Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung nach irriger Notwehrannahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/55
Datum
27.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach im Dunkeln einen am Wegrand sitzenden Mann nieder und wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Streitpunkt war, ob seine Annahme von Notwehr fahrlässig war und ob die Strafzumessung zu beanstanden ist. Der BGH hält die Annahme eines fahrlässigen Rechtsirrtums und die abwägenden Abschreckungsüberlegungen für rechtlich tragfähig. Ein Mitverschulden des Getöteten war nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die irrige Annahme von Notwehr kann durch fahrlässiges Unterlassen zumutbarer Überlegungen verursacht sein und steht einer strafbefreienden Rechtfertigung entgegen; in diesem Fall ist die Tat als fahrlässige Tötung zu werten.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte auch bei fahrlässigen Taten generalpräventive Erwägungen (Abschreckung) berücksichtigen, wenn im Bezirk gehäuft ähnliche Delikte vorkommen und dies verhältnismäßig begründet ist.

3

Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO muss das Gericht nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände darlegen; es ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Strafzumessungsgründe erschöpfend anzuführen.

4

Ein Mitverschulden des Getöteten ist nur zu berücksichtigen, wenn der festgestellte Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Opfers enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 11. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postschaffner Martin ██ █████ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Nentel, Bundesrichter Hilbner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, ein gut beleumundeter, als diensteifrig und hilfsbereit geschilderter Postbeamter, befand sich am 28. Oktober 1954 etwa um 22 Uhr auf dem Heimweg zu seiner Wohnung. Die Nacht war dunkel; es brannte keine Straßenbeleuchtung. In der Nähe seiner Wohnung sah er am Wegrand im Gras einer leichten Böschung zwei Männer sitzen. Er blieb vor ihnen stehen. Keiner der Beteiligten sagte ein Wort. Dem einen der beiden am Wegrand sitzenden, dem Zeugen ████, wurde es unheimlich; er ging etwa 20 m zurück an die Stelle, wo sie ihre Fahrräder abgestellt hatten; dabei rief er seinem Weggenossen, dem 20jährigen Brauer Adolf HC, zu: "Ade, komm! Geh weiter!" Als dieser sich erhob, stach ihn der Angeklagte mit seinem Taschenmesser in den Hals. Der Stich traf den ████ so unglücklich, dass dieser verblutete, ehe ärztliche Hilfe zur Stelle war.

HC, der sich mit seinem Begleiter ████ an dem Wegrand niedergelassen hatte, weil ihm schlecht geworden war, hatte keinerlei Angriffsabsichten gegen den Angeklagten. Er erhob sich lediglich, um █████ auf dessen Aufforderung hin zu folgen. Der Angeklagte fürchtete sich jedoch und stach aus Angst auf ███ ein, als dieser im Begriff war, aufzustehen.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, wenn er die ihm zumutbaren Überlegungen angestellt hätte, die wirkliche Lage von allem Anfang an richtig beurteilt haben würde, und dass seine irrige Annahme, es lägen für ihn die Voraussetzungen der Notwehr vor, durch Fahrlässigkeit verschuldet war. Es hat deshalb den Angeklagten, dem Totschlag zur Last gelegt war, nur wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt. Gerügt wird die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dieser Vorschrift ist in dem Urteil Genüge getan; in den Gründen sind die Umstände angeführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Im Einzelnen kommt es hierauf noch zurück.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen die Ausführungen des Urteils zur Strafrage keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist der Hinweis des Landgerichts darauf, dass in der letzten Zeit gerade im Gerichtsbezirk viele "derartige Messerstechereien" vorgekommen seien und daher dem Abschreckungsbedürfnis Rechnung getragen werden müsse, bei der gegebenen Sachlage keineswegs abwegig. Zwar ist es richtig, dass der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung verurteilt ist und dass sich dieser Hinweis des Gerichts nach dem Sprachgebrauch vornehmlich auf Fälle bezieht, in denen vorsätzlich vom Messer Gebrauch gemacht worden ist. Dem Angeklagten wird aber zum Vorwurf gemacht, dass er leichtfertig, ohne die Sachlage mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt zu prüfen, zum Messer gegriffen hat. Sein Verhalten liegt insofern durchaus auf der Ebene der Verfehlungen, auf die sich der Hinweis des Gerichts bezieht und die mit strengem Strafmaß zu bekämpfen es sich veranlasst sieht. Dem Angeklagten liegt nicht ein unvorsichtiges Umgehen mit dem Messer zur Last, das unbeabsichtigt zur tödlichen Verletzung eines anderen geführt hat; sondern der Schuldvorwurf geht dahin, dass ihm das Messer zu locker saß und er nicht mit der nötigen Selbstzucht prüfte, ob wirklich Anlass zu seinem Gebrauch bestand. So ist es denkgesetzlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht, obwohl die Tat des Angeklagten rechtlich als fahrlässige Tötung zu werten war, angesichts der Häufigkeit von "Messerstechereien" im Gerichtsbezirk den Strafzweck der Abschreckung neben anderen Strafzumessungsgründen besonders berücksichtigt hat. Der Hinweis darauf, dass Niederbayern und im Besonderen der Bayerische Wald "in früheren Jahren" als das Land der "Messerhelden" berüchtigt gewesen sei, ist ersichtlich dahin zu verstehen, es müsse verhindert werden, dass das bezeichnete Gebiet diesen Ruf wieder bekommt.

Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer weiter darin einen Rechtsfehler, dass das Gericht bei der Strafzumessung die Frage eines Mitverschuldens des Getöteten nicht erörtert hat. Einerseits ist das Gericht, das nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die für die Zumessung nach seiner Meinung bestimmenden Umstände anzuführen hat, nicht genötigt, alle Gründe, die bei der Strafzumessung mitgesprochen haben, erschöpfend anzuführen. Darüber hinaus ergibt aber auch der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für ein Mitverschulden des Getöteten. HC hatte nichts getan, was den Angeklagten bei einigermaßen vernünftiger Überlegung zu der Meinung veranlassen konnte, man wolle ihm etwas Böses antun und er müsse sich mit offenem Messer zur Wehr setzen. In diesem Bewusstsein konnte HC unbedenklich dem Ruf seines Begleiters, "Ade, komm, geh weiter!", den der Angeklagte nach seiner Vorstellung ebensogut gehört haben musste wie er selbst, folgen, ohne dass ihm deshalb der Vorwurf unvorsichtigen, zur Missdeutung geeigneten Verhaltens gemacht werden kann. Ob der Geschehensablauf möglicherweise anders gewesen wäre, wenn er den Angeklagten angerufen, gegrüßt oder angeredet hätte, kann dahingestellt bleiben. Ein zwingender Anlass dazu in dem Sinne, dass das Unterlassen einer derartigen Äußerung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem so groben Verkennen seiner friedlichen Haltung führen musste, wie es hier geschah, lag keinesfalls vor.

Die Strafzumessung lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Sonach ist die Revision zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Dr. Härchner Mantel Hilbner Bundesrichter Dr. Hengsberger Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Berichtigungsbeschluss

1 StR 161/55

Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1955.

In der Strafsache gegen den Postschaffner Martin ██ aus ███████ wegen fahrlässiger Tötung wird das Urteil des Senats vom 27. Juni 1955 im Urteilssatz dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes "Landgerichts" die Worte "Schwurgerichts bei dem Landgericht" treten.

Dr. HärchnerMantelDr. Mannzen
Dr. HärchnerHilbnerDr. Hengsberger
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