Treffer
BGH Urteil

Betrügerischer Bankrott: Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO) und Beweisantrag bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/52
Datum
08.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision zweier Angeklagter ein Urteil wegen betrügerischen Bankrotts und Beihilfe teilweise auf und verwies zurück; die Revision einer Mitangeklagten wurde als unzulässig verworfen. Kernpunkt war, dass der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nur hinsichtlich zur Konkursmasse gehörender (pfändbarer) Gegenstände erfüllt sein kann. Das LG hatte nicht festgestellt, ob die verheimlichten Möbel nach § 811 ZPO unpfändbar waren und ob der Täter sie für pfändbar hielt. Zudem beanstandete der BGH die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) zum möglichen Irrtum über Eigentumsverhältnisse beim Offenbarungseid (Meineid).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt voraus, dass die verheimlichten Gegenstände zur Konkursmasse gehören und damit der Zwangsvollstreckung unterliegen.

2

Sachen des persönlichen Gebrauchs oder Haushalts, die der Schuldner zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt, sind nach § 811 ZPO unpfändbar und gehören nicht zur Konkursmasse; ihre Verheimlichung erfüllt § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht.

3

Verheimlichen ist jede Handlung, die das Vorhandensein eines Vermögensstücks der Kenntnis von Verwalter, Gläubigern oder Vollstreckungsorganen entzieht; es genügt auch das Vorspiegeln eines zugriffsverhindernden Rechtsverhältnisses.

4

Bleibt offen, ob verheimlichte Gegenstände pfändbar waren, ist eine Verurteilung nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht tragfähig; hält der Täter die Gegenstände gleichwohl für zur Konkursmasse gehörig, kommt ein Versuch in Betracht.

5

Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO nicht als bedeutungslos abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache für die innere Tatseite erheblich sein kann und das Gericht die entgegenstehende tatsächliche Grundlage nicht zweifelsfrei festgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bautechniker Walter S███, geboren am █████ in [REDACTED] (Ostpreußen), dann aus [REDACTED], 2. den Ofenarbeiter [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 3. die Landwirtin [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Kantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten S███ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1951, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten BC wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zur Revision des Angeklagten S███:

I.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO wird durch die Urteilsfeststellungen nicht vollständig getragen.

Danach erwarb der Angeklagte, der seit dem Sommer 1947 zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Sa[REDACTED] in [REDACTED] ein Baugeschäft betrieb, im Sommer 1948 nach der Währungsumstellung mit Geschäftsmitteln ein Rundfunkgerät für 430 DM und im Oktober 1948 eine Reihe von Möbelstücken (eine Couch, drei Polstersessel, vier Polsterstühle, einen Clubtisch, eine Vitrine, ein Kinderbett und einen Ausziehtisch) für 1.410 DM zu Eigentum.

Spätestens am 23. März 1950 stellten der Angeklagte und Sa[REDACTED] ihre Zahlungen ein. Am 14. November 1950 wurde über das Vermögen des Angeklagten das Konkursverfahren eröffnet. In dem Bestreben, aus dem Zusammenbruch des Geschäfts für sich und seine Frau zum Nachteil der Gläubiger möglichst viele Vermögenswerte zu retten und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, bestimmte er seinen Schwiegervater, den Mitangeklagten WC[REDACTED], von ihm entworfene Schreiben zu unterzeichnen, in denen sich WC[REDACTED] als den Eigentümer der vorstehend genannten Möbelstücke ausgab, und nahm am 6. April 1950 bei der Leistung des Offenbarungseides, den er auf Betreiben eines Gläubigers leisten musste, die Möbelstücke nicht in das von ihm beschworene Vermögensverzeichnis auf, sondern bemerkte nur darin, dass weitere Gegenstände Eigentum seiner Schwiegereltern seien.

Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, wenn auch der Konkurs über sein Vermögen erst am 14. November 1950 eröffnet worden sei, doch schon spätestens am 23. März 1950 seine Zahlungen eingestellt. Zahlungseinstellung liegt immer dann vor, wenn ein Schuldner aufgehört hat, seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen. Dass der Angeklagte einige nach dem 23. März 1950 eingegangene Außenstände teilweise noch dazu benutzt hat, einige der dringendsten Gläubiger zu befriedigen, steht entgegen der Auffassung der Revision der Zahlungseinstellung nicht entgegen.

