazwischentreten des Verbots oder überhaupt durch eine andere Person, die mit den auf dem Spielfeld liegenden Speeren übte, zu bejahen sein würde.
3. Gleichwohl kann das Urteil des Landgerichts, soweit es den Angeklagten CCD betrifft, nicht bestehen bleiben, weil der oben unter 1. erörterte Mangel dazu geführt haben kann, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Verletzung einer Gehorsamspflicht (§ 19 oder § 21 WStG) oder wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 41 WStG) verurteilt hat. Zwar würde nach den bisherigen Feststellungen auch für diese Tatbestände aus den unter 2. erörterten Gründen der Tod des Schützen KC_ als fahrlässig herbeigeführte schwerwiegende Folge im Sinne dieser Strafvorschriften auszuscheiden haben. Trotzdem könnte eine Verurteilung nach den genannten Vorschriften in Betracht kommen, weil eine schwerwiegende Folge im Sinne des WStG (§ 2 Nr. 3 WStG) nicht erst in dem Eintritt eines Schadens zu sehen, sondern bereits dann gegeben ist, wenn der Täter durch sein Verhalten einen konkreten Gefahrenzustand für Leib oder Leben von Menschen geschaffen hat und dies für ihn bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war. Insoweit würde es also ausschließlich darauf ankommen, ob nicht das Mitführen ihrer Art nach gefährlicher Sportgeräte zum Sportdienst der Kompanie unter den gegebenen Umständen für sich allein schon im Sinne der allgemein vorstellbaren möglichen Folgen für Leib oder Leben eines Menschen einen Gefahrenzustand schuf, der als schwerwiegende Folge im Sinne des WStG anzusehen wäre. Das wird das Landgericht zu prüfen haben. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Verurteilung des Angeklagten CCD unter dem Gesichtspunkt der §§ 19, 21 oder 41 WStG führen, so wird für die Strafzumessung auf BGHSt 9, 259 hingewiesen.
II. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten BC_
Die Revision ist unbegründet.
Der Angeklagte BC_ wollte nach dem von ihm aufgestellten Dienstplan persönlich die Oberaufsicht über den Sportdienst der Kompanie führen. Er war daran zunächst durch anderweitige dienstliche Beanspruchung gehindert und befand sich erst auf dem Wege zum Sportplatz, als das Unglück schon geschehen war. Einen Stellvertreter für die Oberaufsicht hatte er nicht bestellt. Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht hierin keine Pflichtwidrigkeit erblickt hat. Das erscheint in der Tat nicht unbedenklich. Zwar ist den Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen, dass höhere Befehle bestanden, die auch bei zugweise betriebenen, in ihrer Art völlig harmlosen Sportarten eine Oberaufsicht bei Benutzung desselben Platzes geboten hätten. Es hätte aber, wie die Revision zutreffend betont, allgemeinen militärischen Grundsätzen entsprochen, wenn der Angeklagte, sei es vorsorglich, sei es auch, sobald er erkannte, dass er selbst nicht zu Beginn des Dienstes anwesend sein werde, einen Stellvertreter für die Oberaufsicht bestellt hätte. Doch bedarf es einer abschließenden Erörterung dieser Frage nicht, weil die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite den Freispruch tragen, ohne dass es, wie auch das Landgericht ausdrücklich betont, darauf ankommt, ob die Unterlassung des Angeklagten als pflichtwidrig anzusehen ist.
Die Strafkammer legt im Einzelnen dar, dass der Angeklagte BC_ sich auf die Zuverlässigkeit seiner Zugführer und Unterführer verlassen konnte und nicht mit der Möglichkeit zu rechnen brauchte, dass in Nichtbefolgung des von ihm befohlenen Sportplanes eine im Rahmen der Rekrutenausbildung sogar ausdrücklich verbotene Sportart auf einem hierfür nicht geeigneten Platz betrieben werden würde. Unter diesen Umständen war für ihn nicht nur ein Todesfall, sondern überhaupt die Herbeiführung einer möglicherweise als schwerwiegende Folge im Sinne des WStG anzusehenden Gefahrenlage als Folge mangelnder Oberaufsicht nicht voraussehbar. Es ist deshalb im Gegensatz zu der bei dem Angeklagten CCD gebotenen Beurteilung unbedenklich, dass das Landgericht den nach den Feststellungen hier allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 41 Abs. 3 WStG nicht ausdrücklich erörtert hat.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Werner | Dr. Faller |