Ein Rechtsfehler zeigt sich auch nicht darin, dass das Landgericht den Angeklagten als Eigentümer der oben angeführten Möbel angesehen hat. Dass der Schwiegervater Eigentümer gewesen sei, wie der Angeklagte selbst im Laufe des Verfahrens behauptet hatte, macht die Revision selbst nicht mehr geltend. Sie bringt nur vor, die Möbel seien nach § 1382 BGB Eigentum der Ehefrau des Angeklagten gewesen. Die Rüge, dass das Landgericht diese Vorschrift übersehen habe, ist jedoch unbegründet. Denn die Ehefrau des Angeklagten hatte nach den Feststellungen überhaupt keine Möbel in die Ehe eingebracht, für die die vom Angeklagten angeschafften Möbelstücke einen Ersatz bilden hätten können. Die Schwiegereltern des Angeklagten hatten nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen und darum bindenden Feststellungen ihm und seiner Ehefrau vielmehr bei der Eheschließung nur einige Möbelstücke leihweise zur Verfügung gestellt, bis der Angeklagte imstande sein werde, selbst Anschaffungen zu machen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Möbelstücke verheimlicht. Denn darunter ist jede Veranstaltung zu verstehen, durch die das Vorhandensein eines Vermögensstücks der Kenntnis des Verwalters, der Gläubiger oder des Vollstreckungsbeamten und dadurch dem Zugriff entzogen wird (RGSt Bd. 64, 138, 140). Es genügt das Vorspiegeln eines Rechtsverhältnisses, das den Zugriff der Gläubiger hindern würde, wenn es bestünde. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG JW 1936, 3006).

Das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken erfüllt den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO jedoch nur dann, wenn es sich um solche Gegenstände handelt, die dem Zugriff der Gläubiger offenstehen. Die verheimlichten Vermögensstücke müssen also zur Konkursmasse gehören (RGSt Bd. 55, 50). Zur Konkursmasse gehört nach § 1 KO das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Nach § 811 ZPO unterliegen jedoch nicht der Zwangsvollstreckung die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Haus- und Küchengeräte, soweit der Schuldner ihrer zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Ob die Möbelstücke, deren Verheimlichung das Landgericht dem Angeklagten als Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Last legt, aber der Zwangsvollstreckung unterlagen oder nach § 811 ZPO unpfändbar waren, ob sie also überhaupt zur Konkursmasse gehörten, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Wurde das unter den verheimlichten Sachen mitangeführte Kinderbett als Schlafgelegenheit für ein Kind des Angeklagten benutzt, so war seine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO zweifelsfrei. Auch der Ausziehtisch und die vier Polsterstühle sind regelmäßig noch zu den in § 811 ZPO genannten Sachen zu zählen. Die übrigen Möbelstücke benötigte der Angeklagte möglicherweise nicht zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung. Das dürfte auch auf den Rundfunkempfänger zutreffen, weil zwar ein einfaches Gerät unter Umständen als unpfändbar angesehen werden kann, die Benutzung eines Geräts im Werte von 430 DM aber regelmäßig nicht mehr in den Rahmen einer bescheidenen Lebensführung fällt. Der Tatrichter hätte also unter Berücksichtigung aller Umstände eine klare Entscheidung darüber treffen müssen, ob und welche Möbelstücke zu den pfändbaren Sachen des Angeklagten gehörten und damit zur Konkursmasse zu rechnen waren. Das war unerlässlich, weil nur die pfändbaren Vermögensstücke Gegenstand des Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein können. Ebenso ungewiss wie die Zugehörigkeit der einzelnen Möbelstücke zur Konkursmasse bleibt, ob der Angeklagte sie für pfändbar und damit zur Konkursmasse gehörend angesehen hat. Soweit das Landgericht ein Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO für vorliegend erachtet hat, muss das Urteil deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Sollte sich bei der neuen Verhandlung herausstellen, dass die Möbel zwar nicht zur Konkursmasse gehörten, dass sie aber der Angeklagte für pfändbar hielt, käme ein versuchtes Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Betracht.

2.) Da das Landgericht angenommen hat, dass das Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO mit dem vom Angeklagten geleisteten Meineid im Verhältnis der Tateinheit und mit dem weiter angenommenen Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO in Fortsetzungszusammenhang steht, muss schon die Aufhebung der Verurteilung aus § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Aufhebung des Urteils im ganzen führen, soweit es den Angeklagten S███ betrifft.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids könnte aber auch für sich nicht bestehen bleiben. Denn insoweit greift die auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.

Gegenüber dem Vorwurf, die von ihm angeschafften und in seinem Eigentum stehenden Möbelstücke bewusst nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen und das falsche Verzeichnis beschworen zu haben, verteidigte sich der Angeklagte damit, er habe die Möbelstücke, die ihm seine Schwiegereltern bei der Eheschließung leihweise zur Verfügung gestellt hätten, bei der Anschaffung der neuen Möbel „zusammengeschlagen“ und geglaubt, die als Ersatz für die zerschlagenen Möbel angeschafften Stücke würden damit unmittelbar Eigentum seines Schwiegervaters. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten Freisprechung von der Anschuldigung des Meineids, hilfsweise Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. █████ als Zeugen darüber, dass dieser dem Angeklagten vor der Leistung des Offenbarungseides bei der Erörterung des Vermögensverzeichnisses auf dessen Fragen erklärt habe, Ersatzbeschaffungen würden nicht persönliches Eigentum, sondern gehörten demjenigen, der Eigentümer der ursprünglichen Sache gewesen sei; solche Sachen würden nicht in das Verzeichnis aufgenommen. Zu diesem hilfsweise gestellten Beweisantrag hat das Landgericht zu Unrecht erst in den Urteilsgründen Stellung genommen. Es hat ihn mit der Begründung abgelehnt, es möge durchaus richtig sein, dass der amtierende Richter dem Angeklagten vor der Leistung des Offenbarungseides die behauptete Auskunft gegeben habe. Das beweise aber nur, dass er damals den Richter ebensowenig mit der Wahrheit bedient habe wie das erkennende Gericht. Er könne sich deshalb zu seiner Entlastung nicht auf die durch falsche Angaben veranlasste Auskunft berufen.

Diese Begründung wäre rechtlich einwandfrei, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass der Angeklagte die von seinen Schwiegereltern leihweise erhaltenen Möbel in Wahrheit nicht „zusammengeschlagen“ hatte und aus diesem Grunde von einer Ersatzbeschaffung keine Rede sein konnte. Auf dem Boden einer solchen Feststellung wäre die Tatsache, die bewiesen werden sollte, aus den vom Gericht angeführten Gründen in der Tat ohne Bedeutung, so dass der Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO, wie geschehen, hätte abgelehnt werden dürfen. Im Urteil fehlt jedoch die zweifelsfreie Feststellung, dass der Angeklagte die seinem Schwiegervater gehörenden Möbel in Wahrheit nicht „zusammengeschlagen“ hat. In ihm wird zwar ausgeführt, es fehle an jedem vernünftigen Grunde, weshalb der Angeklagte die Möbel seines Schwiegervaters zerschlagen haben solle. Wenn sie ihm nicht mehr gefallen hätten und er die Mittel gehabt habe, sich neue anzuschaffen, wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Nächstliegende gewesen, die geliehenen Möbel zurückzugeben und die neuen als eigene in Gebrauch zu nehmen. Dem Urteil kann aber nicht entnommen werden, dass das Landgericht auf Grund dieser – durchaus einleuchtenden – Überlegungen die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Möbel seines Schwiegervaters nicht zerschlagen hat. Denn in den Urteilsgründen wird dann weiter ausgeführt, selbst wenn der Angeklagte die geliehenen Möbel zerschlagen haben sollte, sei trotzdem als ausgeschlossen anzusehen, dass er seinen Schwiegervater als Eigentümer der neuen Möbel betrachtet habe. Lässt das Landgericht aber, wenn es auch ersichtlich für wahrscheinlicher hielt, dass das ganze Verteidigungsvorbringen des Angeklagten erdichtet sei, doch die Möglichkeit offen, dass er mit den Möbeln seines Schwiegervaters in der behaupteten Weise verfahren sei, dann konnte für diesen Fall die unter Beweis gestellte Tatsache für die innere Tatseite, nämlich für seine Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Möbelstücken, von erheblicher Bedeutung sein, so dass für diesen Fall der Antrag nicht als bedeutungslos für die Entscheidung abgelehnt werden durfte.

Die übrigen von der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Landgericht wird also in der neuen Verhandlung den angebotenen Beweis erheben müssen, falls es nicht die zweifelsfreie Überzeugung erlangt, dass keine Sachlage vorlag, die es erlaubt hätte, die vom Angeklagten neu angeschafften Möbel als Ersatzstücke für untergegangene Möbel anzusehen.

3.) Keinen Rechtsfehler enthält dagegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit Sa[REDACTED] dadurch ein Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO begangen, dass beide in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, der Mitangeklagten BC für eine angebliche Geschäftsschuld von 6.000 DM, die jedoch in Wahrheit nur in Höhe von 550 DM bestanden habe, eine Forderung über 6.000 DM abgetreten hätten, diese Forderung durch sie hätten einziehen lassen und 4.850 DM, die ihnen die Angeklagte BC von dem eingezogenen Betrag ausgehändigt habe, beiseite geschafft hätten, ohne diesen Betrag für eine bescheidene Lebensführung zu benötigen und ohne Schulden damit zu bezahlen. Was die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet, indem sie von einem anderen als dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht. Das Vorbringen kann deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.

Zur Revision des Angeklagten WC[REDACTED]:

II.

Der Angeklagte WC[REDACTED] ist wegen Beihilfe zum von seinem Schwiegersohn S███ begangenen betrügerischen Bankrott verurteilt worden, den das Landgericht darin gefunden hat, dass S███ ihm gehörige Möbel in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht habe. Die Beihilfehandlung hat das Landgericht darin gefunden, dass WC[REDACTED] sich auf Wunsch seines Schwiegersohns als Eigentümer der Möbel ausgegeben habe, obwohl er gewusst habe, dass das nicht zutreffe. Da – wie auf die Revision des Angeklagten S███ ausgeführt ist – die Verurteilung dieses Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO durch die Feststellungen nicht getragen wird und das Urteil insoweit aufgehoben werden muss, muss die Revision WC[REDACTED] schon aus diesem Grunde ebenfalls Erfolg haben, ohne dass es auf die weiteren im Übrigen unbegründeten Revisionsangriffe ankommt. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott setzt voraus, dass S███ sich des betrügerischen Bankrotts schuldig gemacht hat.

Zur Revision der Angeklagten BC[REDACTED]:

III.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). In der Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 StPO angegeben werden, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Diese Angabe fehlt in der Revisionsbegründung. Sie enthält zwar die Wendung, es werde die Verletzung der Denkgesetze gerügt. Darin könnte die Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegen, die der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügen würde. Die Rüge, dass das Landgericht die Denkgesetze verletzt habe, wird jedoch dahin erläutert, die Angeklagte BC[REDACTED] habe entgegen der aus dem Urteil ersichtlichen Überzeugung des Landgerichts weder selbst die Absicht gehabt, die Gläubiger von S███ und Sa[REDACTED] zu benachteiligen, noch habe sie von einer solchen Absicht der beiden gewusst. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts berücksichtige nicht die allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Angeklagten um eine einfache Bauersfrau handele, die in Fragen des Konkursrechts unerfahren sei. Die Revision macht also keinen Widerspruch in den Urteilsfeststellungen oder sonstigen Denkfehler geltend, die der Verletzung des sachlichen Rechts gleichzuachten wären, sondern würdigt nur mit Erwägungen, die ganz auf tatsächlichem Gebiet liegen, den Sachverhalt in tatsächlicher Beziehung abweichend vom Landgericht. Was die Revision als Verletzung der Denkgesetze bezeichnet, enthält also nur eine unzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Die Rüge der Verletzung der Denkgesetze kann mit Rücksicht darauf, wie sie näher erläutert wird, deshalb auch nicht als die allgemeine Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts aufgefasst werden. Da die Revisionsbegründung mithin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO keine Rechtsrüge erhebt, muss sie als unzulässig verworfen werden.

Die Revision müsste im Übrigen auch dann verworfen werden, wenn man annehmen wollte, dass die Revisionsbegründung der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO noch entspreche. Denn in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, den das Landgericht für erwiesen erachtet hat, zeigt sich kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

Richter: Hantel Dr. Peetz Jagusch Geier Dr. [REDACTED]

Betrügerischer Bankrott: Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO) und Beweisantrag bei Meineid — Themis